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   VG Stuttgart, 07.02.2011 - 11 K 2352/10   

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VG Stuttgart, 07.02.2011 - 11 K 2352/10 (https://dejure.org/2011,11680)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 07.02.2011 - 11 K 2352/10 (https://dejure.org/2011,11680)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 07. Februar 2011 - 11 K 2352/10 (https://dejure.org/2011,11680)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zustimmungsfiktion bei außerordentlicher personenbedingter Kündigung eines schwerbehinderten Menschen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung für den Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 91 Abs. 3 S. 2 SGB IX ist eine fehlende Entscheidung der Behörde über den Zustimmungsantrag; Der Widerspruchscheid ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Sachlage und Rechtslage in den Fällen eines Fiktionseintritts ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99

    Personalvertretung; Gruppenangelegenheiten; krankheitsbedingte außerordentliche

    Auszug aus VG Stuttgart, 07.02.2011 - 11 K 2352/10
    Eine solche fällt unter § 626 Abs. 1 BGB und ist auch und erst recht dann möglich, wenn der Arbeitnehmer, z. B. aus tarifrechtlichen Gründen, ordentlich nicht kündbar ist (vgl. dazu BAG, Urteil vom 12.08.1999, - 2 AZR 748/98 - für betriebsbedingte Kündigungen und Urteil vom 18.01.2001, - 2 AZR 616/99 - für eine krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung, beide veröffentlicht in ).

    Läßt man, wie in der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteile vom 12.08.1999 vom 18.01.2001, - aaO.-) geschehen und heute allgemein anerkannt, die außerordentliche Kündigung eines ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers - nämlich unter Anerkennung einer sozialen Auslauffrist - zu, so wird der Schwerbehinderte, bei welchem der wichtige Grund für die außerordentliche Kündigung nicht in Zusammenhang mit der Behinderung steht, durch die Ermessenseinschränkung nicht schlechter behandelt als ein nicht behinderter Arbeitnehmer, und im atypischen Fall sogar besser gestellt als dieser (vgl. § 91 Abs. 4 SGB IX).

    Die Anforderungen im Rahmen der Abwägung werden zusätzlich gesteigert, wenn es sich um eine außerordentliche Kündigung eines an sich unkündbaren Arbeitnehmers handelt (vgl. BAG, Urteile vom 12.08.1999 vom 18.01.2001, - aaO.-).

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

    Auszug aus VG Stuttgart, 07.02.2011 - 11 K 2352/10
    Besteht dagegen ein Zusammenhang zwischen Behinderung und (außerordentlichem) Kündigungsgrund, so muss das Integrationsamt eine umfängliche Prüfung anstellen und eine Ermessensentscheidung nach Maßgabe von §§ 85, 87 SGB IX treffen, die dem Zweck des Zustimmungserfordernisses (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.07.1992, - 5 C 39/90 -, ) auch Rechnung trägt.

    Die von § 91 Abs. 4 SGB IX zuvörderst zu treffende Entscheidung, ob nämlich der geltend gemachte Kündigungsgrund mit der Behinderung des Klägers in Zusammenhang stand (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1992, - aaO. -), war dem Beklagten ohne die Stellungnahme des Klägers und vor Einholung einer ärztlichen Stellungnahme nicht möglich.

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90

    Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren;

    Auszug aus VG Stuttgart, 07.02.2011 - 11 K 2352/10
    Damit werden die Grenzen dessen bestimmt, was zur Verwirklichung des dem Schwerbehinderten gebührenden weitgehenden Teilhabeanspruchs dem Arbeitgeber zugemutet werden darf (BVerwG, Urteil vom 02.07.1992, - 5 C 51.90 -, aaO.).

    Damit können bei der Entscheidung über die Zustimmung nur solche Erwägungen eine Rolle spielen, die sich speziell aus dem Anspruch auf Fürsorge und Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1992, BVerwGE 90, 287 ff.; vgl. schon BVerwGE 8, 46 ff.).

  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 748/98

    Außerordentliche Kündigung; Schwerbehinderte

    Auszug aus VG Stuttgart, 07.02.2011 - 11 K 2352/10
    Eine solche fällt unter § 626 Abs. 1 BGB und ist auch und erst recht dann möglich, wenn der Arbeitnehmer, z. B. aus tarifrechtlichen Gründen, ordentlich nicht kündbar ist (vgl. dazu BAG, Urteil vom 12.08.1999, - 2 AZR 748/98 - für betriebsbedingte Kündigungen und Urteil vom 18.01.2001, - 2 AZR 616/99 - für eine krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung, beide veröffentlicht in ).

