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   FG Düsseldorf, 06.09.2004 - 11 K 4618/03 BG   

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FG Düsseldorf, 06.09.2004 - 11 K 4618/03 BG (https://dejure.org/2004,21757)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.09.2004 - 11 K 4618/03 BG (https://dejure.org/2004,21757)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. September 2004 - 11 K 4618/03 BG (https://dejure.org/2004,21757)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung des Streitwertes in einem Verfahren über die Bestimmung der Höhe des Grundbesitzwertes als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer; Voraussetzungen für die pauschale Streitwertfestsetzung bei Klageverfahren gegen Einheitswertbescheide

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Streitwert bei gesonderter Feststellung der Höhe des Grundbesitzwerts als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 65
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.07.1974 - IV B 5/74

    Streitwert - Höhe des Streitwerts - Verpflichtungsklage - KG - Ausgeschiedener

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.09.2004 - 11 K 4618/03
    Der Ansatz des finanziellen Interesses mit 10 % der steuerlichen Auswirkungen kommt nur dann in Betracht, wenn das Klageziel von Beginn an - also ab Klageerhebung - auf Aufhebung eines Bescheides aus formellen Gründen gerichtet war und die Aufhebung voraussichtlich ohne steuerliche Auswirkung ist, da nach der Aufhebung des angefochtenen Bescheides voraussichtlich ein inhaltsgleicher Bescheid unter Beachtung der Formvorschrift erlassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 25.07.1974 IV B 5/74, BFHE 113, 155, BStBl II 1974, 746 und FG Baden-Württemberg Beschluss vom 06.02.1995 V 342/74, EFG 1975, 217).
  • FG Baden-Württemberg, 30.04.2001 - 8 K 284/99

    Streitwert bei der Feststellung des Grundbesitzwerts für die Erbschaftsteuer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.09.2004 - 11 K 4618/03
    Der Streitwert bestimmt sich daher nach den betragsmäßigen Auswirkungen der begehrten Änderung der Höhe des Grundbesitzwertes auf die Erbschaftsteuer (vgl. auch Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 138 Tz. 31) und er beträgt nicht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg annimmt, 10 v.H. des streitigen Wertunterschiedes (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Beschluss des Berichterstatters (§ 79 a FGO) vom 30. April 2001 8 K 284/99, EFG 2001, 924).
  • FG Nürnberg, 17.05.1994 - VI 79/94
    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.09.2004 - 11 K 4618/03
    Denn der Kläger kann sein finanzielles Interesse nur über den Weg der Aufhebung des unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ergangenen Bescheides und Anfechtung des in Zukunft zu erlassenden inhaltsgleichen Bescheid erreichen (siehe dazu FG Nürnberg Beschluss vom 10.05.1994 VI 79/94, EFG 1994, 980).
  • FG Baden-Württemberg, 06.02.1975 - V 342/74
    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.09.2004 - 11 K 4618/03
    Der Ansatz des finanziellen Interesses mit 10 % der steuerlichen Auswirkungen kommt nur dann in Betracht, wenn das Klageziel von Beginn an - also ab Klageerhebung - auf Aufhebung eines Bescheides aus formellen Gründen gerichtet war und die Aufhebung voraussichtlich ohne steuerliche Auswirkung ist, da nach der Aufhebung des angefochtenen Bescheides voraussichtlich ein inhaltsgleicher Bescheid unter Beachtung der Formvorschrift erlassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 25.07.1974 IV B 5/74, BFHE 113, 155, BStBl II 1974, 746 und FG Baden-Württemberg Beschluss vom 06.02.1995 V 342/74, EFG 1975, 217).
  • BFH, 11.01.2006 - II E 3/05

    Streitwert bei Streitigkeiten über Grundstückswerte für Zwecke der

    Angesichts der Komplexität, die eine Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerfestsetzung nicht nur in Ausnahmefällen erreichen kann, rechtfertigt das Interesse an einer Vereinfachung eine Pauschalierung des Streitwerts in den Fällen, in denen die Feststellung eines Grundstückswerts gemäß den §§ 138 ff. BewG der Erhebung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer dient (so auch Beschlüsse des Finanzgerichts --FG-- Baden-Württemberg vom 30. April 2001 8 K 284/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 924, sowie des Hessischen FG vom 24. Januar 2002 3 K 2803/01, EFG 2002, 867; a.A. Beschlüsse des FG Düsseldorf vom 30. August 2001 11 K 5316/00 BG, EFG 2001, 1571; vom 20. September 2002 11 K 8135/99 BG, EFG 2002, 1630, sowie vom 6. September 2004 11 K 4618/03 BG, EFG 2005, 65).
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