Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 10.05.2007 - 11 K 2363/05 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3850
FG Düsseldorf, 10.05.2007 - 11 K 2363/05 E (https://dejure.org/2007,3850)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.05.2007 - 11 K 2363/05 E (https://dejure.org/2007,3850)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Mai 2007 - 11 K 2363/05 E (https://dejure.org/2007,3850)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,3850) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Lediglich hälftige Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts i. S. d. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) wegen der Anwendung des sogenannten Halbabzugsverbots bei der Steuerfestsetzung; Verfassungswidrigkeit der Abzugsbeschränkung durch § 3c Abs. 2 EStG wegen Verstoßes ...

  • Judicialis

    EStG § 3 Nr. 40; ; EStG § 3 c Abs. 2; ; EStG § 17; ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veräußerung von Anteilen; Kapitalgesellschaft; Halbabzugsverbot; Verlust; Verfassungskonforme Auslegung; Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit; Objektives Nettoprinzip; Gebot der Folgerichtigkeit; Vorbegünstigung - Halbabzugsverbot bei Aufgabe- und ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Halbabzugsverbot bei Aufgabe- und Veräußerungsverlusten aus dem Anteilsverkauf von Kapitalgesellschaften unanwendbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Volle Berücksichtigung des Veräußerungsverlustes

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1239
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • Drs-Bund, 15.02.2000 - BT-Drs 14/2683
    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.05.2007 - 11 K 2363/05
    Bei Veräußerung einer Beteiligung einer Personengesellschaft würden die stillen Reserven des anteiligen Betriebsvermögens in vollem Umfang aufgedeckt, so dass der Erwerber auf der Grundlage seiner Anschaffungskosten steuermindernde Abschreibungen auf die anteiligen Wirtschaftsgüter vornehmen könne (vgl. BT-Drs. 14/2683).

    Insgesamt soll sich dadurch eine Belastung der ausgeschütteten Gewinne ergeben, die der steuerlichen Belastung bei anderen Einkunftsarten angenähert ist (vgl. BT-Drucksache 14/2683, 94).

    Das sog. "Halbabzugsverbot" gemäß § 3c Abs. 2 EStG wurde im Gesetzgebungsverfahren nicht näher begründet (vgl. BT-Drucksache 14/2683, 113).

    Der Erwerber könne daher auch seine Steuer nicht durch die Abschreibung erhöhter Buchwerte mindern (BT-Drucksache 14/2683, 96).

    Das Halbabzugsverbot ist bei Wertsteigerungen im Privatvermögen steuersystematisch notwendig, um den Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zur Hälfte zu besteuern, wie der Gesetzgeber dies beabsichtigt hat (BT-Drucksache 14/2683, 96).

    Auch die Begründung des Gesetzesentwurfes (BT-Drucksache 14/2683, 92 ff.) bezieht sich nur auf Veräußerungsgewinne.

    Diese rein formale Argumentation berücksichtigt jedoch nicht, dass der Gesetzgeber Veräußerungsgewinne nur deshalb zur Hälfte besteuern will, weil die "Vorbelastung" bei der Kapitalgesellschaft und die Halbeinkünftebesteuerung zusammen eine Einmalbesteuerung ergeben (BT-Drucksache 14/2683, 96).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.05.2007 - 11 K 2363/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werde der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich des Steuerrechts durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit begrenzt (BVerfG-Beschluss vom 04.12.2002 2 BvR 400/98, 1735/00, BVerfGE 107, 27, 46).

    Eine Konkretisierung des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stelle das objektive Nettoprinzip dar (BVerfG-Beschlüsse vom 30.09.1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88, 96; vom 11.11.1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, 290; vom 07.12.1999 2 BvR 301, 98, BVerfGE 101, 297, 310; vom 04.12.2002 2 BvR 400/98, 1735/00, BVerfGE 107, 48).

    Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfG-Beschluss vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534).

    Zu diesen gesetzgeberischen Grundentscheidungen gehört die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer mit der Folge, dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (BVerfG-Beschluss vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534).

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.05.2007 - 11 K 2363/05
    Eine Konkretisierung des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stelle das objektive Nettoprinzip dar (BVerfG-Beschlüsse vom 30.09.1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88, 96; vom 11.11.1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, 290; vom 07.12.1999 2 BvR 301, 98, BVerfGE 101, 297, 310; vom 04.12.2002 2 BvR 400/98, 1735/00, BVerfGE 107, 48).