    Soweit dem ordentlich unkündbaren (behinderten) Arbeitnehmer auch angesonnen wird, zunächst die Kündigungsschutzklage zu erheben, wird dies auch jedem anderen (nicht behinderten) Arbeitnehmer zugemutet, dem aus wichtigem Grunde außerordentlich gekündigt wird, und dies gilt sogar in Fällen, in welchen der außerordentliche Kündigungsgrund nicht einmal in der eigenen, sondern in der Sphäre des Arbeitgebers liegt (so der vom BAG mit Urteil vom 12.08.1999, - aaO. -, entschiedene Fall).

  • BVerwG, 29.08.2007 - 5 B 77.07

    Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung

    Auszug aus VG Stuttgart, 07.02.2011 - 11 K 2352/10
    Für die Zustimmung nach §§ 85 ff. SGB IX ist die vorherige Durchführung eines Präventionsverfahrens oder eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ohnehin nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2007, - 5 B 77/07 -, ).
  • BVerwG, 22.11.1994 - 5 B 16.94

    Mitwirkung des Schwerbehinderten im Kündigungs- Zustimmungsverfahren

    Auszug aus VG Stuttgart, 07.02.2011 - 11 K 2352/10
    Insgesamt ist es auch dem Gericht aufgefallen, dass weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter in dem zugrundeliegenden Verfahren, solange Anlass und Gelegenheit dafür bestand, das Mögliche und das Nötige getan haben, um im Rahmen der dem Schwerbehinderten obliegende Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 22.11.1999, - 5 B 16/94 -, ) zu genügen.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.1989 - 6 S 1297/88

    Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten - unzumutbares "Durchschleppen"

    Auszug aus VG Stuttgart, 07.02.2011 - 11 K 2352/10
    Auch wenn den Belangen des schwerbehinderten Menschen bei einer personenbezogenen Kündigung, bei der die Gründe für die Kündigung regelmäßig in einem sachlichen Zusammenhang mit der anerkannten Behinderung stehen, ein erhöhtes Gewicht zukommt, schließen sie dennoch nicht von vornherein die Kündigung als ermessensfehlerhaft aus, denn der Arbeitgeber ist nicht gehalten, den Schwerbehinderten "durchzuschleppen" (BVerwGE 29, 140, 142; st. Rspr. des VGH Baden-Württemberg, vgl. Urteile vom 22.02.1989 - 6 S 1905/87 - und vom 28.04.1989, - 6 S 1297/88 -).
  • BVerwG, 10.11.2008 - 5 B 79.08

    Soziale Rechtfertigung einer Kündigung - Nichtzulassung der Revision - Zustimmung

    Auszug aus VG Stuttgart, 07.02.2011 - 11 K 2352/10
    In Fällen, in welchen die Zustimmung für die beabsichtigte Kündigung erteilt wird, stellt die Rechtsprechung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich auf den Zeitpunkt des Bescheids an, der die Grundlage für die dann von der Beigeladenen erklärte Kündigung war mit der Folge, dass erst nach Ausspruch der Kündigung eingetretene oder vom Schwerbehinderten danach mitgeteilte oder sonstwie bekannt gewordene Umstände die Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung der Beklagten und damit der erteilten Zustimmung im Grundsatz nicht mehr berühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2008, - 5 B 79.08 -, ; s. auch Verwaltungsgericht München, Urteil vom 18.11.2010, - M 15 K 09.5850 -, mit weiteren Nachweisen).
  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus VG Stuttgart, 07.02.2011 - 11 K 2352/10
    Dies folgt schon aus der Ausschöpfung der Lohnfortzahlungsansprüche und dem noch nicht befriedigten Anspruch des Klägers, nicht genommene Urlaubszeiten vergütet zu bekommen (vgl. dazu EG-Richtlinie 2003/88 in Verbindung mit der EG-Richtlinie 1898/391; Urteil des Gerichtshofs der Europ. Gemeinschaften vom 20.01.2009, Rechtssache C-350/06).
  • BVerwG, 28.02.1968 - V C 33.66

    Behördliche Ermessenserwägungen und gerichtliche Ermessenskontrolle bei der

    Auszug aus VG Stuttgart, 07.02.2011 - 11 K 2352/10
    Auch wenn den Belangen des schwerbehinderten Menschen bei einer personenbezogenen Kündigung, bei der die Gründe für die Kündigung regelmäßig in einem sachlichen Zusammenhang mit der anerkannten Behinderung stehen, ein erhöhtes Gewicht zukommt, schließen sie dennoch nicht von vornherein die Kündigung als ermessensfehlerhaft aus, denn der Arbeitgeber ist nicht gehalten, den Schwerbehinderten "durchzuschleppen" (BVerwGE 29, 140, 142; st. Rspr. des VGH Baden-Württemberg, vgl. Urteile vom 22.02.1989 - 6 S 1905/87 - und vom 28.04.1989, - 6 S 1297/88 -).
  • BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 455/95

