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   FG Münster, 23.07.1998 - 11 K 5679/96.E, F   

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https://dejure.org/1998,5234
FG Münster, 23.07.1998 - 11 K 5679/96.E, F (https://dejure.org/1998,5234)
FG Münster, Entscheidung vom 23.07.1998 - 11 K 5679/96.E, F (https://dejure.org/1998,5234)
FG Münster, Entscheidung vom 23. Juli 1998 - 11 K 5679/96.E, F (https://dejure.org/1998,5234)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung gewerblicher Grundstückshandel zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Einkünftezuordnung bei Zebragesellschaft; Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden an Gesellschaft für Gesellschafter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Personengesellschaften: - Ausdrücklicher Einkünftezuordnungsbescheid bei Zebragesellschaften notwendig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 1682
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.01.1996 - VIII R 11/94

    Gewerblicher Grundstückshandel: Aufteilung eines Mietwohngrundstücks in

    Auszug aus FG Münster, 23.07.1998 - 11 K 5679/96
    Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 16.01.1996 - VIII R 11/94 (BFH/NV 1996, 676).

    Gehe man jedoch im Hinblick auf die Entscheidung des BFH vom 16.01.1996 - VIII R 11/94 (aaO.) im Streitfall davon aus, daß bereits die Tätigkeit der Gesellschaften selbst als gewerblich hätte eingestuft werden müssen, griffe der für diesen Fall insoweit gestellte Hilfsantrag, die Kl. und den Rechtsanwalt S. in ihrer Eigenschaft als ehemalige Gesellschafter der jeweiligen Grundstücksgesellschaften gem. § 174 Abs. 4 AO beizuladen, damit aus einer seinerzeit von der Betriebsprüfung vorgenommenen irrigen Sachverhaltsbeurteilung die notwendigen Konsequenzen gezogen werden könnten.

  • BFH, 11.12.1997 - III R 14/96

    Einkünftefeststellung bei Zebragesellschaften

    Auszug aus FG Münster, 23.07.1998 - 11 K 5679/96
    Entsprechend dem Urteil des BFH vom 11.12.1997 - II R 14/96 (BFH/NV 1998, 907 ) sei dadurch eine Bindungswirkung weder hinsichtlich der Art noch der Höhe der festgestellten Einkünfte eingetreten, da im Streitfall lediglich außerhalb der Gesellschaften liegende Umstände dazu führen würden, daß die auf die Kl. entfallenden Beteiligungseinkünfte in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren seien.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 11.12.1997 - III R 14/96, aaO.) der der Senat folgt, entfalten Feststellungsbescheide, durch die von einer Gesellschaft erzielte Einkünfte festgestellt werden, hinsichtlich der Einkünftezuordnung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 EStG keine Bindungswirkung, wenn bei einzelnen Gesellschaftern aufgrund außerhalb der Gesellschaft liegender Umstände eine abweichende Einkünftezuordnung vorzunehmen ist.

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG Münster, 23.07.1998 - 11 K 5679/96
    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 03.07.1995 - GrS 1/93, BStBl. II 1995, 617) - wenn wie im Streitfall eine Gesellschaft tätig geworden ist - zunächst auf der Ebene der Gesellschaft zu prüfen, wobei auch außerhalb des Tätigkeitsbereichs der Gesellschaft liegende Umstände (z.B. ob ein Gesellschafter für die Tätigkeit der Gesellschaft wertvolle Branchenkenntnisse besitzt) heranzuziehen sind, soweit diese Rückschlüsse auf den von der Gesellschaft verfolgten Gesellschaftszweck zulassen (Urteil des BFH vom 16.01.1996 - VIll R 11/94, aaO.).
  • BFH, 30.10.2002 - IX R 80/98

    Einkünftequalifizierung bei Zebra-Gesellschaften

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1682 veröffentlichten Gründen statt.

