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   FG Köln, 08.04.2004 - 11 K 3261/99, 11 K 3536/00, 11 K 3519/01   

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https://dejure.org/2004,8737
FG Köln, 08.04.2004 - 11 K 3261/99, 11 K 3536/00, 11 K 3519/01 (https://dejure.org/2004,8737)
FG Köln, Entscheidung vom 08.04.2004 - 11 K 3261/99, 11 K 3536/00, 11 K 3519/01 (https://dejure.org/2004,8737)
FG Köln, Entscheidung vom 08. April 2004 - 11 K 3261/99, 11 K 3536/00, 11 K 3519/01 (https://dejure.org/2004,8737)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Befugnis einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) zur Rechtsbesorgung und zur Prozessvertretung; Voraussetzungen für die Zurückweisung eines Prozessvertreters im finanzgerichtlichen Verfahren; Auswirkungen einer fehlenden Befugnis ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1242
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus FG Köln, 08.04.2004 - 11 K 3261/99
    Demnach soll die Regelung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen das Interesse der Steuerpflichtigen, sich bei der Erledigung ihrer Steuerangelegenheiten der Hilfe anderer Personen zu bedienen, sowie das Interesse der Allgemeinheit berücksichtigen, dass im Steuerwesen nur Personen tätig werden, denen die Bearbeitung öffentlicher Angelegenheiten ohne Sorge anvertraut werden kann (BVerfGE 54, 301, 315 m.w.N.).

    Im Interesse des Steueraufkommens, der Steuermoral sowie zum Schutz gesetzesunkundiger Steuerpflichtiger, die durch Falschberatung unfähiger und ungeeigneter Berater schwere Nachteile erleiden können, soll sichergestellt werden, dass nur solche Berater geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten, die dazu die erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen (BVerfGE 54, 301, 315 m.w.N.).

    Die Steuerberatung ist ein Teil der Rechtsberatung; die damit verbundenen Berufsaufgaben dienen der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut (BVerfGE 21, 173, 179; 54, 301, 315).

  • BFH, 22.10.2003 - I B 168/03

    Postulationsfähigkeit; Vertretung durch RA-Gesellschaft

    Auszug aus FG Köln, 08.04.2004 - 11 K 3261/99
    Auch der Bundesfinanzhof vertritt inzwischen die Auffassung, dass Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform einer AG im Sinne des § 62 a Abs. 2 FGO i.V.m. § 3 Nr. 1 StBerG zugelassen werden dürften (vgl. BFH-Beschluss vom 22.10.2003 l B 168/03, BFH/NV 2004, 224).

    Dies dürfte auch der Grund gewesen sein, aus dem der BFH Anhaltspunkte dafür, dass die Prozessbevollmächtigte nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen sei (§ 59 c Abs. 1, § 59 g BRAO analog), nicht gesehen hat (vgl. BFH-Beschl. V. 22.10.2003, I B 168/03, uv.).

  • BFH, 30.09.2003 - III R 6/02

    Erhöhte Investitionszulage nach § 5 InvZulG bei Formwechsel

    Auszug aus FG Köln, 08.04.2004 - 11 K 3261/99
    Dabei kann offen bleiben, ob eine Zulassung - wie beispielsweise eine gewerberechtliche Erlaubnis - im Falle der Umwandlung fortbestehen kann (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 30.09.2003 III R 6/02, BStBl II 2004, 85) .
  • BayObLG, 24.11.1994 - 3Z BR 115/94

    Zusammenschluss von Rechtsanwälten zu einer GmbH

    Auszug aus FG Köln, 08.04.2004 - 11 K 3261/99
    Zu dieser Gesetzesänderung sah sich der Gesetzgeber genötigt, nachdem das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG-Beschluss vom 24.11.1994 - 3 ZBR 115/94, NJW 1995, 199) entgegen früherer ganz überwiegender Auffassung entschieden hatte, dass die Zulassung einer GmbH zur Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen nicht von vornherein gegen geltendes Recht verstoße.
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 17.01.2003 - 1 ZU 58/02

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einer Gesellschaft mit

    Auszug aus FG Köln, 08.04.2004 - 11 K 3261/99
    Demgegenüber vertritt die Rechtsanwaltskammer ...... bzw. der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein Westfalen - AGH NW - (Beschlüsse des AGH NW vom 17.01.2003, 1 ZU 58/02 und 1 ZU 57/02) den Standpunkt, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft als AG eine berufsrechtlich unzulässige Gesellschaftsform sei.
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 17.01.2003 - 1 ZU 57/02

