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   FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 24/19   

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FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 24/19 (https://dejure.org/2020,22126)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.06.2020 - 11 K 24/19 (https://dejure.org/2020,22126)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. Juni 2020 - 11 K 24/19 (https://dejure.org/2020,22126)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Umsatzsteuerpflicht der Überlassung von Betriebsvorrichtungen in Zusammenhang mit der steuerfreien Verpachtung von Stallgebäuden

  • IWW

    § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 2005, § 4 Nr. 12 S. 2 UStG 2005, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011, UStG VZ 2012, UStG VZ 2013, UStG VZ 2014
    UStG 2005, UStG VZ 2010, 2011, 2012, 2013, 2014

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerpflicht der Überlassung von Betriebsvorrichtungen in Zusammenhang mit der steuerfreien Verpachtung von Stallgebäuden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mitverpachtung notwendiger Betriebsvorrichtungen ist nicht umsatzsteuerpflichtig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer | Steuerfreiheit mitverpachteter Betriebsvorrichtungen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerfreie Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Steuerfreiheit mitverpachteter Betriebsvorrichtungen nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuerbefreiung für mitverpachtete betriebsnotwendige Betriebsvorrichtungen (IMR 2021, 1026)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grundstücksvermietung
    Grundstücksvermietungen in der Umsatzsteuer
    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG
    Ausnahmen von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG
    Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 11.11.2015 - V R 37/14

    Überlassung von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 24/19
    Das BFH-Urteil vom 11. November 2015 V R 37/14 zur Umsatzsteuerfreiheit von mitverpachtetem beweglichen Inventar eines Pflegeheims sei nicht auf mitverpachtete Betriebsvorrichtungen anzuwenden (Absch. 4.12.1 UStAE in der Fassung des BMF-Schreibens vom 8. Dezember 2017, BStBl I 2017, S. 1664).

    Dies gilt nach der neueren BFH-Rechtsprechung, welcher sich der erkennende Senat anschließt, jedoch nicht, wenn Einrichtungsgegenstände mitverpachtet werden, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der jeweiligen Immobilien zwingend erforderlich sind und diese erst betriebs- und benutzungsfähig machen (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 11. November 2015 V R 37/14, BStBl II 2017 1259, BFH/NV 2016, 495; Huschens in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 4 Nr. 12 Rz 173; aA Englisch, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 12 Rz 142).

    Auch nach Abschnitt 4.12.1 Abs. 3 UStAE, auf welchen sich das FA beruft, erstreckt die Steuerbefreiung sich in Regel auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände, z.B. auf das bewegliche Büromobiliar oder das bewegliche Inventar eines Seniorenheims gemäß dem BFH-Urteil vom 11. November 2015 V R 37/14, BStBl 2017 11, 1259.

    Nach der Rechtsprechung des BFH umfasst die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 11. November 2015 V R 37/14, BFHE 251, 517, BStBl II 2017, 1259).

    Ausgehend hiervon hat der BFH in seinem Urteil vom 11.11.2015 V R 37/14, BFHE 251, 517, HFR 2016, 639, entschieden, dass es sich bei der Überlassung des Inventars um eine Nebenleistung zur gemäß § 4 Nr. 12 lit. a UStG steuerfreien Verpachtung eines Seniorenwohnparks handelt.

  • EuGH, 16.04.2015 - C-42/14

    Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 24/19
    Bildet ein zur Miete angebotenes Gebäude mit begleitenden Leistungen in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit, kann davon ausgegangen werden, dass diese Leistungen mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bilden (EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, HFR 2015, 615 Rz 42).

    Auch, dass für die Pächter ggf. die Möglichkeit bestand, Inventar von Dritten zu pachten oder zu mieten, spricht nicht entscheidend gegen eine einheitliche Leistung (vgl. EuGH-Urteile vom 16.04.2015 C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, HFR 2015, 615, Rz 41; vom 27.09.2012 C-392/11, Field Fisher Waterhouse, EU:C:2012:597, HFR 2012, 1210, Rz 26).

    Bildet hingegen ein zur Miete angebotenes Gebäude mit begleitenden Leistungen in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit, kann davon ausgegangen werden, dass diese Leistungen mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bilden (EuGH-Urteil vom 16.04.2015 C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, HFR 2015, 615, Rz 42).

    Danach bilden die zur Verpachtung angebotenen Ställe mit den begleitenden Leistungen in wirtschaftliche Hinsicht objektiv eine Gesamtheit, so dass nach der Rechtsprechung des EuGH davon auszugehen ist, dass diese Leistungen mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bilden (vgl. EuGH-Urteil C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, HFR 2015, 615).

  • EuGH, 11.06.2009 - C-572/07

    RLRE Tellmer Property - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Befreiung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 24/19
    b) Für die Frage, unter welchen Bedingungen mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind, gelten nach der Rechtsprechung des EuGH, welcher sich der BFH angeschlossen hat, folgende Grundsätze (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 Rs. C-572/07, RLRE Tellmer Property, Deutsches Steuerrecht, --DStR-- 2009, 1260, Rdnr. 17 ff.; BFH-Urteile vom 25. Juni 2009 V R 25/07, BFH/NV 2009, 1746, unter II. 2. b, und vom 17. April 2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712, unter II. 2. b, m.w.N.):.

    Eine gesonderte Entgeltvereinbarung - wie sie hier allerdings nicht vorliegt - kann ein Indiz für das Vorliegen selbständiger Leistungen sein (EuGH-Urteil vom 11.06.2009 C-572/07, Tellmer Property, EU:C:2009:365, HFR 2009, 942, Rz 22, 24).

  • EuGH, 17.01.2013 - C-224/11

    BGŻ Leasing - Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 24/19
    Eine entscheidende Bedeutung kommt der gesonderten Rechnungsstellung und eigenständigen Bildung des Leistungspreises für das Vorliegen selbständiger Leistungen hingegen nicht zu (EuGH-Urteil vom 17.01.2013 C-224/11, BG?" Leasing, EU:C:2013:15, HFR 2013, 270, Rz 44).
  • EuGH, 27.09.2012 - C-392/11

    Field Fisher Waterhouse - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 24/19
    Auch, dass für die Pächter ggf. die Möglichkeit bestand, Inventar von Dritten zu pachten oder zu mieten, spricht nicht entscheidend gegen eine einheitliche Leistung (vgl. EuGH-Urteile vom 16.04.2015 C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, HFR 2015, 615, Rz 41; vom 27.09.2012 C-392/11, Field Fisher Waterhouse, EU:C:2012:597, HFR 2012, 1210, Rz 26).
  • FG München, 27.02.2019 - 3 K 1976/17

    Umsätze aus der Vermietung von eingerichteten und funktionsfähigen Zahnarztpraxen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 24/19
    Eine Vergleichbarkeit mit dem vom FG München mit Urteil vom 27. Februar 2019 3 K 1976/17, zitiert nach juris, entschiedenen Fall einer Überlassung von Räumen und Praxisausstattung für den Betrieb einer funktionsfähigen Zahnarztpraxis, bei der es sich um eine untrennbare einheitliche umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt, deren wesentliche Inhalt nicht die bloße Überlassung von Räumen ist, liegt nach Auffassung des Senats nicht vor.
  • BFH, 17.04.2008 - V R 39/05

    Aushändigung von Broschüren als Nebenleistung einer Seminarleistung - Behandlung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 24/19
    b) Für die Frage, unter welchen Bedingungen mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind, gelten nach der Rechtsprechung des EuGH, welcher sich der BFH angeschlossen hat, folgende Grundsätze (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 Rs. C-572/07, RLRE Tellmer Property, Deutsches Steuerrecht, --DStR-- 2009, 1260, Rdnr. 17 ff.; BFH-Urteile vom 25. Juni 2009 V R 25/07, BFH/NV 2009, 1746, unter II. 2. b, und vom 17. April 2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712, unter II. 2. b, m.w.N.):.
  • BFH, 25.06.2009 - V R 25/07

