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   FG Münster, 19.12.2012 - 11 K 4773/10 E, AO   

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FG Münster, 19.12.2012 - 11 K 4773/10 E, AO (https://dejure.org/2012,45104)
FG Münster, Entscheidung vom 19.12.2012 - 11 K 4773/10 E, AO (https://dejure.org/2012,45104)
FG Münster, Entscheidung vom 19. Dezember 2012 - 11 K 4773/10 E, AO (https://dejure.org/2012,45104)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung einer ursprünglich gewährten Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte in bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheiden nach Umqualifizierung der Einkünfte in solche aus selbstständiger Arbeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb - Gewerbesteuermessbescheid ist Grundlagenbescheid bei § 35 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 15.06.2010 - VIII R 14/09

    Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger: keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern

    Auszug aus FG Münster, 19.12.2012 - 11 K 4773/10
    Nachdem die wegen dieses Bescheids beim FG Münster erhobene Klage - 6 K 2787/03 G - zunächst erfolglos geblieben war, änderte der BFH in dem daraufhin geführten Revisionsverfahren VIII R 14/09 seine Rechtsauffassung und qualifizierte die Einkünfte der Klin. als Berufsbetreuerin als solche aus selbständiger Arbeit.

    Den angefochtenen Gewerbesteuer-Messbescheid 2000 hob der BFH mit dem Urteil vom 15.06.2010 auf - Az: VIII R 14/09 (BStBl. II 2010, 909).

    Die Festsetzung des GewSt-Messbetrages wird aufgehoben, vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2010 VIII R 14/09.

    In den Erläuterungen war jeweils ausgeführt: "Die Änderung erfolgt aufgrund des Urteils des BFH vom 15.06.2010 (VIII R 14/09).

    Es sei schon verfehlt, wenn die Änderung mit dem Urteil vom 15.06.2010 VIII R 14/09 (BStBl. II 2010, 909) begründet werde.

    Soweit der BFH seine bisherige Rechtsprechung, dass Berufsbetreuer Gewerbetreibende seien, mit dem Urteil vom 15.06.2010 XIII R 14/09 BStBl. II 2010, 909) dahingehend geändert habe, dass sie nunmehr Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielten, handele es sich um eine Änderung zu ihren, der Kl., Ungunsten, weil nunmehr bei der Festsetzung der ESt die Steuermäßigung nach § 35 EStG nicht mehr gewährt werde.

    Insbesondere steht fest, dass die von der Klin. erzielten Einkünfte als Berufsbetreuerin solche aus selbstständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2010 VIII R 14/09, BStBl. II 2010, 909).

    Dieser Auffassung war das FA gefolgt, nachdem der BFH in dem Revisionsverfahren VIII R 40/09 (BStBl II 2010, 909) wegen des Vorjahres 2000 die Beurteilung von Einkünften eines Berufsbetreuers als gewerblich geändert und als solche aus selbstständiger Arbeit angesehen hatte.

    Soweit das FA zusätzlich auf das Urteil des BFH vom 15.06.2010 VIII R 14/09 (BStBl. II 2010, 909) hingewiesen hat, ist dies erkennbar zur Begründung geschehen, dass nunmehr Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der Klin. nicht mehr zu berücksichtigen sein sollten, weil die von ihr als Berufsbetreuerin erzielten Einkünfte unter Beachtung der Grundsätze dieses Urteils als solche aus selbstständiger Arbeit zu qualifizieren waren.

    Die Kl. verkennen bereits, dass ESt-Festsetzungen, um die es im Streitfall geht, von der geänderten Rechtsprechung des BFH zur Beurteilung von Einkünften eines Berufsbetreuers als nicht gewerblich (vgl. Urteil vom 15.06.2010 VIII R 14/09, BStBl. II 2010, 909) nicht unmittelbar betroffen waren.

  • BFH, 04.11.2004 - IV R 26/03

    Berufsmäßiger Betreuer ist gewerblich tätig

    Auszug aus FG Münster, 19.12.2012 - 11 K 4773/10
    Ursprünglich hatte das Finanzamt (FA) die Einkünfte der Klin. als Berufsbetreuerin entsprechend der damaligen Rechtsauffassung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 04.11.2004 IV R 26/03, BStBl. II 2005, 288) als solche aus Gewerbebetrieb qualifiziert.

