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   FG Münster, 10.03.2021 - 11 K 3030/15 E, G   

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FG Münster, 10.03.2021 - 11 K 3030/15 E, G (https://dejure.org/2021,14787)
FG Münster, Entscheidung vom 10.03.2021 - 11 K 3030/15 E, G (https://dejure.org/2021,14787)
FG Münster, Entscheidung vom 10. März 2021 - 11 K 3030/15 E, G (https://dejure.org/2021,14787)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer - Unter welchen Voraussetzungen erzielt ein Online-Pokerspieler gewerbliche Einkünfte?

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuerliche Berücksichtigung von Gewinnen aus dem Spielen von Online-Poker

  • rechtsportal.de

    Gewerbesteuerliche Berücksichtigung von Gewinnen aus dem Spielen von Online-Poker

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Steuerpflichtigkeit von Online-Pokergewinnen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Online-Pokerspiel-Gewinne können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten!

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gewinne aus Online-Pokerspielen können steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte darstellen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gewerbliche Einkünfte - Gewerbliche Einkünfte aus Online-Pokerspielen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 07.11.2018 - X R 34/16

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen

    Auszug aus FG Münster, 10.03.2021 - 11 K 3030/15
    Vielmehr kann das Entgelt auch erfolgsabhängig bestimmt werden (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 07.11.2018 X R 34/16, BFH/NV 2019, 686; BFH-Urteil vom 16.09.2015 X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48).

    Solche Einnahmen sind zwar ohne Beteiligung am Spiel nicht zu erzielen, stellen dann jedoch kein Entgelt für eine Spieltätigkeit dar (vgl. auch BFH-Urteil vom 07.11.2018 X R 34/16, BFH/NV 2019, 686).

    Weitere Ermittlungen zu den Spielfähigkeiten des zu beurteilenden Steuerpflichtigen sind für die Bestimmung des Spielcharakters des jeweiligen Spiels nicht geboten (vgl. auch BFH-Urteil vom 07.11.2018 X R 34/16, BFH/NV 2019, 686).

    Der BFH bestätigte in seinen Urteilen vom 16.09.2015 X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48 und vom 07.11.2018 X R 34/16, BFH/NV 2019, 686 zu den Poker-Turnieren jeweils die Würdigung der Vorinstanz, dass das Tatbestandsmerkmal "Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" erfüllt sei, da der jeweilige Spieler seine spielerischen Fähigkeiten gegenüber den Veranstaltern der Poker-Turniere öffentlich dargeboten habe.

    Auch in dem Urteil vom 07.11.2018 X R 34/16, BFH/NV 2019, 686, kam der BFH zu dem Ergebnis, dass das FG in nicht zu beanstandender Weise zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass der Kläger seine Tätigkeit am Markt für Dritte äußerlich erkennbar angeboten habe.

    Es bedarf insoweit auch keiner Entscheidung dazu, ob die Beteiligung eines Dritten ausnahmsweise eine Mitunternehmerschaft begründen könnte (vgl. insoweit Hinweis des BFH in seinem Urteil vom 07.11.2018 X R 34/16, BFH/NV 2019, 686 zu der Beteiligung Dritter an den Startgeldern beim Turnierpoker).

    Die einzelnen Umstände sind zu gewichten und gegeneinander abzuwägen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 02.09.2008 X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012; BFH-Urteil vom 07.11.2018 X R 34/16, X R 34/16, BFH/NV 2019, 686).

    Zwar dürfte der BFH die Anwendung auf das Pokerspielen - in der Form des Turnierpokers - in seinem Urteil vom 16.09.2015 X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48 zumindest noch kritisch gesehen haben ("sofern die private Vermögensverwaltung beim Pokerspiel überhaupt denkbar ist"), jedoch geht er in dem zeitlich später erlassenen Urteil vom 07.11.2018 X R 34/16, BFH/NV 2019, 686 - wie auch bereits in dem Urteil vom 11.11.1993 XI R 48/91, BFH/NV 1994, 622 beim Kartenspielen - ohne Weiteres davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal auch beim Pokerspielen relevant ist.

    Daneben wird von der Rechtsprechung noch vorausgesetzt, dass die Tätigkeit auch von der Absicht getragen wird, hieraus eine (ständige) Erwerbsquelle zu machen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 07.11.2018 X R 34/16, BFH/NV 2019, 686; BFH-Urteil vom 22. April 1998 X R 17/96, BFH/NV 1998, 1467).

  • BFH, 16.09.2015 - X R 43/12

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen

    Auszug aus FG Münster, 10.03.2021 - 11 K 3030/15
    Vielmehr kann das Entgelt auch erfolgsabhängig bestimmt werden (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 07.11.2018 X R 34/16, BFH/NV 2019, 686; BFH-Urteil vom 16.09.2015 X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48).

    Denn bei einem Glücksspiel stellen weder die Spieltätigkeit noch der Spieleinsatz Leistungen dar, die durch den Spielgewinn vergütet werden (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 16.09.2015 X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48).