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.1989 - 6 S 1905/87

    Kündigung eines Schwerbehinderten bei häufiger krankheitsbedingter

  • VG München, 18.11.2010 - M 15 K 09.5850

    Schwerbehindertenrecht; außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit

  • VGH Bayern, 29.07.2004 - 9 ZB 04.698
  • VGH Bayern, 31.01.2005 - 9 ZB 04.2740
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2000 - 22 A 3145/98

    Ermessen der Hauptfürsorgestelle bei Entscheidung über die Zustimmung zur

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.1989 - 6 S 1739/87

    Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung psychisch Behinderter

  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.1993 - 7 S 2773/92

    Außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Arbeiters im öffentlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 05.08.1996 - 7 S 483/95

    Antragsfrist für die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines

  • BVerwG, 18.09.1989 - 5 B 100.89

    Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten - Anforderungen an

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1994 - 7 S 2294/92

    Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten: Mitverantwortung des

  • BVerwG, 28.11.1958 - V C 32.56

    Anfechtungsklage eines Schwerbeschädigten gegen Zustimmung der

  • BVerwG, 27.10.1971 - V C 78.70

    Vorliegen eines besonderen Kündigungsschutzes bei der Kündigung des

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 381/14

    Außerordentliche Kündigung - Strafhaft

    bb) Nach anderer Ansicht gilt der gesamte § 91 SGB IX auch bei einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist (BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 159/04 - zu B I 1 der Gründe; VG Düsseldorf 10. Juni 2013 - 13 K 6670/12 - Rn. 66; VG Stuttgart 7. Februar 2011 - 11 K 2352/10 -; ErfK/Rolfs 15. Aufl. § 91 SGB IX Rn. 2; Knittel SGB IX 8. Aufl. § 91 Rn. 31 ff.; Kossens in Kossens/von der Heide/Maaß SGB IX 4. Aufl. § 91 Rn. 4; KR/Etzel/Gallner 10. Aufl. § 91 SGB IX Rn. 2; wohl auch Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 12. Aufl. § 91 Rn. 2, 4; siehe zudem BAG 12. August 1999 - 2 AZR 748/98 - zu B V 3 der Gründe; VGH Baden-Württemberg 5. August 1996 - 7 S 483/95 - jeweils zu § 21 SchwbG) .
  • VG Düsseldorf, 10.06.2013 - 13 K 6670/12

    Betriebsbedingte Kündigung eines Schwerbehinderten - Kündigungszustimmung durch

    - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 9 ZB 04.698 -, juris, Rdn. 4 f.; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 7. Februar 2011 - 11 K 2352/10 -, juris, Rdn. 34 - und war die Frist deshalb im vorliegenden Fall - da eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers nach dem Vorbringen der Beigeladenen weiterhin nicht bestand - bei Eingang ihres Antrags auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung am 9. September 2011 auch noch nicht abgelaufen.

    Ebenso für die Einbeziehung außerordentlicher Kündigungen mit sozialer Auslauffrist in den Anwendungsbereich des § 91 Abs. 4 SGB IX Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 7. Februar 2011 - 11 K 2352/10 -, juris, Rdn. 23 ff.; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Mai 2005 - 2 AZR 159/04 -, juris, Rdn. 19.

  • VG Düsseldorf, 18.03.2014 - 13 K 2979/13

    Zusammenhang Behinderung Kündigungsgrund ; unvollständige Sachverhaltsaufklärung

    vgl. für die Anwendbarkeit von § 91 SGB IX: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2013 - 13 K 6670/12 -, juris, Rn 68; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 7. Februar 2011 - 11 K 2352/10 - juris, m.w.N.
  • VG Düsseldorf, 18.03.2014 - 13 K 2980/13

    Psychische Erkrankung ; Verletzung Aufklärungspflicht ; fehlende Einstellung

    vgl. für die Anwendbarkeit von § 91 SGB IX: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2013 - 13 K 6670/12 -, juris, Rn 68; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 7. Februar 2011 - 11 K 2352/10 - juris, m.w.N.
  • VG Augsburg, 26.06.2012 - Au 3 K 11.1748

    Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist; Zustimmungsfiktion;

    Maßgeblich hierbei ist, dass die Beigeladene die Zustimmung für eine außerordentliche Kündigung der Klägerin beantragte, so dass § 91 SGB IX anwendbar ist (vgl. VG Stuttgart vom 7.2.2011 Az. 11 K 2352/10 ).
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