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   VG Karlsruhe, 18.08.2004 - 11 K 4476/03   

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VG Karlsruhe, 18.08.2004 - 11 K 4476/03 (https://dejure.org/2004,2673)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.08.2004 - 11 K 4476/03 (https://dejure.org/2004,2673)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. August 2004 - 11 K 4476/03 (https://dejure.org/2004,2673)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Geltung von Bundesbürgern erteilten EU-Führerscheinen im Inland, wenn zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Inland nur das Bestehen einer Fahrerlaubnis erforderlich ist

  • verkehrslexikon.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorrang des Gemeinschaftsrechts bei Erteilung der Fahrerlaubnis; Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Inland jedenfalls bei Ausstellung eines ausländischen Führerscheins ohne Umgehung der Sperrfrist im Inland; Erfordernis zur förmlichen Umschreibung von Führerscheinen ...

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 460 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.08.2004 - 11 K 4476/03
    Die Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV ist im Hinblick auf in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Führerscheine wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts jedenfalls dann ohne Weiteres unanwendbar, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen Führerscheins der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Inland keine Sperrfrist entgegenstand, keine Umgehung einer Sperrfrist in Betracht kam und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Inland nur von dem Bestehen einer Fahrprüfung abhängig war (im Anschluss an EuGH, Urt v 29.04.2004, C-476/01 - Kapper).

    Berücksichtige man das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 - C-476/01 -, so müsse der Klage stattgegeben werden.

    Nach dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, NJW 2004, 1725; zustimmend Kalus, Verkehrsdienst 2004, 147; Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 326; siehe auch Weibrecht, Verkehrsdienst 2004, 153) ist aber Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 EG des Rates vom 02. Juni 1997 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt hat.

    Der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine verbietet dem Aufnahmemitgliedstaat, die Anerkennung dieses Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, der Inhaber dieses Führerscheins habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates und nicht im Gebiet des Ausstellungsstaates gehabt (EuGH, Beschl. v. 11.12.1003, C-408/02, Rn. 22; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 45-49, NJW 2004, 1725).

    Hinsichtlich der Regelung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sind die Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung erfüllt, so dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann (EuGH, Urt. v. 29.10.1998, C-230/97, Awoyemi, Slg. I-6781, RdNr. 42 f.; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 45, NJW 2004, 1725).

    Die Interessen des Aufnahmemitgliedstaates, der zunächst den ausgestellten Führerschein anzuerkennen hat, sind dadurch gewahrt, dass diesem die Möglichkeit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 227 EGV gegen den ausstellenden Mitgliedstaat offen steht, wenn dieser nicht die erforderlichen Maßnahmen gegen den nach Ansicht des Aufnahmemitgliedstaates zu Unrecht erteilten Führerschein ergreift (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 48, NJW 2004, 1725).

    Der EuGH hat jedoch entschieden, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahme zum Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine eng auszulegen ist (EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 72 u. 76, NJW 2004, 1725).

    Der EuGH hat allerdings ausgeführt, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG berufen könne, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 76, NJW 2004, 1725).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge ausgeführt habe, wäre es die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 77, NJW 2004, 1725).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2004 - 10 S 308/04

    Anerkennung des von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.08.2004 - 11 K 4476/03
    Auf die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV kann die Nichtanerkennung des nach wie vor gültigen italienischen Führerscheins der Antragstellerin nicht gestützt werden, weil diese Norm wegen des ihr entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine - ohne Weiteres - unanwendbar ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.06.2004 - 10 S 308/04 -, Vensa; Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 326).

    Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des italienischen Führerscheins, weil die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen allein aufgrund dieser Führerscheine zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedstaaten berechtigt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.06.2004, a.a.O.).

  • EuGH, 29.10.1998 - C-230/97

    Awoyemi

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.08.2004 - 11 K 4476/03
    Hinsichtlich der Regelung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sind die Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung erfüllt, so dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann (EuGH, Urt. v. 29.10.1998, C-230/97, Awoyemi, Slg. I-6781, RdNr. 42 f.; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 45, NJW 2004, 1725).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-408/02

    Da Silva Carvalho

    Auszug aus VG Karlsruhe, 18.08.2004 - 11 K 4476/03
    Der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine verbietet dem Aufnahmemitgliedstaat, die Anerkennung dieses Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, der Inhaber dieses Führerscheins habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates und nicht im Gebiet des Ausstellungsstaates gehabt (EuGH, Beschl. v. 11.12.1003, C-408/02, Rn. 22; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, RdNr. 45-49, NJW 2004, 1725).
  • VG München, 04.05.2005 - M 6a K 04.1