    Entgegen der Ansicht des Beklagten gibt es verfassungsrechtliche Schranken, die der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang Verluste steuermindernd zu berücksichtigen sind, zu beachten hat (vgl. BVerfG-Beschluss vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88).

  • BFH, 27.10.2005 - IX R 15/05

    Halbeinkünfteverfahren bei privaten Veräußerungsgeschäften

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.05.2007 - 11 K 2363/05
    Den Bedenken, dass die Regelung des § 3 c Abs. 2 EStG gegen das Nettoprinzip und damit gegen Art. 3 GG verstoße, sei der BFH in seinem Urteil vom 27.10.2005 IX R 15/05 BFHE 211, 273, BStBl. II 2006, 171 entgegengetreten.

    Denn der Gesetzgeber hat in § 3 Nr. 40 Buchst. c und Buchst. j EStG nicht wie in § 8 b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes den Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils zur Hälfte steuerfrei gestellt, sondern statt dessen in § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c und j EStG die hälftige Steuerfreiheit des Veräußerungspreises anordnet (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 2005 IX R 15/05, BFHE 211, 273, BStBl II 2006, 171).

  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 79/03

    Besteuerung von sog. Finanzinnovationen: Dax-Zertifikate und Reverse-Floater

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.05.2007 - 11 K 2363/05
    Ein besonderer sachlich rechtfertigenden Grund für die nur hälftige Berücksichtigung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsverlustes könnte darin zu sehen sein, dass nach der im Einkommensteuergesetz angelegten grundsätzlichen Systematik Wertveränderungen bei Kapitalanlagen im Privatvermögen grundsätzlich - abgesehen von den Ausnahmereglungen der §§ 17, 23 EStG - nicht steuerbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, BFH/NV 2007, 579).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.05.2007 - 11 K 2363/05
    Eine Konkretisierung des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stelle das objektive Nettoprinzip dar (BVerfG-Beschlüsse vom 30.09.1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88, 96; vom 11.11.1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, 290; vom 07.12.1999 2 BvR 301, 98, BVerfGE 101, 297, 310; vom 04.12.2002 2 BvR 400/98, 1735/00, BVerfGE 107, 48).
  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.05.2007 - 11 K 2363/05
    Eine Konkretisierung des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stelle das objektive Nettoprinzip dar (BVerfG-Beschlüsse vom 30.09.1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88, 96; vom 11.11.1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, 290; vom 07.12.1999 2 BvR 301, 98, BVerfGE 101, 297, 310; vom 04.12.2002 2 BvR 400/98, 1735/00, BVerfGE 107, 48).
  • BVerfG, 22.07.1991 - 1 BvR 313/88

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des steuerrechtlichen Verlustvortrags auf

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.05.2007 - 11 K 2363/05
    Zur Begründung dieser Ansicht beruft sich der Beklagte auf Bundesverfassungsgericht Kammerbeschluss vom 22. Juli 1991 1 BvR 313/88, HFR 1992, 423.
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.07.2008 - 2 K 2628/06

    Anerkennung kapitalersetzender Finanzierungsmittel für eine GmbH (Darlehen und

    Mit Hinweis auf die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2007 (11 K 2363/05 E, EFG 2007, 1239) werde beantragt, die entstandenen Verluste aus der Insolvenz der I AG in voller Höhe und nicht nur in Höhe der Hälfte anzuerkennen.

    Die Nichtabzugsfähigkeit von Veräußerungs- und Aufgabeverlusten wie im Übrigen auch von Betriebsausgaben bedeutet regelmäßig eine Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips (vgl. nur Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz. F 22 m.w.N. und Herlinghaus, - Urteilsanmerkung zu FG Düsseldorf vom 10. Mai 2007 11 K 2363/05 - EFG 2007, 1241, 1242), nach welchem die im Rahmen der Einkunftserzielung erwirtschafteten Erträge um die dadurch veranlassten Aufwendungen zu vermindern sind und nur der verbleibende Überschuss als Ergebnis der wirtschaftlichen Betätigung des Steuerpflichtigen der Einkommensbesteuerung zugrunde gelegt werden darf.

    Der Senat folgt nicht der Auffassung des FG Düsseldorf im Urteil vom 10. Mai 2007 11 K 2363/05 E, EFG 2007, 1239, Rev. IX R 98/07).

    Dieser - als "formale Betrachtungsweise" kritisierten (Salzmann, Urteilsanmerkung zu FG Düsseldorf vom 10. Mai 2007 11 K 2363/05 E, IStR 2007, 676; ähnlich FG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2007 a.a.O.) - Auslegung kann nach Ansicht des Senats nicht mit dem Argument entgegen getreten werden, dass es eine der Vorbelastung des Veräußerungserlöses entsprechende Vorbegünstigung eines Veräußerungsverlustes nicht gebe und eine nur hälftige Berücksichtigung der Anschaffungskosten den vom Steuerpflichtigen wirtschaftlich zu tragenden Verlust nicht in vollem Umfang erfasse, obwohl der Verlust das disponible für die Einkommensbesteuerung verfügbare Einkommen der Kläger mindert (so FG Düsseldorf a.a.O., Herlinghaus, EFG 2007, 1241, 1242; Salzmann, IStR 2007, 676 m.w.N.).

  • BFH, 06.04.2011 - IX R 40/10

    Anwendung des Halbabzugsverbots im Verlustfall

    Danach bleibt für eine --ggf. verfassungskonforme-- Einschränkung des Halbabzugsverbots bei Verlusten in der Weise, dass die Anschaffungs- und Veräußerungskosten der jeweiligen Anteile voll berücksichtigt werden, soweit sie den Veräußerungs-/Auflösungserlös übersteigen (vgl. etwa FG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2007  11 K 2363/05 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1239; Förster, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2010, 1009, 1013 f.), kein Raum (vgl. auch BFH-Urteil vom 27. Oktober 2005 IX R 15/05, BFHE 211, 273, BStBl II 2006, 171; v. Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3c Rz C 20; Desens in Herrmann/Heuer/Raupach, § 3c EStG Rz 66; Schmidt/Heinicke, EStG, 29. Aufl., § 3c Rz 30; Dötsch/Pung, Der Betrieb --DB-- 2010, 977, 978; Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/ Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 3c EStG Rz 49a; Bron/ Seidel, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2009, 859, 862 f.).
  • BFH, 14.07.2009 - IX R 8/09

    Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust

    In der Begründung schließt sich das FG dem Urteil des FG Düsseldorf vom 10. Mai 2007 11 K 2363/05 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 1239) an.
  • BFH, 20.04.2011 - I R 97/10

    Bindung des Einbringenden an bei aufnehmender Kapitalgesellschaft angesetzten

    cc) Der Senat teilt auch nicht die Ansicht, dass die Anwendung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 in der vorstehend beschriebenen Weise mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und deshalb eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift in dem von den Klägern angestrebten Sinne geboten sei (so aber wohl FG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2007  11 K 2363/05 E, EFG 2007, 1239).
  • BFH, 20.01.2009 - IX R 98/07

    Bestimmung des Veräußerungspreises i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG bei Freistellung des

    Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1239 veröffentlichten Urteil, nach Wortlaut und Gesetzesbegründung beziehe sich § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht auf Veräußerungsverluste.
  • BFH, 05.03.2010 - IV B 82/09

    Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 3c EStG - Teilwert-AfA - Nachträgliche

    Soweit die Klägerin rügt, die Revision sei zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO) zuzulassen, weil das FG Düsseldorf mit Urteil vom 10. Mai 2007 11 K 2363/05 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 1239) entschieden habe, dass § 3c Abs. 2 EStG bei Veräußerungs- und Aufgabeverlusten i.S. von § 17 EStG nicht anzuwenden sei, und es sich im Streitfall gleichfalls um einen solchen Verlust gehandelt hätte, wenn die Anteile an der M-GmbH nicht notwendiges Betriebsvermögen bei der Klägerin (Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung) gewesen wären, ist der Vortrag unschlüssig.

    Demgemäß ist auch nicht darauf einzugehen, dass nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist die Revisionsentscheidung zum Urteil des FG Düsseldorf (in EFG 2007, 1239) veröffentlicht worden ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Januar 2009 IX R 98/07, BFH/NV 2009, 1248) und der BFH die Klage abgewiesen hat, ohne auf die Frage der Geltung des § 3c Abs. 2 EStG für Veräußerungsverluste gemäß § 17 EStG einzugehen.