    Sie hätten unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 04.11.2004 IV R 26/03, BStBl. II 2005, 288) nicht damit gerechnet, dass sich diese Rechtsprechung in absehbarer Zeit ändern würde (Beweis: Zeugnis der Frau B S, Geschäftsführerin des Bundesverbandes der Berufsbetreuer/Berufsbetreuerinnen, sowie Zeugnis des Herrn L M, Justitiar des Bundesverbandes der Berufsbetreuer/Berufsbetreuerinnen).

  • BFH, 25.01.1996 - IV R 91/94

    Besteuerung eines Gewinns aus der Auflösung eines negativen Kapitalkontos, das

    Auszug aus FG Münster, 19.12.2012 - 11 K 4773/10
    Ausnahmsweise kann das Gericht eine Verpflichtung zum Erlass aussprechen (§ 101 Satz 1 FGO), wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt ("Ermessensreduzierung auf 0", vgl. u.a. BFH-Urteil vom 25.01.1996 IV R 91/94, BStBl II 1996, 289).
  • BFH, 26.08.1982 - IV R 31/82

    Feststellungsbeteiligte - Gewinnfeststellungsbeschluß

    Auszug aus FG Münster, 19.12.2012 - 11 K 4773/10
    Es kommt nicht auf dasjenige an, was die Behörde mit ihrer Erklärung gewollt hat, sondern darauf, wie der Steuerpflichtige nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 28.08.1982 IV R 31/82, BStBl II 1983, 23).
  • BFH, 28.11.1985 - IV R 178/83

    Negativer Gewinnfeststellungsbescheid - Auslegung des Verwaltungsakts -

    Auszug aus FG Münster, 19.12.2012 - 11 K 4773/10
    Da ein Verwaltungsakt mit dem Inhalt wirksam wird, mit dem er bekannt gegeben wird (§ 124 Abs. 1 Satz 2 AO), muss die Auslegung einen Anhalt in der bekannt gegebenen Regelung haben (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 28.11.1985, IV R 178/83, BStBl II 1986, 293).
  • BFH, 26.02.1987 - IV R 298/84

    Erlaß von Steuern aus Billigkeitsgründen bei zukunftssichernden Maßnahmen bei

    Auszug aus FG Münster, 19.12.2012 - 11 K 4773/10
    Die wirtschaftliche Existenz ist gefährdet, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.1987 IV R 298/84, BStBl. II 1987, 612).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus FG Münster, 19.12.2012 - 11 K 4773/10
    Diese ist gemäß § 102 FGO grundsätzlich nur eingeschränkt von den Gerichten überprüfbar (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 GmS OGB 3/70, BStBl. II 1972, 603).
  • BFH, 16.11.2005 - X R 3/04

    Jahr

    Auszug aus FG Münster, 19.12.2012 - 11 K 4773/10
    Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes einer Vorschrift bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen jedoch keinen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 16.11.2005 X R 3/04, BStBl II 2006, 155).
  • BFH, 11.07.1996 - V R 18/95

    Zum Erlaß von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei einer von den

    Auszug aus FG Münster, 19.12.2012 - 11 K 4773/10
    Ein Erlass aus Billigkeitsgründen darf nicht dazu führen, die generelle Geltungsanordnung eines einen Steueranspruch begründenden Gesetzes zu unterlaufen (vgl. BFH-Urteil vom 11.07.1996 V R 18/95, BStBl. II 1997, 259).
  • FG Münster, 21.08.2007 - 6 K 2787/03
    Auszug aus FG Münster, 19.12.2012 - 11 K 4773/10
    Nachdem die wegen dieses Bescheids beim FG Münster erhobene Klage - 6 K 2787/03 G - zunächst erfolglos geblieben war, änderte der BFH in dem daraufhin geführten Revisionsverfahren VIII R 14/09 seine Rechtsauffassung und qualifizierte die Einkünfte der Klin. als Berufsbetreuerin als solche aus selbständiger Arbeit.
  • FG Münster, 03.09.2013 - 15 K 564/11

    Frage der Fristhemmung bei Festsetzungsfrist durch Grundlagenbescheid

    Außerdem hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf ein Urteil des 11. Senats des Finanzgerichts Münster vom 19.12.2012 11 K 4773/10 E, AO, Juris, hingewiesen.

    Schließlich ergibt sich auch aus dem vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung genannten Urteil des 11. Senats des Finanzgerichts Münster vom 19.12.2012 11 K 4773/10 E, AO, Juris, nichts, was zu einer anderen als der hier getroffenen Entscheidung führen könnte, denn das Urteil des 11. Senats des Finanzgerichts Münster betrifft einen anders gelagerten Streitfall.

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