    Vorlagebeschluss an den EuGH zur Vereinbarung der MPU-Anforderung mit der

    Andererseits erscheint es je nach Auslegung von Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG denkbar, dass die einschränkende Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV in der vorliegenden Konstellation kraft Vorrangs des Gemeinschaftsrechts unanwendbar ist (vgl. auch insofern bereits EuGH vom 29.4.2004, DAR 2004, 333/339 f.; VG Karlsruhe vom 18.8.2004, Az. 11 K 4476/03).

    aa) Nach dem Wortlaut der EuGH-Entscheidung scheint nunmehr § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV generell nicht anwendbar zu sein auf jede Konstellation, in der ein Betroffener nach innerstaatlichem Entzug im EU-Ausland eine EU-Fahrerlaubnis wiedererworben hat, wenn - wie auch im Fall des Klägers - eine in der Entzugsentscheidung nach innerstaatlichem Recht angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war, bevor der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist (so im Ergebnis Otte/Kühner, NZV 2004, 321/328;ebenso Grohmann, Blutalkohol 2005, 106/111; wohl auch VG Karlsruhe vom 18.8.2004, Az.: 11 K 4476/03).

  • LG Freiburg, 08.05.2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05

    Führerscheintourismus: Keine Fahrberechtigung in Deutschland mit nachträglich im

    Daher sei die Regelung des Art. 1 Abs. 2 iVm Art. 7 Abs. 1 lit. b und Art. 9 S. 1 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat dem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht allein deshalb versagen dürfe, weil der Inhaber des Führerscheins im Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt habe (EuGH DAR 2004, 333 (337); VGH Mannheim DAR 2004, 606, NJOZ 2006, 487 (495) sowie NJW 2006, 1153; VG Karlsruhe NJW 2005, 460).

    Folglich sei der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Anerkennungsmechanismus des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG unmittelbar zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt, so dass eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht mehr in Betracht komme (OVG Lüneburg NJW 2006, 1158 (1159f); OLG Saarbrücken NStZ-RR 2005, 50 (51); OVG Koblenz NJW 2005, 3228; VG Karlsruhe NJW 2005, 460; Otte/Kühner NZV 2004, 321 (328)).

  • VG München, 13.01.2005 - M 6b S 04.5543

    Keine Verpflichtung der Behörde zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis ohne

    cc) Andererseits kann auch der Regelungskomplex gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V. mit Abs. 5 FeV wegen entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts unanwendbar sein (vgl. EuGH v. 29.4.2004, DAR 2004, 333 [339 f.]; VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az. 11 K 4476/03 ).

    Nach dem Wortlaut der EuGH-Entscheidung scheint nunmehr § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV generell nicht anwendbar zu sein auf jede Konstellation, in der ein Betroffener nach innerstaatlichem Entzug im EU-Ausland eine EU-Fahrerlaubnis wiedererworben hat, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - eine in der Entzugsentscheidung nach innerstaatlichem Recht angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war, bevor der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist (so i.E. Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [328]; wohl auch VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az.: 11 K 4476/03 ).

  • VG München, 12.04.2005 - M 6b S 05.999

    Soweit im Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen die Richtlinie

    cc) Andererseits kann auch der Regelungskomplex gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V. mit Abs. 5 FeV wegen entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts unanwendbar sein (vgl. EuGH v. 29.4.2004, DAR 2004, 333 [339 f.]; VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az. 11 K 4476/03).

    Nach dem Wortlaut der EuGH-Entscheidung scheint nunmehr § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV generell nicht anwendbar zu sein auf jede Konstellation, in der ein Betroffener nach innerstaatlichem Entzug im EU-Ausland eine EU-Fahrerlaubnis wiedererworben hat, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - eine in der Entzugsentscheidung nach innerstaatlichem Recht angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war, bevor der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist (so i.E. Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [328]; wohl auch VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az.: 11 K 4476/03).