    Zulassung einer Aktiengesellschaft zur Rechtsanwaltschaft;

    Auszug aus FG Köln, 08.04.2004 - 11 K 3261/99
    Demgegenüber vertritt die Rechtsanwaltskammer ...... bzw. der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein Westfalen - AGH NW - (Beschlüsse des AGH NW vom 17.01.2003, 1 ZU 58/02 und 1 ZU 57/02) den Standpunkt, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft als AG eine berufsrechtlich unzulässige Gesellschaftsform sei.
  • BGH, 07.07.2003 - II ZR 235/01

    Heilung einer verdeckten Sacheinlage; Pflicht der Mitgesellschafter zur

    Auszug aus FG Köln, 08.04.2004 - 11 K 3261/99
    Vielmehr ist - entsprechend den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen - die gesetzliche Regelungslücke im Wege der Rechtsfortbildung durch folgerichtiges "Zu-Ende-Denken" der Anordnungen (hier: § 59 c ff. BRAO), d. h. in Übereinstimmung mit den strukturellen (systematischen) Grundaussagen sowie den tragenden Grundwertungen der Vorschrift und deren Entstehungsgeschichte, zu schließen (vgl. zu § 15 a EStG BFH-Urt. v. 14.10.2003 VIII R 38/02, BStBl II 2004, 115; zur - vollständigen - analogen Übertragung einer für die AG geltenden Regelung auf die GmbH bei Vorliegen einer bewussten Regelungslücke vgl. BGH-Urteil vom 07.07.2003 II R 235/01, NJW 2003, 3127, 3129).
  • BFH, 24.06.2003 - IX B 215/02

    Widerruf der Bestellung zum Steuerberater, kein Suspensiveffekt

    Auszug aus FG Köln, 08.04.2004 - 11 K 3261/99
    Die von den Klägern und ihrem zurückgewiesenen Bevollmächtigten gegen diese Beschlüsse eingelegten Beschwerden wies der Bundesfinanzhof mit Beschlüssen vom 4.4.2003 (III B 135/02) und 24.6.2003 (IX B 215/02 und IX B 216/02) als unbegründet zurück.
  • BFH, 24.06.2003 - IX B 216/02

    Widerruf der Bestellung zum Steuerberater, kein Suspensiveffekt

    Auszug aus FG Köln, 08.04.2004 - 11 K 3261/99
    Die von den Klägern und ihrem zurückgewiesenen Bevollmächtigten gegen diese Beschlüsse eingelegten Beschwerden wies der Bundesfinanzhof mit Beschlüssen vom 4.4.2003 (III B 135/02) und 24.6.2003 (IX B 215/02 und IX B 216/02) als unbegründet zurück.
  • BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80

    Verfassungswidrigkeit des Buchführungsprivilegs für steuerberatende Berufe

    Auszug aus FG Köln, 08.04.2004 - 11 K 3261/99
    Soweit die Rechtsberatung auch die Steuerberatung - wie im Streitfall - umfasst, hat das Bundesverfassungsgericht besondere Anforderungen an die Berufsausübung im einzelnen dargelegt (vgl. BVerfG-Beschl des Ersten Senats vom 27.01.1982 - 1 BvR 807/80, BStBI II 1982, 281).
  • BayObLG, 27.03.2000 - 3Z BR 331/99

    Zur Zulässigkeit von Rechtsanwalts-Aktiengesellschaften

  • BFH, 04.04.2003 - III B 135/02

    Steuerberater, Widerruf der Bestellung, Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter

  • BFH, 26.06.2002 - IV R 39/01

    Existenzgründerzuschüsse nach dem ESF

  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 38/02

    Verrechenbare Verluste bei Umwandlung einer KG in eine oHG

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

  • FG Köln, 20.02.2014 - 11 K 922/09

    Grenzüberschreitende Steuerberatungstätigkeit

    So seien die gegen die "niederländische Gesellschaft" im Hinblick auf zwei finanzgerichtliche Verfahren zu Az. 11 K 3536/00 und 10 Ko 84/06 betriebenen Bußgeldverfahren zu Lasten der Staatskasse eingestellt worden.
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