Rechtsprechung
   FG Köln, 12.11.2008 - 11 K 4587/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,12181
FG Köln, 12.11.2008 - 11 K 4587/07 (https://dejure.org/2008,12181)
FG Köln, Entscheidung vom 12.11.2008 - 11 K 4587/07 (https://dejure.org/2008,12181)
FG Köln, Entscheidung vom 12. November 2008 - 11 K 4587/07 (https://dejure.org/2008,12181)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,12181) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Bewertung eines vereinnahmten Geldbetrages als Entgeltminderung und einer entsprechenden Berichtigung abziehbarer Vorsteuerbeträge gem. § 17 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG); Folgen einer Änderung der Bemessungsgrundlage für einen Umsatz i.S.d. § 1 Abs. ...

  • Judicialis

    UStG § 1 Abs. 1 S. 1; ; UStG § 17 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadenersatzzahlung aufgrund Schlechtleistung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer: - Schadenersatzzahlung aufgrund Schlechtleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Vorsteuerberichtigung bei Schadensersatz aufgrund Schlechtleistung

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Vorsteuerberichtigung bei Schadensersatz aufgrund Schlechtleistung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 520
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.01.2003 - V R 72/01

    Zur Besteuerung der vereinnahmten Gegenleistung

    Auszug aus FG Köln, 12.11.2008 - 11 K 4587/07
    Der Bundesfinanzhof (BFH) führe in seinemUrteil vom 16.01.2003 V R 72/01, BStBl II 2003, 620 aus, für die Höhe des Entgelts sei maßgebend, welches Entgelt der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß für die Leistung aufwende.

    Dem entspricht, dass die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann, und dass die Leistung des Unternehmers "letztendlich" nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt (BFH-Urteile vom 16.01.2003 V R 72/01, BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620 m.w.N. undvom 19.04.2007 V R 44/05, BFH/NV 2007, 1548).

    Besteuerungsgrundlage im Sinne dieser Bestimmung ist die tatsächlich erhaltene Gegenleistung für die erbrachte Leistung (vgl. BFH-Urteile vom 16.01.2003 V R 72/01, BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620 undvom 19.04.2007 V R 44/05, BFH/NV 2007, 1548).

    Umsatzsteuerrechtlich macht es aber keinen Unterschied, ob der Besteller eines Werks, das sich als mangelhaft erweist, den Werklohn mindert oder das Werk behält und statt der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB a.F. verlangt (BFH-Urteile vom 16.01.2003 V R 72/01, BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620 undvom 19.04.2007 V R 44/05, BFH/NV 2007, 1548).

    In der Rechtsprechung ist bislang offen geblieben, ob die dargestellten Grundsätze auch in einem Fall wie dem Streitfall gelten, in dem der Besteller die geschuldete Vergütung zunächst in voller Höhe gezahlt hat und erst danach aufgrund aufgetretener Mängel von dem leistenden Unternehmer Schadensersatz verlangt (BFH-Urteil vom 16.01.2003 V R 72/01, BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620).

    Die Rückzahlung vollzieht sich hier ebenso innerhalb des bei Vertragsschluss begründeten Leistungsverhältnisses (a.A. Widmann UR 2003, 254, 255 ; Serafini, GStB 2003, 482, 484).

    Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich insbesondere daraus, dass in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt ist, ob der Streitfall anders zu behandeln ist als der vom BFH bereits entschiedene Fall, in dem es zu keiner Rückzahlung, sondern zu einer Verrechnung einbehaltener Teile des Kaufpreises gekommen ist (BFH-Urteil vom 16.01.2003 V R 72/01, BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620).

  • BFH, 19.04.2007 - V R 44/05

    USt; Bemessungsgrundlage

    Auszug aus FG Köln, 12.11.2008 - 11 K 4587/07
    Soweit nach dem vom Beklagten angeführten BFH-Urteil vom 19.04.2007 V R 44/05, BFH/NV 2007, 1548 echter und damit umsatzsteuerlich nicht steuerbarer Schadenersatz praktisch auszuschließen sei, stehe dies im Dissens zu der vorgenannten Entscheidung aus 1995.

    Die Auffassung des Beklagten werde auch durch das BFH-Urteil vom 19.04.2007 V R 44/05, BFH/NV 2007, 1548 bestätigt.

    Dem entspricht, dass die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann, und dass die Leistung des Unternehmers "letztendlich" nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt (BFH-Urteile vom 16.01.2003 V R 72/01, BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620 m.w.N. undvom 19.04.2007 V R 44/05, BFH/NV 2007, 1548).

    Besteuerungsgrundlage im Sinne dieser Bestimmung ist die tatsächlich erhaltene Gegenleistung für die erbrachte Leistung (vgl. BFH-Urteile vom 16.01.2003 V R 72/01, BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620 undvom 19.04.2007 V R 44/05, BFH/NV 2007, 1548).

    Umsatzsteuerrechtlich macht es aber keinen Unterschied, ob der Besteller eines Werks, das sich als mangelhaft erweist, den Werklohn mindert oder das Werk behält und statt der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB a.F. verlangt (BFH-Urteile vom 16.01.2003 V R 72/01, BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620 undvom 19.04.2007 V R 44/05, BFH/NV 2007, 1548).

  • BFH, 04.05.1994 - XI R 58/93

    Keine Entgeltsminderung bei Zahlung einer Vertragsstrafe wegen nicht

    Auszug aus FG Köln, 12.11.2008 - 11 K 4587/07
    Im Übrigen sei die Zahlung der ...AG eher als Vertragsstrafe zu verstehen, so dass auf den Streitfall das Urteil des BFH vom 04.05.1994 XI R 58/93, BFHE 174, 480, BStBl II 1994, 589 anwendbar sei.

    Entgegen der Klägerin sind auf den Streitfall auch nicht die Grundsätze anzuwenden, die der BFH in seinerEntscheidung vom 04.05.1994 (XI R 58/93, BFHE 174, 480, BStBl II 1994, 589) aufgestellt hat.

    Es handelt sich um eine Nebenverbindlichkeit, die der ordentlichen Erfüllung der Hauptverbindlichkeit dient und die rechtlich wie wirtschaftlich von der Hauptpflicht abhängt (BFH-Urteil vom 4.05.1994 XI R 58/93, BFHE 174, 480, BStBl II 1994, 589).

  • BFH, 10.12.1998 - V R 58/97

    Beratervertrag - Weiterbeschäftigung - Umsatzsteuerfestsetzung - Abfindung -

    Auszug aus FG Köln, 12.11.2008 - 11 K 4587/07
    Ein solcher liegt jedoch - anders als im Streitfall - nur dann vor, wenn die Entschädigung oder Schadensersatzzahlung nicht im Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch erfolgt, sondern auf einer Rechtsverletzung beruht und der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat (BFH-Urteile vom 16.01.2003 V R 36/01, BFH/NV 2003, 667 undvom 10.12.1998 V R 58/97, BFH/NV 1999, 987 m.w.N.).
  • BFH, 16.01.2003 - V R 36/01

    Abgrenzung umsatzsteuerrechtliches Entgelt - Entschädigung/Schadensersatz

    Auszug aus FG Köln, 12.11.2008 - 11 K 4587/07
    Ein solcher liegt jedoch - anders als im Streitfall - nur dann vor, wenn die Entschädigung oder Schadensersatzzahlung nicht im Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch erfolgt, sondern auf einer Rechtsverletzung beruht und der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat (BFH-Urteile vom 16.01.2003 V R 36/01, BFH/NV 2003, 667 undvom 10.12.1998 V R 58/97, BFH/NV 1999, 987 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht