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   VG Potsdam, 15.01.2019 - 11 K 2756/18.A   

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VG Potsdam, 15.01.2019 - 11 K 2756/18.A (https://dejure.org/2019,3043)
VG Potsdam, Entscheidung vom 15.01.2019 - 11 K 2756/18.A (https://dejure.org/2019,3043)
VG Potsdam, Entscheidung vom 15. Januar 2019 - 11 K 2756/18.A (https://dejure.org/2019,3043)
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus VG Potsdam, 15.01.2019 - 11 K 2756/18
    Dabei darf das Gericht hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 ff., juris).
  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus VG Potsdam, 15.01.2019 - 11 K 2756/18
    Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden Verfolgung setzt dabei voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15/05 -, BVerwGE 126, 243, Rn. 24, juris; Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 -, Rn. 17, juris).
  • VG München, 08.05.2018 - M 1 K 17.43367

    Rechtmäßige Abschiebungsandrohung nach Pakistan

    Auszug aus VG Potsdam, 15.01.2019 - 11 K 2756/18
    Eine gleichsam pogromartige Verfolgung der Zikris in Pakistan wird genauso wenig vertreten wie eine Gruppenverfolgung der Belutschen (vgl. VG München, Urteil vom 8. Mai 2018 - M 1 K 17.43367 -, juris, Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus VG Potsdam, 15.01.2019 - 11 K 2756/18
    Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden Verfolgung setzt dabei voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15/05 -, BVerwGE 126, 243, Rn. 24, juris; Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 -, Rn. 17, juris).
  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

    Auszug aus VG Potsdam, 15.01.2019 - 11 K 2756/18
    Die offensichtliche Unbegründetheit der Klage erwächst aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, NJW 1983, 2929).
  • VG Augsburg, 08.10.2019 - Au 3 K 16.32127

    Keine Anerkennung als Asylberechtigter

    Weder in den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln noch in der bisher bekannt gewordenen Rechtsprechung wird eine Gruppenverfolgung der Belutschen ernstlich auch nur erwogen (vgl. zum Ganzen VG Potsdam U.v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 34 ff. m.w.N.).

    Selbst wenn sie hiervon Kenntnis erlangen, ist ohnehin von einer relativierenden Bewertung solcher Aktivitäten durch die pakistanischen Behörden auszugehen, weil angesichts einschlägiger Auftritte pakistanischer Asylantragsteller auch den pakistanischen Behörden nicht verborgen geblieben sein dürfte, dass exilpolitische Aktivitäten mitunter allein oder doch überwiegend aus asyltaktischen Gründen entfaltet werden (so auch VG Potsdam, U.v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 45).

    Insofern unterscheidet sich der Fall des Klägers deutlich von dem in der Rechtsprechung diskutierten Fall der exponierten Stellung eines Generalsekretärs und Regionalpräsidenten des Baloch National Movement (BNM) (vgl. VG Potsdam, U.v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 38).

    Auch diesen ist es möglich, in pakistanischen Großstädten anonym zu leben (VG München, U.v. 8.5.2018 - M 1 K 17.43367 - juris - Rn. 14 ff.; VG Potsdam, U.v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 35).

    Soweit er den Fall von zwei angeblich aus Deutschland zurückgeführten belutschischen Asylantragstellern anführt, gibt es keine Bestätigung für die nicht verifizierbaren und über das Internet verbreiteten Berichte, wobei die dort genannten Personen dem Bundesamt unbekannt sind (so auch VG Potsdam, U.v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 45).

    Bei einer Rückkehr nach Pakistan ohne Vorlage des Passes müsste der Kläger sich einer Befragung durch die Anti-Menschenschmuggler-Einheit der pakistanischen Bundespolizei stellen, bei welcher es im Wesentlichen um etwaige Kontakte zu Menschenschmugglern geht, so dass es über die Lästigkeit der Befragung hinaus jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Eingriffen in die hier maßgeblichen Schutzgüter kommen würde (VG Potsdam, U.v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 45).

    Dass dies in Pakistan insgesamt wie insbesondere in Belutschistan nicht der Fall ist, liegt angesichts der Bevölkerungszahl in Relation zu den einschlägigen Vorkommnissen auf der Hand (so auch VG Potsdam, U.v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 45).

  • VG Augsburg, 10.03.2020 - Au 3 K 17.34274

    Keine Zuerkennung asylrelevanten Schutzes

    Weder in den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln noch in der bisher bekannt gewordenen Rechtsprechung wird eine Gruppenverfolgung der Belutschen ernstlich auch nur erwogen (vgl. zum Ganzen VG Potsdam U.v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 34 ff. m.w.N.).

    Selbst wenn sie hiervon Kenntnis erlangen, ist ohnehin von einer relativierenden Bewertung solcher Aktivitäten durch die pakistanischen Behörden auszugehen, weil angesichts einschlägiger Auftritte pakistanischer Asylantragsteller auch den pakistanischen Behörden nicht verborgen geblieben sein dürfte, dass exilpolitische Aktivitäten mitunter allein oder doch überwiegend aus asyltaktischen Gründen entfaltet werden (so auch VG Potsdam, U.v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 45).

    Auch in der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass der pakistanische Staat ein Verfolgungsinteresse lediglich im Hinblick auf Personen hat, die eine herausgehobener Stellung in separatistischen belutschischen Parteien in Pakistan wie im Ausland innehaben und sich exponiert exilpolitisch engagieren (vgl. VG Potsdam, U.v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 38; VG Lüneburg, U.v. 22.7.2017 - 2 A 219/17 - unveröffentlicht - jeweils zum Generalsekretär und Regionalpräsidenten des Baloch National Movement (BNM); VG Hannover, U.v. 25.4.2019 - 11 A 12311/17 - juris Rn. 26).

    Auch diesen ist es möglich, in pakistanischen Großstädten anonym zu leben (VG München, U.v. 8.5.2018 - M 1 K 17.43367 - juris - Rn. 14 ff.; VG Potsdam, U.v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 35).

    Wenn insoweit im Internet Berichte über zwei angeblich aus Deutschland zurückgeführte belutschische Asylantragsteller verbreitet werden, gibt es keine Bestätigung hierfür, zumal die dort genannten Personen dem Bundesamt unbekannt sind (so auch VG Potsdam, U.v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 45).

    Bei einer Rückkehr nach Pakistan ohne Vorlage des Passes müsste der Kläger sich einer Befragung durch die Anti-Menschenschmuggler-Einheit der pakistanischen Bundespolizei stellen, bei welcher es im Wesentlichen um etwaige Kontakte zu Menschenschmugglern geht, so dass es über die Lästigkeit der Befragung hinaus jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Eingriffen in die hier maßgeblichen Schutzgüter kommen würde (VG Potsdam, U.v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 45).

    Dass dies in Pakistan insgesamt wie insbesondere in Belutschistan nicht der Fall ist, liegt angesichts der Bevölkerungszahl in Relation zu den einschlägigen Vorkommnissen auf der Hand (so auch VG Potsdam, U.v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 45).

  • VG Augsburg, 10.03.2020 - Au 3 K 17.34311

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären

    Weder in den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln noch in der bisher bekannt gewordenen Rechtsprechung wird eine Gruppenverfolgung der Belutschen ernstlich auch nur erwogen (vgl. zum Ganzen VG Potsdam U.v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 34 ff. m.w.N.).

    Selbst wenn sie hiervon Kenntnis erlangen, ist ohnehin von einer relativierenden Bewertung solcher Aktivitäten durch die pakistanischen Behörden auszugehen, weil angesichts einschlägiger Auftritte pakistanischer Asylantragsteller auch den pakistanischen Behörden nicht verborgen geblieben sein dürfte, dass exilpolitische Aktivitäten mitunter allein oder doch überwiegend aus asyltaktischen Gründen entfaltet werden (so auch VG Potsdam, U.v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 45).

    Auch in der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass der pakistanische Staat ein Verfolgungsinteresse lediglich im Hinblick auf Personen hat, die eine herausgehobener Stellung in separatistischen belutschischen Parteien in Pakistan wie im Ausland innehaben und sich exponiert exilpolitisch engagieren (vgl. VG Potsdam, U.v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 38; VG Lüneburg, U.v. 22.7.2017 - 2 A 219/17 - unveröffentlicht - jeweils zum Generalsekretär und Regionalpräsidenten des Baloch National Movement (BNM); VG Hannover, U.v. 25.4.2019 - 11 A 12311/17 - juris Rn. 26).

    Auch diesen ist es möglich, in pakistanischen Großstädten anonym zu leben (VG München, U.v. 8.5.2018 - M 1 K 17.43367 - juris - Rn. 14 ff.; VG Potsdam, U.v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 35).

    Soweit insoweit im Internet Berichte über zwei angeblich aus Deutschland zurückgeführte belutschische Asylantragsteller verbreitet werden, gibt es keine Bestätigung hierfür, zumal die dort genannten Personen dem Bundesamt unbekannt sind (so auch VG Potsdam, U.v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 45).

    Bei einer Rückkehr nach Pakistan ohne Vorlage des Passes müsste der Kläger sich einer Befragung durch die Anti-Menschenschmuggler-Einheit der pakistanischen Bundespolizei stellen, bei welcher es im Wesentlichen um etwaige Kontakte zu Menschenschmugglern geht, so dass es über die Lästigkeit der Befragung hinaus jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Eingriffen in die hier maßgeblichen Schutzgüter kommen würde (VG Potsdam, U.v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 45).

    Dass dies in Pakistan insgesamt wie insbesondere in Belutschistan nicht der Fall ist, liegt angesichts der Bevölkerungszahl in Relation zu den einschlägigen Vorkommnissen auf der Hand (so auch VG Potsdam, U.v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 45).

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2022 - 11 LB 198/20

    Amnesty International; Ausreise, illegal; Baloch Republican Students

    Vielmehr sind nach den aussagekräftigen Erkenntnissen außerhalb der Ethnie liegende Motive, wie politische Überzeugungen und Handlungen einzelner Personen und Gruppierungen, für die staatlichen Maßnahmen im Einzelfall bestimmend (im Erg. auch VG Berlin, Urt. v. 28.5.2019 - 6 K 829.17A - juris Rn. 51 und Urt. v. 26.10.2020 - 6 K 1469.16 A - juris Rn. 45; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 11.5.2020 - 2 K 1995/18.A - juris Rn. 39, 41; VG Potsdam, Urt. v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 32, 34; VG Oldenburg, Urt. v. 15.6.2021 - 6 A 230/21 - juris Rn. 24 ff.; VG Augsburg, Urt. v. 8.10.2019 - Au 3 K 16.32127 - juris Rn. 26 und Urt. v. 10.3.2020 - Au 3 K 17.34311 - juris Rn. 25; VG Stuttgart - Urt. v. 26.2.2021 - A 6 K 12810/17 - juris S. 9 UA).

    Dies zugrundegelegt scheitert die Annahme einer Gruppenverfolgung schließlich auch an dem Aspekt der Verfolgungsdichte (VG Augsburg, Urt. v. 8.10.2019 - Au 3 K 16.32127 - juris Rn. 26 und Urt. v. 10.3.2020 - Au 3 K 17.34311 - juris Rn. 25; VG Potsdam, Urt. v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 34; VG Oldenburg, Urt. v. 15.6.2021 - 6 A 230/21 - juris Rn. 27; VG Berlin, Urt. v. 26.10.2020 - 6 K 1469.16 A - juris Rn. 47; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 11.5.2020 - 2 K 1995/18.A - juris Rn. 41).

    Diese ist für sich genommen nicht flüchtlingsrechtlich erheblich, weil diese Maßnahmen weder als Verfolgungshandlung i.S.d. § 3 a AsylG zu klassifizieren sind noch ein Verfolgungsgrund § 3 b AsylG vorliegt (vgl. auch VG Potsdam, Urt. v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 45; VG Augsburg, Urt. v. 8.10.2019 - Au 3 K 16.32127 - juris Rn. 37).

    Dazu zählen - in Übereinstimmung mit den bereits oben dargestellten Erkenntnissen des Senats zum Opferprofil des Verschwindenlassens - insbesondere das Unterhalten von Verbindungen zu Gruppierungen, die im bewaffneten Konflikt mit Sicherheitskräften in Belutschistan stehen (also primär verbotene oder andere militante belutschische Bewegungen, vgl. insoweit auch VG Kassel, Urt. v. 19.1.2022 - 4 K 2909/17.KS.A - juris Rn. 64 f. für Mitgliedschaft in BRP bei Beteiligung an vielfältigen, den pakistanischen Behörden bekannten Aktionen in Deutschland; VG Potsdam, Urt. v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 38), profilierte, andauernde und/oder spezielle Kritik - insbesondere solche am Militär -, die von Einzelpersonen und Gruppen vorgebracht wird, investigative Arbeit über die Aktionen des Militärs und über Menschenrechtsverletzungen (vgl. dazu die zitierten Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) vom 21. August 2020, des Norwegian Country of Origin Centre und des United States Department of State; VG Berlin, Urt. v. 11.3.2022 - VG 6 K 617.17 A - juris S. 20 f. UA) und sonstige umfangreichere und exponiertere exilpolitische Betätigung (für einen Funktionär der BNM jüngst VG Berlin, Urt. v. 10.3.2022 - VG 14 K 650.17 A - juris S. 13, 17 UA, m.w.N.).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine friedfertige Betätigung innerhalb einer der in Deutschland agierenden belutschischen Exilorganisationen handelt (vgl. dazu auch etwa OVG NW, Beschl. v. 21.6.2022 - 10 A 561/20.A - juris Rn. 8, 11 ff.; VG Berlin, Urt. v. 26.10.2020 - 6 K 1469/16 A - juris Rn. 66 ff., 70 ff., 72, 77, friedfertiges Engagement, beschränkt auf die allgemein gehaltenen Forderungen und Anprangerungen von Menschenrechtsverletzungen durch den pakistanischen Staat, wie sie regelmäßig auf belutschischen Kundgebungen zu sehen seien, kein Auftreten als Einzelner in hervorgehobener Stellung, sondern Engagement nur in der Gemeinschaft einer Vielzahl an Aktivisten in der BNM und der FBM, die nicht zu den Parteien zählten, die Pakistan als terroristische Vereinigungen verboten habe; dem folgend: VG Oldenburg, Urt. v. 15.6.2021 - 6 A 230/21 - juris Rn. 29 ff., 34, 39 f.; VG Düsseldorf, Urt. v. 1.10.2021 - 14 K 2135/19.A - juris Rn. 56, 80 ff., einmaliges Halten einer Rede für die BNM, Auftreten als Versammlungsleiter oder Stellvertreter; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 11.5.2020 - 2 K 1995/18.A - juris Rn. 48, m.w.N.; VG Potsdam, Urt. v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 45, untergeordnete, friedfertige Betätigung für die BNM; auch VG Berlin, Urt. v. 28.5.2019 - 6 K 829.17 A - juris S. 25 UA; i.E. auch VG Augsburg, Urt. v. 10.3.2020 - Au 3 K 17.34311 - juris Rn. 31 "Mitlaufen" bei Versammlungen und andere untergeordnete und rein interne Aktivitäten, u. Urt. v. 8.10.2019 - Au 3 K 16.32127 - juris Rn. 33; a.A.: VG Hannover, Urt. v. 25.4.2019 - 11 A 12311/17 - juris Rn. 25; VG Göttingen, Urt. v. 15.7.2020 - 2 A 955/17 - V.n.b.).

  • VG Oldenburg, 15.06.2021 - 6 A 230/21

    Ahmadi; Ahmadiyya; Belutschen; Rabwah

    "Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung bezüglich der belutschischen Volkszugehörigen sind offenkundig nicht erfüllt (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 - 11 K 2756/18.A -, juris Rn. 34; VG Berlin, Urteil vom 12. März 2019 - VG 6 K 606.16 A -, juris Rn. 47 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11. Mai 2020 - 2 K 1995/18.A -, juris Rn. 39 ff.).

    Wenn (jede) exilpolitische Betätigung - und nicht nur Einzelfälle - belutschischer Aktivisten zu einer Verfolgung bei Rückkehr führte, wäre zu erwarten, dass Nichtregierungsorganisationen oder staatliche Stellen hiervon Kenntnis erlangten (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 - 11 K 2756/18.A -, juris Rn. 40 ff., 45).

    Den Erkenntnismitteln ist ferner nicht zu entnehmen, dass Rückkehrer bei Einreise gezwungen wären, zu ihrer politischen Überzeugung Stellung zu nehmen bzw. ihnen durch die Behandlung bei Einreise Gefahr drohte (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 - 11 K 2756/18.A -, juris Rn. 45).

  • VG Berlin, 26.10.2020 - 6 K 1469.16

    Anerkennung als Flüchtling

    aa) Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung bezüglich der belutschischen Volkszugehörigen sind offenkundig nicht erfüllt (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 - 11 K 2756/18.A -, juris Rn. 34; VG Berlin, Urteil vom 12. März 2019 - VG 6 K 606.16 A -, juris Rn. 47 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11. Mai 2020 - 2 K 1995/18.A -, juris Rn. 39 ff.).

    Wenn (jede) exilpolitische Betätigung - und nicht nur Einzelfälle - belutschischer Aktivisten zu einer Verfolgung bei Rückkehr führte, wäre zu erwarten, dass Nichtregierungsorganisationen oder staatliche Stellen hiervon Kenntnis erlangten (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 - 11 K 2756/18.A -, juris Rn. 40 ff., 45).

    Den Erkenntnismitteln ist ferner nicht zu entnehmen, dass Rückkehrer bei Einreise gezwungen wären, zu ihrer politischen Überzeugung Stellung zu nehmen bzw. ihnen durch die Behandlung bei Einreise Gefahr drohte (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 - 11 K 2756/18.A -, juris Rn. 45).

  • VG Berlin, 07.01.2020 - 6 K 1141.16

    Gewährung subsidiären Schutzes und Feststellung eines Abschiebungsverbots

    aa) Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung bezüglich der belutschischen Volkszugehörigen sind offenkundig nicht erfüllt (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 - 11 K 2756/18.A -, juris Rn. 34; VG Berlin, Urteil vom 12. März 2019 - VG 6 K 606.16 A -, juris Rn. 47 ff.).

    Wenn (jede) exilpolitische Betätigung - und nicht nur Einzelfälle - belutschischer Aktivisten zu einer Verfolgung bei Rückkehr führte, wäre zu erwarten, dass Nichtregierungsorganisationen oder staatliche Stellen hiervon Kenntnis erlangten (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 - 11 K 2756/18.A -, juris Rn. 40 ff., 45).

    Den Erkenntnismitteln ist ferner nicht zu entnehmen, dass Rückkehrer bei Einreise gezwungen wären, zu ihrer politischen Überzeugung Stellung zu nehmen bzw. ihnen durch die Behandlung bei Einreise Gefahr drohte (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 - 11 K 2756/18.A -, juris Rn. 45).

  • VG Berlin, 28.05.2019 - 6 K 829.17A

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen pakistanischen

    aa) Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung bezüglich der belutschischen Volkszugehörigen sind offenkundig nicht erfüllt (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 - 11 K 2756/18.A -, juris Rn. 34; VG Berlin, Urteil vom 12. März 2019 - VG 6 K 606.16 A -, juris Rn. 47 ff.).

    Wenn (jede) exilpolitische Betätigung belutschischer Aktivisten zu einer Verfolgung bei Rückkehr führte, wäre zu erwarten, dass Nichtregierungsorganisationen oder staatliche Stellen hiervon Kenntnis erlangten (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 - 11 K 2756/18.A -, juris Rn. 40 ff., 45).

    Den Erkenntnismitteln ist ferner nicht zu entnehmen, dass Rückkehrer bei Einreise gezwungen wären, zu ihrer politischen Überzeugung Stellung zu nehmen bzw. ihnen durch die Behandlung bei Einreise Gefahr drohte (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 - 11 K 2756/18.A -, juris Rn. 45).

  • VG Berlin, 10.09.2021 - 6 K 751.17

    Pakistan: Kein Flüchtlingsschutz für Mitglied der Jamhoori Wattan (Watan) Partei

    aa) Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung bezüglich der belutschischen Volkszugehörigen sind offenkundig nicht erfüllt (vgl. V G Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 - 11 K 2756/18.A-, juris Rn. 34; V G Berlin, Urteile vom 12. März 2019 - V G 6 K 606.16 A - , juris Rn. 47 ff. und vom 26. Oktober 2020 - V G 6 K 1469.16 A - , juris Rn. 45 ff.; V G Frankfurt (Oder), Urteile vom 11. Mai 2020 - 2 K 1995/18.A-, juris Rn. 39 ff. und vom 14. Januar 2021 - 2 K 1370/17.A - , juris Rn 45).

    Wenn (jede) exilpoli­ tische Betätigung - und nicht nur in Einzelfällen - belutschischer Aktivisten zu einer Verfolgung bei Rückkehr führte, wäre zu erwarten, dass Nichtregierungsorganisatio­ nen oder staatliche Stellen hiervon Kenntnis erlangten (vgl. V G Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 - 11 K 2756/18.A - , juris Rn. 40 ff., 45).

    Den Erkenntnismitteln ist ferner nicht zu entnehmen, dass Rückkehrer bei Einreise gezwungen wären, zu ihrer politischen Überzeugung Stellung zu nehmen bzw. ihnen durch die Behandlung bei Einreise Gefahr drohte (vgl, V G Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 - 11 K 2756/18.A - , juris Rn. 45).

  • VG Berlin, 28.05.2019 - 6 K 829.17
    Wenn (jede) exilpolitische Betätigung belutschischer Aktivisten zu einer Verfolgung bei Rückkehr führte, wäre zu erwarten, dass Nichtregierungsorganisationen oder staatliche Stellen hiervon Kenntnis erlang­ ten (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 - 11 K 2756/18.A-, juris Rn. 40 ff., 45).

    Den Erkenntnismitteln ist ferner nicht zu entnehmen, dass Rückkehrer bei Einreise gezwungen wären, zu ihrer politischen Überzeugung Stellung zu nehmen bzw. ihnen durch die Behandlung bei Einreise Gefahr drohte (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 45).

  • VG Stuttgart, 26.02.2021 - A 6 K 12810/17

    Pakistan: Keine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Zikri-Gemeinde und zum

  • OVG Sachsen, 26.07.2021 - 3 A 393/20

    Belutschistan; Gruppenverfolgung von Belutschen; exilpolitische Tätigkeit im

  • VG Sigmaringen, 15.12.2020 - A 13 K 7260/18

    Keine Gruppenverfolgung von Schiiten in Pakistan

  • VG Sigmaringen, 05.07.2021 - A 6 K 6912/17

    Pakistan: Keine Flüchtlingseigenschaft wegen vorgebrachter Verfolgung durch

  • VG Düsseldorf, 01.10.2021 - 14 K 2135/19

    Pakistan, Belutsche, Belutschistan, Exilpolitik, Baloch National Movement.

  • VG Frankfurt/Oder, 11.05.2020 - 2 K 1995/18

    Asylrecht; Pakistan; Belutschistan

  • VG Berlin, 12.03.2019 - 6 K 606.16

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen pakistanischen Staatsangehörigen

  • VG München, 22.03.2019 - M 32 K 16.35479

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Trier, 09.06.2022 - 10 K 337/22

    Pakistan: Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG für Aktivisten

  • VG Stuttgart, 07.04.2021 - A 12 K 9366/18

    Pakistan: kein identitätsprägender Glaubenswechsel; keine Gruppenverfolgung von

  • VG Braunschweig, 06.02.2020 - 5 A 423/17
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