    In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wurde insoweit auch darauf hingewiesen, dass die vom Gesellschafter-FA zu treffende verbindliche Entscheidung über die Einkünftezuordnung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 EStG durch einen sog. "Einkünftequalifizierungsbescheid" (s. Urteil des FG Münster in EFG 2001, 194) oder einen "Einkünftezuordnungsbescheid" (s. Urteil des FG Münster in EFG 2002, 173, sowie die angefochtene Vorentscheidung des FG Münster in EFG 1998, 1682) zu erfolgen habe.

  • BFH, 21.02.2006 - IX R 80/98

    Zebra-Gesellschaft: Zuständigkeit der Finanzbehörde

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1682 veröffentlichten Gründen statt.
  • BFH, 13.12.1999 - III B 15/99

    Umqualifikation von im Rahmen einer Zebragesellschaft erzielten Einkünften

    Entgegen dem FG und mit dem Urteil des FG Münster vom 23. Juli 1998 11 K 5679/96 E, F (EFG 1998, 1682, Revision XI R 39/98) sei weiterhin davon auszugehen, dass die im Einkommensteuerbescheid für 1990 erfasste Zuordnung des Veräußerungsgewinns als gewerbliche Einkünfte nach § 157 Abs. 2 AO 1977 keinerlei Bindungswirkung entfalte.
  • FG Münster, 22.09.2000 - 11 K 6162/97

    Verfahren - Bindungswirkung eines sog. Einkünftequalifizierungsbescheides;

    Dieser Rechtsprechung ist bisher auch der Senat gefolgt (vgl. Urteil des Senats vom 23.07.1998 11 K 5679/96 E, F, Entscheidungen der Finanzgerichte EFG ...1998, 1682).
  • FG Düsseldorf, 12.03.2003 - 7 K 7427/98

    Gewerblicher Grundstückshandel; Zebragesellschaft; Zuständigkeit;

    Zwar ist das diesem Revisionsverfahren zugrundeliegende erstinstanzliche Urteil des FG Münster vom 23.07.1998 ( 11 K 5679/96, EFG 1998, 1682) mit dem Streitfall durchaus vergleichbar.
  • FG Düsseldorf, 13.03.2003 - 7 K 7427/98

    Umqualifizierung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu Einkünften aus

    Zwar ist das diesem Revisionsverfahren zugrundeliegende erstinstanzliche Urteil des FG Münster vom 23.07.1998 (11 K 5679/96, EFG 1998, 1682) mit dem Streitfall durchaus vergleichbar.
  • FG Köln, 08.02.2001 - 13 K 2732/96

    Zur Umqualifizierung im Rahmen sog. Zebragesellschaften erzielter

    Abgesehen davon, daß auch beim Beklagten selbst unterschiedliche Stellen für die Körperschaftsteuerveranlagung der Klägerin zum einen und die Feststellung der Einkünfte der Grundstücksgesellschaften zum anderen zuständig gewesen sein dürften, ergeben sich aus dem Wortlaut des § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO keine Anhaltspunkte dafür, daß eine grundsätzlich erforderliche Feststellung bereits dann entbehrlich sein soll, wenn das für die Feststellung zuständige Finanzamt zugleich auch für die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerveranlagung der Feststellungsbeteiligten zuständig ist (vgl. FG Münster, Urteil vom 23.7.1998 11 K 5679/96 E, F, DStRE 1999, 153).
  • FG Düsseldorf, 28.12.1998 - 11 V 6660/98

    Umqualifizierung der Einkünfte eines GbR-Gesellschafters (sog.

    Der Ansicht des FG- Münster, Urteil vom 23.07.1998, 11 K 5679/96 E, F -Rev. eingelegt, EFG 1998, 1682-, welches unter Berufung auf die BFH-Entscheidung vom 11.12.1997 III R 14/96 a.a.O. verlangt, daß das Wohnsitzfinanzamt einen gesonderten Feststellungsbescheid in Gestalt eines Einkünftezuordnungsbescheides erläßt, der nicht in dem Einkommensteuerbescheid bestehen kann, wird nicht gefolgt.
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