  • VG Frankfurt/Main, 07.09.2005 - 6 G 2273/05

    Zur Anerkennung einer von einem Mitgliedstaat neu ausgestellten Fahrerlaubnis

    Insbesondere aus der Interpretation des Art. 8 der Führerscheinrichtlinie durch den EuGH folgt für die Kammer, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV dann nicht anwendbar ist, wenn die EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde, nachdem die im Anerkennungsstaat durchgeführten Maßnahmen, einschließlich einer angeordneten Sperrfrist, beendet sind (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18.08.2004, Az.: 11 K 4476/03; Hentschel, Die Entwicklung des Straßenverkehrsrechts im Jahre 2004, NJW 2005, 641, 644; Otte/Kühner, Führerscheintourismus ohne Grenzen, NZV 2004, 321, 328).
  • OLG Saarbrücken, 04.11.2004 - Ss 16/04

    Anerkennung eines EU-Führerscheins; Fahren ohne Fahrerlaubnis

    Nach dem vorgenannten Urteil des Gerichtshofes vom 29.04.2004 (zustimmend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.06.2004 ­ 10 S 308/04 ­; VG Karlsruhe, Urt. v. 18.08.2004 ­ 11 K 4476/03 ­; Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 326; Kalus, Verkehrsdienst 2004, 147; siehe auch Geiger, DAR 2004, 340 f; Weibrecht, Verkehrsdienst 2004, 153; Bräutigam, BA2004, 441) ist aber Art. 1Abs.
  • VG Neustadt, 11.03.2005 - 4 L 389/05

    EU-Führerscheine gelten nicht in jedem Fall in Deutschland

    Unter Berufung auf diese Urteilsgründe wird teilweise vertreten, § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV sei nunmehr generell nicht anwendbar, wenn ein Betroffener nach innerstaatlichem Entzug im EU-Ausland eine EU-Fahrerlaubnis wieder erworben hat und eine in der Entzugsentscheidung nach innerstaatlichem Recht angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war, bevor die Fahrerlaubnis von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist (so Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 328; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 18. August 2004 - 11 K 4476/03 - ).
  • VG Hamburg, 31.07.2006 - 5 E 864/06
    9.5.2005 - 10 K 1173/05 - VG Freiburg, Beschl.v. 28.6.2005 - 4 K 1163/05 - VG München, Beschl.v. 13.1.2005-M 6b S 04.5543 - VG Neustadt, Beschl.v. 11.03.2005-4 L 389/05.NW; a.A.: VG Karlsruhe, Beschl.v. 18.8.2004 - 11 K 4476/03 - und Beschl.v 6.9.2005 - 11 K 1167/05 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.8.2005 - 7 B 10956/05 - und Beschl.v. 15.8.2005 - 7 B 11021/05 - und Beschl. v. 4.5.2005 - 7 B 10431/05 - VG Frankfurt am Main, Beschl. v. 15.9.2005 - 6 G 2485/05 -).
  • VG Meiningen, 25.04.2006 - 2 E 154/06

    Entziehung der Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Alkohol; Entziehung;

    Hieraus wird teilweise gefolgert, dass die Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV mit dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist (OVG Koblenz, B. v. 15.08.2005, 7 B 11021/05.OVG; VG Karlsruhe, U. v. 18.08.2004, Az: 11 K 4476/03, Juris).
  • VG Arnsberg, 18.04.2005 - 6 L 62/05

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Entziehung einer in der Tschechischen Republik

    verneinend: VG Karlsruhe, Urteil vom 18. August 2004 - 11 K 4476/03 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2005, 460; OLG Köln, Beschluss vom 4. November 2004 - Ss 182/04 -, in: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2005, 110 ff.; bejahend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 - VG Neustadt a.d.Weinstr.
  • VG Sigmaringen, 09.09.2005 - 7 K 985/05

    Erlöschen des Rechts zum Führen von KFZ im Inland; tschechische Fahrerlaubnis;

  • VG Düsseldorf, 01.12.2005 - 6 L 2130/05
  • LG Freiburg, 27.06.2005 - 7 Ns 540 Js 34729/04

    Versagung der Fahrerlaubnis: Nachträglich von den Behörden der Tschechischen

  • VG Düsseldorf, 02.05.2005 - 6 L 637/05

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Entziehung einer gültigen EU-Fahrerlaubnis

  • VG Augsburg, 14.04.2005 - Au 3 S 05.238
  • VG Frankfurt/Main, 25.04.2006 - 6 G 1061/05
  • VG Dresden, 23.09.2005 - 14 K 1134/05
  • VG Halle, 05.07.2005 - 1 B 57/05
  • AG Leipzig, 04.10.2005 - 225 Ds 501 Js 23673/05

    Fahren ohne Fahrerlaubnis bei EU-Führerschein

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