    Auf das für strafrechtliche, zivilrechtliche oder verwaltungsrechtliche Zwecke entwickelte Verständnis des Glücksspielbegriffs kommt es dabei nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.2015 X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48).

    Der BFH bestätigte in seinen Urteilen vom 16.09.2015 X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48 und vom 07.11.2018 X R 34/16, BFH/NV 2019, 686 zu den Poker-Turnieren jeweils die Würdigung der Vorinstanz, dass das Tatbestandsmerkmal "Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" erfüllt sei, da der jeweilige Spieler seine spielerischen Fähigkeiten gegenüber den Veranstaltern der Poker-Turniere öffentlich dargeboten habe.

    In seinem Urteil vom 16.09.2015 X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, führte der BFH dazu u.a. auch aus, dass das Finanzgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt habe, dass der Kläger den Veranstaltern der von ihm besuchten Pokerturniere - wie jeder andere Teilnehmer auch - die öffentliche Darbietung seiner spielerischen Fähigkeiten antrug und ihm hierfür als Entgelt im vorgenannten Sinne ein von seiner Platzierung abhängiges Preisgeld in Aussicht gestellt wurde.

    Dabei ist es jedoch nicht erforderlich, die Betätigung einem konkreten bereits als Gewerbeausübung anerkannten Berufsbild zuzuweisen (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.2015 X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48).

    Zwar dürfte der BFH die Anwendung auf das Pokerspielen - in der Form des Turnierpokers - in seinem Urteil vom 16.09.2015 X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48 zumindest noch kritisch gesehen haben ("sofern die private Vermögensverwaltung beim Pokerspiel überhaupt denkbar ist"), jedoch geht er in dem zeitlich später erlassenen Urteil vom 07.11.2018 X R 34/16, BFH/NV 2019, 686 - wie auch bereits in dem Urteil vom 11.11.1993 XI R 48/91, BFH/NV 1994, 622 beim Kartenspielen - ohne Weiteres davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal auch beim Pokerspielen relevant ist.

    Danach ist zu prüfen, ob die Betätigung unspezifisch in den - im weitesten Sinne - beruflichen (professionellen) Kontext einzuordnen ist; traten strukturell-gewerbliche Aspekte in der Gesamtschau in den Vordergrund oder befriedigte der Kläger alleine seine privaten Spielbedürfnisse und agierte noch gleich einem Freizeit- oder Hobbyspieler (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.2015 X R 43/12 X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48).

  • BFH, 11.11.1993 - XI R 48/91

    Spieler als Gewerbetreibender? (§ 15 EStG )

    Auszug aus FG Münster, 10.03.2021 - 11 K 3030/15
    Anders als vom BFH in seinem Urteil vom 11.11.1993 XI R 48/91, BFH/NV 1994, 622, ausgeführt, habe er auch keinesfalls nachhaltige Spielverträge abgeschlossen.

    Eine solche Leistungsbeziehung unter Mitspielern war grundsätzlich auch Gegenstand des BFH-Urteils vom 11.11.1993 XI R 48/91, BFH/NV 1994, 622, das die Gewinne aus dem Spielen von Karten - kein Poker - in einem Spielcasino zum Gegenstand hatte.

    Zwar dürfte der BFH die Anwendung auf das Pokerspielen - in der Form des Turnierpokers - in seinem Urteil vom 16.09.2015 X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48 zumindest noch kritisch gesehen haben ("sofern die private Vermögensverwaltung beim Pokerspiel überhaupt denkbar ist"), jedoch geht er in dem zeitlich später erlassenen Urteil vom 07.11.2018 X R 34/16, BFH/NV 2019, 686 - wie auch bereits in dem Urteil vom 11.11.1993 XI R 48/91, BFH/NV 1994, 622 beim Kartenspielen - ohne Weiteres davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal auch beim Pokerspielen relevant ist.

  • BFH, 17.06.2020 - X R 26/18

    Gewerbliche Händlertätigkeit bei planmäßigem An- und Verkauf im Rahmen eines

    Auszug aus FG Münster, 10.03.2021 - 11 K 3030/15
    Dies gilt selbst bei Tätigkeiten mit der Nähe zum Hobbybereich (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 17.06.2020 X R 26/18, BFH/NV 2021, 314).

    Eine Würdigung des Gesamtbildes erfordert es, dass je nach Berufsbild und der jeweiligen artspezifischen Besonderheiten - auf den konkreten Einzelfall abgestimmt - verschiedene Kriterien (auch der Anzahl nach) berücksichtigt und gewichtet werden (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 17.06.2020 X R 26/18, BFH/NV 2021, 314).

  • BFH, 24.04.2012 - IX R 6/10

    "Projektgewinn" als Entgelt für Mitwirken an TV-Sendeformat - Steuerbarkeit des

    Auszug aus FG Münster, 10.03.2021 - 11 K 3030/15
    Entsprechend ihrem Wortlaut erfasst die Vorschrift nicht nur ein gelegentliches oder auch ein nur einmaliges Verhalten, sondern auch ein sich wiederholendes, regelmäßig erbrachtes oder auf (eine gewisse) Dauer oder Wiederholung angelegtes Tun, Dulden oder Unterlassen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24.04.2012 IX R 6/10, BFHE 237, 192, BStBl II 2012, 581).

    Die Norm erfasst - wie auch der Wortlaut der Vorschrift erkennen lässt ("gelegentliche Vermittlungen", "Vermietung beweglicher Gegenstände") - ergänzend zu den übrigen Einkunftsarten das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit oder Vermögensnutzung und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften nach § 2 EStG, also ein erwerbswirtschaftliches Verhalten, voraus (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24.04.2012 IX R 6/10, BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581).

  • BFH, 30.08.2017 - XI R 37/14

    Zur Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit der Leistungen eines

    Auszug aus FG Münster, 10.03.2021 - 11 K 3030/15
    Denn die Ausführungen des BFH könnten auch dahingehend verstanden werden, dass er das Tatbestandsmerkmal deswegen bejahte, da die Betätigung des dortigen Klägers über das "bloße" Spielen mit anderen hinausging und er vielmehr erst durch das Anbieten von Spielmöglichkeiten und dem Umstand, dass bekannt war, dass er als Spieler an einem bestimmten Ort zu festen Zeiten anderen Personen die Spielmöglichkeit eröffnete, einem Veranstalter bzw. Anbieter von Spielen gleichgestellt werden konnte (vgl. insoweit auch Ausführungen im BFH-Urteil vom 30.08.2017 XI R 37/14, BFHE 259, 175, BStBl II 2019, 175).
  • BFH, 22.04.1998 - X R 17/96

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf an einen Erwerber

    Auszug aus FG Münster, 10.03.2021 - 11 K 3030/15
    Daneben wird von der Rechtsprechung noch vorausgesetzt, dass die Tätigkeit auch von der Absicht getragen wird, hieraus eine (ständige) Erwerbsquelle zu machen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 07.11.2018 X R 34/16, BFH/NV 2019, 686; BFH-Urteil vom 22. April 1998 X R 17/96, BFH/NV 1998, 1467).
  • BFH, 27.06.2006 - IX R 25/05

    Versicherungsvertrag - Vermittlungsprovision

    Auszug aus FG Münster, 10.03.2021 - 11 K 3030/15
    Eine (sonstige) Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 27.06.2006 IX R 25/05, BFH/NV 2007), Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 19.03.2013 IX R 65/10, BFH/NV 2013, 1085).
  • BFH, 19.03.2013 - IX R 65/10

    Abgrenzung zwischen nichtsteuerbarer Vermögensentschädigung und steuerbarem

    Auszug aus FG Münster, 10.03.2021 - 11 K 3030/15
    Eine (sonstige) Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 27.06.2006 IX R 25/05, BFH/NV 2007), Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 19.03.2013 IX R 65/10, BFH/NV 2013, 1085).
  • BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

    Auszug aus FG Münster, 10.03.2021 - 11 K 3030/15
    Dieses Tatbestandsmerkmal, das der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sphäre sowie anderen Einkunftsarten andererseits dient, wird in der Rechtsprechung vornehmlich dann untersucht, wenn der Einsatz substantieller Vermögenswerte zu beurteilen ist, so etwa beim Handel mit Grundstücken (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 23.11.2011 IV B 107/10, BFH/NV 2012, 414), bei der Veräußerung beweglicher Wirtschaftsgüter (vgl. u.a. Urteil vom 26.06.2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289) und bei der Vermietung und Verpachtung (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 02.05.2000 IX R 71/96, BFHE 192, 84, BStBl II 2000, 467).
  • BFH, 02.05.2000 - IX R 71/96

    Einkunftsart bei Flugzeugvermietung

  • BFH, 22.02.2012 - X R 14/10

    Werbeeinkünfte eines Fußball-Nationalspielers - Merkmale für

  • BFH, 23.11.2011 - IV B 107/10

    Beginn eines gewerblichen Grundstückshandels; Anzahl der Objekte im Fall der

  • BFH, 15.11.2006 - XI R 58/04

    Schuldzinsenabzug; Liebhaberei

  • BFH, 18.08.1999 - IX B 47/99

    Gewerbliche Einkünfte bei spekulativen Devisengeschäften

  • BFH, 02.04.1971 - VI R 149/67

    Pfandbriefen - Grauer Markt - Gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 02.09.2008 - X R 14/07

    Zur Abgrenzung des gewerblichen Wertpapierhandels von der privaten

  • BFH, 09.07.2019 - X R 9/17

    Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen

  • BFH, 24.10.1969 - IV R 139/68

    Einrordnung derRennwettgewinne, die ein als Gewerbetreibender tätiger

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 16.09.1970 - I R 133/68

    Spieleinsätze - Betriebsausgaben - Spielgewinne - Betriebseinnahmen - Gewinn aus

  • BFH, 22.02.2023 - X R 8/21

    Besteuerung von Gewinnen aus Online-Poker

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10.03.2021 - 11 K 3030/15 E,G wird als unbegründet zurückgewiesen.
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