    Steuersatz bei Lieferung von Pflanzen und Einpflanzen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 24/19
    b) Für die Frage, unter welchen Bedingungen mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind, gelten nach der Rechtsprechung des EuGH, welcher sich der BFH angeschlossen hat, folgende Grundsätze (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 Rs. C-572/07, RLRE Tellmer Property, Deutsches Steuerrecht, --DStR-- 2009, 1260, Rdnr. 17 ff.; BFH-Urteile vom 25. Juni 2009 V R 25/07, BFH/NV 2009, 1746, unter II. 2. b, und vom 17. April 2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712, unter II. 2. b, m.w.N.):.
  • EuGH, 18.01.2018 - C-463/16

    Stadion Amsterdam

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 24/19
    Die vom FA vertretene Auffassung steht ferner nicht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des EuGH, wonach eine einheitliche Leistung, die aus einem Haupt- und Nebenbestandteil besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gelten, nur zu dem für diese einheitliche Leistung geltenden Steuersatz besteuert werden darf, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet (vgl. m.w.N. EuGH-Urteil vom 18. Januar 2018 C-463/16, HFR 2018, 252, Stadion Amsterdam).
  • EuGH, 12.02.1998 - C-346/95

    STEUERRECHT

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 24/19
    Diese Rechtsprechung wird durch das EuGH-Urteil vom 12. Februar 1998 C-346/95 (Elisabeth Blasi, EU:C:1998:51, Rz 17 ff.) bestätigt.
  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2020 - 1 K 2427/19

    Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Mehrzweckhalle mit

    Danach bilden die vermieteten Räume mit den begleitenden Leistungen in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit, so dass davon auszugehen ist, dass diese Leistungen mit der Vermietung zur einer einheitlichen Leistung verknüpft sind (FG München, Urteil vom 23. Oktober 2012 2 K 3457/09, rkr., EFG 2013, 247, wobei die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde durch BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2012 XI B 151/12, n.v. als unbegründet zurückgewiesen wurde und FG Niedersachsen, Urteil vom 11. Juni 2020 11 K 24/19, juris, Revision eingelegt beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 22/20; Heidner in Bunjes, UStG, 19. Aufl., 2020, § 4 Nr. 12 Rn. 54 - Aufteilung nur bei langfristiger Vermietung; a.A. Abschn. 4.12.11 Abs. 2 Ziffer 8 Umsatzsteuer-Anwendungserlass --UStAE--).
  • BFH, 17.08.2023 - V R 7/23

    Kein Aufteilungsgebot bei Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.06.2020 - 11 K 24/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Niedersachsen, 26.11.2020 - 11 K 12/20

    Berechtigung zur Erhöhung des Pachtentgelts für einen Boxenlaufstall auf

    Diese Konsequenz tritt auch dann wenn auch in gemilderter Form ein, wenn man entgegen der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts im Urteil vom 11. Juni 2020 11 K 24/19, Juris die Auffassung vertritt, die Verpachtung der Betriebsvorrichtungen stelle eine eigenständige sonstige Leistung dar, die nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG in jedem Fall der Umsatzsteuerpflicht unterfällt.
  • FG Münster, 25.03.2021 - 5 K 1132/18

    Einordnung der Überlassung von Brennrechten und Zahlungsansprüchen aus dem

    Hierbei seien insbesondere die Rechtsprechung des EuGH zur umsatzsteuerlichen Behandlung von einheitlichen Leistungen, z.B. in dem Urteil vom 18.01.2018 (C-463/16, Stadion Amsterdam), und die jüngeren Entscheidungen der Finanzgerichte, z.B. des FG Hannover vom 11.06.2020 (Az. 11 K 24/19), zu beachten.

    Insoweit unterscheidet sich aus Sicht des erkennenden Senates der vorliegende Fall vom Urteilsfall des FG Hannover vom 11.06.2020 (11 K 24/19, EFG 2020, 1725; Rev. beim BFH unter Az. V R 22/20), in dem die mitverpachteten Betriebsvorrichtungen in speziell abgestimmten Ausstattungselementen bestanden hatten, die nur dazu dienten, die vertragsgemäße Nutzung des Putenstalls unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

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