  • FG Düsseldorf, 14.04.2010 - 2 K 2190/07

    Verlustabzugsbegrenzung bei Kaufpreis von 1 EUR

    Nach Hinweis auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 10.05.2007 11 K 2363/05 E haben die Kläger den vollen Ansatz des erklärten Veräußerungsverlustes begehrt.

    Auch aus der Systematik des Einkommensteuergesetzes lässt sich kein Anspruch des betroffenen Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft herleiten, Veräußerungsverluste im Sinne des § 17 EStG uneingeschränkt abziehen zu können (vgl. auch BFH-Urteil vom 19.06.2007 VIII R 69/05, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2008, 551, Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 2 BvR 2221/07; FG Köln, Urteil vom 25.06.2009 10 K 456/06, EFG 2009, 1744; a. A. FG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2007 11 K 2363/05 E, EFG 2007, 1239; nachgehend BFH-Urteil vom 20.01.2009 IX R 98/07, BFH/NV 2009, 1248).

  • FG Köln, 25.06.2009 - 10 K 456/06

    Anforderungen an die Hinzuziehbarkeit des Rückkaufwertes von zur Sicherung der

    Denn eine der Vorbelastung des Veräußerungserlöses entsprechende Vorbegünstigung eines Veräußerungsverlustes gebe es nicht (FG Düsseldorf Urteil vom 10.05.2007 - 11 K 2363/05 E, EFG 2007, 1239).

    Die Revision war zuzulassen, weil der BFH vor dem Hintergrund des gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 10. Mai 2007 11 K 2363/05 E (EFG 2007, 1239) anhängigen Revisionsverfahrens noch nicht abschließend entschieden hat, ob das Halbabzugsverbot für Anschaffungskosten (§ 3c Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG) bei Auflösungsverlusten gemäß § 17 EStG anwendbar ist.

  • FG Thüringen, 08.10.2008 - 4 K 1058/07

    § 3 c Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG ist bei Aufgabeverlusten und

    In der weiteren Argumentation zitiert der Kläger weitgehend die vom Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 10. Mai 2007 (11 K 2363/05 E Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 1239, Aktenzeichen des Revisionsverfahrens: IX R 98/07) aufgestellten Argumente.

    Der Senat schließt sich bei dieser Entscheidung den folgenden Ausführungen des Finanzgerichts Düsseldorf in dessen Urteil vom 10. Mai 2007 (a.a.O.) vollumfänglich an:.

  • FG Hessen, 02.07.2007 - 11 K 283/06

    Vorliegen eines Veräußerungsgeschäftes bei Austritt eines Gesellschafters aus

    Im Übrigen sei der Verlust voller Höhe zu berücksichtigen, da unter Hinweis auf ein Urteil des FG Düsseldorf vom 10. Mai 2007 (Az. 11 K 2363/05 E) das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG bei verfassungskonformer Auslegung nicht auf Aufgabe- oder Veräußerungsverluste nach § 17 EStG anzuwenden sei.

    Soweit die Kläger unter Berufung auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 10. Mai 2007 (Az. 11 K 2363/05 E) der Auffassung sind, dass das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG für Auflösungsverluste nach § 17 EStG keine Anwendung findet, war hierüber im Streitfall nicht zu entscheiden, da eine niedriger Einkommensteuerfestsetzung 2003 als 0,- Euro weder beantragt wurde, noch mit der Klage erreicht werden könnte.

  • FG München, 29.07.2010 - 15 K 3156/08

    Halbeinkünfteverfahren bei Personengesellschaften - Halbabzugsverbot

  • FG Baden-Württemberg, 22.04.2009 - 2 K 143/05

    Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens auf eine Teilwertabschreibung

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2009 - 6 K 2084/07

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots

  • FG Niedersachsen, 19.05.2011 - 11 K 496/10

    Abzugsfähigkeit eines Auflösungsverlusts nach § 17 EStG in voller Höhe oder nur

  • FG Düsseldorf, 20.01.2010 - 2 K 4581/07

    Halbabzugsverbot bei Abschreibungen von Darlehensforderungen und GmbH-Beteiligung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht