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   FG Köln, 25.02.2021 - 11 K 2686/18   

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FG Köln, 25.02.2021 - 11 K 2686/18 (https://dejure.org/2021,12050)
FG Köln, Entscheidung vom 25.02.2021 - 11 K 2686/18 (https://dejure.org/2021,12050)
FG Köln, Entscheidung vom 25. Februar 2021 - 11 K 2686/18 (https://dejure.org/2021,12050)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Entnahme eines Wirtschaftsguts als anschaffungsähnlicher Vorgang im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a
    Steuerrechtliche Einordnung von Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen für eine Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Entnahme aus dem Betriebsvermögen als Anschaffung eines Gebäudes

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Entnahme eines Wirtschaftsguts als anschaffungsähnlicher Vorgang

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten auch bei Modernisierung nach Entnahme aus dem Betriebsvermögen?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einkommensteuer - Entnahme eines Wirtschaftsguts als anschaffungsähnlicher Vorgang i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EstG

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 02.07.1992 - IX B 169/91

    Nochmaliger Abzug degressiver AfA nach § 7 Abs. 5 EStG als Werbungskosten

    Auszug aus FG Köln, 25.02.2021 - 11 K 2686/18
    Nach der Entnahme bildet der Teilwert die neue Bemessungsgrundlage für den Abzug der AfA bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; zugleich beginnt mit der Entnahme ein neuer Abschreibungszeitraum i.S. von §§ 7 ff EStG (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 2. Juli 1992 IX B 169/91).

    Zur Begründung hat er angeführt, bei der Entnahme würden - ebenso wie im Falle einer Veräußerung - die stillen Reserven aufgedeckt, indem das entnommene Wirtschaftsgut mit seinem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder im Falle einer Betriebsaufgabe mit dem gemeinen Wert (§ 16 Abs. 3 Satz 3 EStG) bewertet werde; nach der Entnahme bilde der Teilwert bzw. der gemeine Wert die neue Bemessungsgrundlage für den Abzug der AfA bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und zugleich beginne mit dem anschaffungsähnlichen Vorgang der Entnahme ein neuer Abschreibungszeitraum (BFH-Beschluss vom 2. Juli 1992 IX B 169/91, BStBl II 1992, 909, und BFH-Urteil vom 8. November 1994 IX R 9/93, BStBl II 1995, 170).

    Nach der vorab dargestellten Auffassung des BFH in seinen Entscheidungen vom 2. Juli 1992 IX B 169/91 (BStBl II 1992, 909) und vom 8. November 1994 IX R 9/93 (BStBl II 1995, 170) soll es im Hinblick auf die Regelungen der § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG und § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG über den Wertansatz bei Entnahmen dem Sinn und Zweck der AfA-Vorschriften in §§ 7 ff EStG entsprechen, die Bemessungsgrundlage für die weiteren AfA mit dem Teilwert oder dem gemeinen Wert anzusetzen.

    Aus der Gleichstellung der Entnahme mit der Anschaffung i.S. der §§ 7 ff EStG folgt zudem, dass mit der Entnahme ein neuer AfA-Zeitraum beginnt (BFH in BStBl II 1992, 909, und DStP, EStG, § 6 Nr. 2 / 2012, unter C II).

  • BFH, 08.11.1994 - IX R 9/93

    Vermögensübertragung

    Auszug aus FG Köln, 25.02.2021 - 11 K 2686/18
    Soweit der Anschaffungsbegriff außerhalb der Bewertung mit den Anschaffungskosten steuerrechtliche Bedeutung hat (z.B. bei Einlagen, Entnahmen, Abschreibungen, Sonderabschreibungen, bei Umwandlungen und anderen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen oder im Rahmen der §§ 17 und 23 EStG), ist er nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor dem Hintergrund des jeweiligen Gesetzeszwecks bzw. Regelungszusammenhangs normspezifisch auszulegen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. Juni 2002 IX R 47/98, BStBl II 2002, 756, vom 8. November 1994 IX R 9/93, BStBl II 1995, 170, vom 3. Mai 1994 IX R 59/92, BStBl II 1994, 749, BFH-Beschluss vom 15. Juni 2000 XI B 106/99, BFH/NV 2000, 1466, und Korn in Korn / Strahl, EStG, § 6 Rz. 58, Stobbe in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG, § 6 Anm. 163, Blümich / Ehmcke, EStG, § 6 Rz. 98, sowie Prinz in Bordewin / Brandt, EStG, § 6 Rz. 1 / 120, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Zur Begründung hat er angeführt, bei der Entnahme würden - ebenso wie im Falle einer Veräußerung - die stillen Reserven aufgedeckt, indem das entnommene Wirtschaftsgut mit seinem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder im Falle einer Betriebsaufgabe mit dem gemeinen Wert (§ 16 Abs. 3 Satz 3 EStG) bewertet werde; nach der Entnahme bilde der Teilwert bzw. der gemeine Wert die neue Bemessungsgrundlage für den Abzug der AfA bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und zugleich beginne mit dem anschaffungsähnlichen Vorgang der Entnahme ein neuer Abschreibungszeitraum (BFH-Beschluss vom 2. Juli 1992 IX B 169/91, BStBl II 1992, 909, und BFH-Urteil vom 8. November 1994 IX R 9/93, BStBl II 1995, 170).

    Nach der vorab dargestellten Auffassung des BFH in seinen Entscheidungen vom 2. Juli 1992 IX B 169/91 (BStBl II 1992, 909) und vom 8. November 1994 IX R 9/93 (BStBl II 1995, 170) soll es im Hinblick auf die Regelungen der § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG und § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG über den Wertansatz bei Entnahmen dem Sinn und Zweck der AfA-Vorschriften in §§ 7 ff EStG entsprechen, die Bemessungsgrundlage für die weiteren AfA mit dem Teilwert oder dem gemeinen Wert anzusetzen.

  • BFH, 03.05.1994 - IX R 59/92

    Die AfA ist bei einer vermieteten Wohnung nach den ursprünglichen Anschaffungs-

    Auszug aus FG Köln, 25.02.2021 - 11 K 2686/18
    Soweit der Beklagte sich zur Stützung seiner Auffassung auf das BFH-Urteil vom 3. Mai 1994 (IX R 59/92) und damit indirekt auch auf die BFH-Entscheidung vom 9. August 1983 (VIII R 177/80, Rz. 8) berufe, ergebe sich aus den dortigen Ausführungen nicht, dass die Anschaffung i.S. des § 7 Abs. 4 EStG zwangsläufig mit der Entnahme i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG und folglich die Entnahme i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit der Anschaffung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gleichzusetzen sei.

    So habe etwa der BFH im Urteil vom 27. Juni 2018 (X R 27/17) zu der Frage Stellung genommen, inwieweit § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels anwendbar sei, und in den Entscheidungsgründen hierzu ausgeführt, es gebe keinen allgemeingültigen Rechtssatz des Inhalts, dass eine Privatentnahme stets eine Anschaffung oder einen anschaffungsähnlichen Vorgang darstelle; etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil vom 3. Mai 1994 (IX R 59/92).

    Soweit der Anschaffungsbegriff außerhalb der Bewertung mit den Anschaffungskosten steuerrechtliche Bedeutung hat (z.B. bei Einlagen, Entnahmen, Abschreibungen, Sonderabschreibungen, bei Umwandlungen und anderen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen oder im Rahmen der §§ 17 und 23 EStG), ist er nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor dem Hintergrund des jeweiligen Gesetzeszwecks bzw. Regelungszusammenhangs normspezifisch auszulegen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. Juni 2002 IX R 47/98, BStBl II 2002, 756, vom 8. November 1994 IX R 9/93, BStBl II 1995, 170, vom 3. Mai 1994 IX R 59/92, BStBl II 1994, 749, BFH-Beschluss vom 15. Juni 2000 XI B 106/99, BFH/NV 2000, 1466, und Korn in Korn / Strahl, EStG, § 6 Rz. 58, Stobbe in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG, § 6 Anm. 163, Blümich / Ehmcke, EStG, § 6 Rz. 98, sowie Prinz in Bordewin / Brandt, EStG, § 6 Rz. 1 / 120, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).

  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 177/80

    Gebäude - Erhöhte Absetzung - Betriebsvermögen - AfA - Ermittlung des Teilwerts

    Auszug aus FG Köln, 25.02.2021 - 11 K 2686/18
    Soweit der Beklagte sich zur Stützung seiner Auffassung auf das BFH-Urteil vom 3. Mai 1994 (IX R 59/92) und damit indirekt auch auf die BFH-Entscheidung vom 9. August 1983 (VIII R 177/80, Rz. 8) berufe, ergebe sich aus den dortigen Ausführungen nicht, dass die Anschaffung i.S. des § 7 Abs. 4 EStG zwangsläufig mit der Entnahme i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG und folglich die Entnahme i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit der Anschaffung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gleichzusetzen sei.
  • BFH, 18.05.2010 - X R 7/08

    Degressive AfA nach Einlage - Einlage ist ein anschaffungsähnlicher Vorgang -

    Auszug aus FG Köln, 25.02.2021 - 11 K 2686/18
    Ausgehend von derselben Vorstellung einer "Veräußerung" des Wirtschaftsguts aus der betrieblichen in die private Vermögenssphäre desselben Steuerpflichtigen (bzw. umgekehrt) argumentiert der BFH in seinem Urteil vom 18. Mai 2010 X R 7/08 (BStBl II 2014, 13), in dem er - spiegelbildlich - die Einlage als anschaffungsähnlichen Vorgang i.S. des § 7 Abs. 5 EStG qualifiziert, der zu einer neuen Bemessungsgrundlage in Höhe des Einlagewerts führt.
  • BFH, 02.09.1988 - III R 53/84

    Bewegliche Wirtschaftsgüter sind im Investitionszulagenrecht auch dann erst mit

    Auszug aus FG Köln, 25.02.2021 - 11 K 2686/18
    Unter Berücksichtigung der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung wird unter "Anschaffung" im Allgemeinen der willensgetragene (i.d.R. entgeltliche) Erwerb eines bestehenden Wirtschaftsguts von einem Dritten verstanden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 2. September 1988 III R 53/84, BStBl II 1988, 1009, und - statt aller - Stobbe in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG, § 6 Anm. 162 und 163, sowie Prinz in Bordewin / Brandt, EStG, § 6 Rz. 1 / 115, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 25.06.2002 - IX R 47/98

    Gesamtrechtsnachfolge bei liquidierter Personengesellschaft

    Auszug aus FG Köln, 25.02.2021 - 11 K 2686/18
    Soweit der Anschaffungsbegriff außerhalb der Bewertung mit den Anschaffungskosten steuerrechtliche Bedeutung hat (z.B. bei Einlagen, Entnahmen, Abschreibungen, Sonderabschreibungen, bei Umwandlungen und anderen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen oder im Rahmen der §§ 17 und 23 EStG), ist er nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor dem Hintergrund des jeweiligen Gesetzeszwecks bzw. Regelungszusammenhangs normspezifisch auszulegen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. Juni 2002 IX R 47/98, BStBl II 2002, 756, vom 8. November 1994 IX R 9/93, BStBl II 1995, 170, vom 3. Mai 1994 IX R 59/92, BStBl II 1994, 749, BFH-Beschluss vom 15. Juni 2000 XI B 106/99, BFH/NV 2000, 1466, und Korn in Korn / Strahl, EStG, § 6 Rz. 58, Stobbe in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG, § 6 Anm. 163, Blümich / Ehmcke, EStG, § 6 Rz. 98, sowie Prinz in Bordewin / Brandt, EStG, § 6 Rz. 1 / 120, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • BFH, 30.11.1993 - IX R 59/91
    Auszug aus FG Köln, 25.02.2021 - 11 K 2686/18
    Ergänzend werde auf das BFH-Urteil vom 30. November 1993 IX R 59/91 hingewiesen, zufolge dessen die Überführung eines Gebäudes aus einem Betriebsvermögen in das Privatvermögen als anschaffungsähnlicher Vorgang insoweit anzusehen sei, als der Entnahmewert Bemessungsgrundlage für die weitere AfA hinsichtlich des künftig privat genutzten Gebäudes sei; maßgebend sei dabei, dass durch den Ansatz des Teilwerts nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG die stillen Reserven aufgedeckt und steuerlich erfasst würden.
  • BFH, 15.06.2000 - XI B 106/99

    Fördergebietsgesetz; Sonderabschreibung auf Einlagen

    Auszug aus FG Köln, 25.02.2021 - 11 K 2686/18
    Soweit der Anschaffungsbegriff außerhalb der Bewertung mit den Anschaffungskosten steuerrechtliche Bedeutung hat (z.B. bei Einlagen, Entnahmen, Abschreibungen, Sonderabschreibungen, bei Umwandlungen und anderen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen oder im Rahmen der §§ 17 und 23 EStG), ist er nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor dem Hintergrund des jeweiligen Gesetzeszwecks bzw. Regelungszusammenhangs normspezifisch auszulegen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. Juni 2002 IX R 47/98, BStBl II 2002, 756, vom 8. November 1994 IX R 9/93, BStBl II 1995, 170, vom 3. Mai 1994 IX R 59/92, BStBl II 1994, 749, BFH-Beschluss vom 15. Juni 2000 XI B 106/99, BFH/NV 2000, 1466, und Korn in Korn / Strahl, EStG, § 6 Rz. 58, Stobbe in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG, § 6 Anm. 163, Blümich / Ehmcke, EStG, § 6 Rz. 98, sowie Prinz in Bordewin / Brandt, EStG, § 6 Rz. 1 / 120, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • BFH, 03.05.2022 - IX R 7/21

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten - Entnahme einer Wohnung ist keine

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25.02.2021 - 11 K 2686/18 insoweit aufgehoben, als es die Einkommensteuerbescheide für 2010 und 2013 betrifft.
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