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   FG Köln, 05.07.1995 - 11 K 311/94   

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https://dejure.org/1995,29616
FG Köln, 05.07.1995 - 11 K 311/94 (https://dejure.org/1995,29616)
FG Köln, Entscheidung vom 05.07.1995 - 11 K 311/94 (https://dejure.org/1995,29616)
FG Köln, Entscheidung vom 05. Juli 1995 - 11 K 311/94 (https://dejure.org/1995,29616)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1995, 1046
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • FG Hamburg, 27.08.1996 - II 24/95

    Teilwertabschreibung unter die Wiederbeschaffungskosten bei nachhaltiger

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  • BFH, 16.12.1998 - II R 53/95

    Nachhaltige Unrentabilität eines Unternehmens

    Das FG begründete seine in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 1046 veröffentlichte Entscheidung im wesentlichen wie folgt: Zwar liege nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine nachhaltige Unrentabilität, die zum Absinken des Teilwerts des beweglichen Anlagevermögens unter die Wiederbeschaffungskosten führen könne, nur vor, wenn ein Unternehmen nachhaltig mit Verlusten arbeite und deswegen objektiv nachprüfbare Maßnahmen getroffen habe, den Betrieb sobald wie möglich stillzulegen.
  • FG Baden-Württemberg, 23.10.1997 - 14 K 135/92

    Berücksichtigung von Verlusten bei Festsetzung des Einheitswerts für

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  • BFH, 16.08.2005 - II B 10/04

    Einheitsbewertung Betriebsvermögen - Stichtage vor dem 1.1.1993

    Denn dieses Argument ist bereits durch das Urteil des FG Köln vom 5. Juli 1995 11 K 311/94 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1995, 1046) an den BFH herangetragen worden, der gleichwohl --auch unter Auseinandersetzung mit der in der Literatur geäußerten Kritik-- an seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten hat (BFH-Urteil in BFHE 187, 110, BStBl II 1999, 160).
  • BFH, 04.03.1999 - II B 133/97

    Teilwertminderung wegen nachhaltiger Unrentabilität des Betriebes

    Dies gilt auch hinsichtlich des von der Klägerin zitierten Urteils des Finanzgerichts Köln vom 5. Juli 1995 11 K 311/94 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 1046), das eine von der BFH-Rechtsprechung abweichende Auffassung vertreten hatte; dieses Urteil hat der BFH mit Urteil vom 16. Dezember 1998 II R 53/95 (Deutsches Steuerrecht 1999, 375) aufgehoben.
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