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   OVG Niedersachsen, 13.04.2016 - 11 KS 272/14   

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OVG Niedersachsen, 13.04.2016 - 11 KS 272/14 (https://dejure.org/2016,6728)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.04.2016 - 11 KS 272/14 (https://dejure.org/2016,6728)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. April 2016 - 11 KS 272/14 (https://dejure.org/2016,6728)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 11 Abs 2 MRK; Art 9 Abs 2 GG; § 3 Abs 1 S 1 VereinsG; § 3 Abs 2 VereinsG; § 28 Abs 2 Nr 1 VwVfG
    Anhörung; Benehmen; Bundeszuständigkeit; Hells Angels; verfassungsmäßige Ordnung; Prägung; Strafgesetzwidrigkeit; Vereinsverbot; Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Verbot des Vereins Hells Angels MC Charter Göttingen bestätigt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rockerclub: Hells Angels Göttingen bleiben verboten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verbot des Vereins "Hells Angels MC Charter Göttingen" bestätigt

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Verbot der Hells Angels Göttingen ist rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Oberverwaltungsgericht bestätigt Verbot des Vereins "Hells Angels MC Charter Göttingen" - Zweck und Tätigkeit des Vereins laufen Strafgesetzen zuwider

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 822
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2014 - 4 KS 1/12

    (Oberverwaltungsgericht Schleswig bestätigt) Vereinsverbot der Hells Angels Kiel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.04.2016 - 11 KS 272/14
    OVG, Urt. v. 26.2.2014 - 4 KS 1/12 -, NordÖR 2014, 356, juris, Rn 97).

    OVG, Urt. v. 26.2.2014 - 4 KS 1/12 -, a.a.O., juris, Rn. 99; Hess. VGH, Urt. v. 21.2.2013 - 8 C 2118/11 -, juris, Rn. 61; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, VereinsG, § 3, Rn. 42).

    OVG, Urt. v. 26.2.2014 - 4 KS 1/12 -, a.a.O., juris, Rn. 149).

    Sie ist daher aufzuheben (Schlesw.-Holst. OVG, Urt. v. 26.2.2014 - 4 KS 1/12 -, a.a.O., juris, Rn 157; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, a.a.O., § 3 VereinsG, Rn. 278 ff.).

    Ein solch weites Verständnis des Verbotsgrundes scheidet aus, da die in einer Gewaltanwendung liegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit bereits durch den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit abgedeckt wird (Schlesw.-Holst. OVG, Urt. v. 26.2.2014 - 4 KS 1/12 -, a.a.O., juris, Rn. 155).

  • BVerwG, 18.10.1988 - 1 A 89.83

    Vereinigungsverbot - Bundesland - Straftatbestände - Vereinsmitglieder -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.04.2016 - 11 KS 272/14
    Eine Vereinigung erfüllt den Verbotstatbestand der Strafgesetzwidrigkeit daher grundsätzlich dann, wenn ihre Mitglieder oder Funktionsträger Straftaten begehen, die der Vereinigung zurechenbar sind und ihren Charakter prägen (BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89/83 -, BVerwGE 80, 299, juris, Rn. 38 und 39, und Urt. v. 19.12.2012 - 6 A 6/11 -, NVwZ 2013, 870, juris, Rn. 50), etwa wenn die Straftaten der Selbstbehauptung gegenüber einer konkurrierenden Organisation gedient haben, es sich bei den betreffenden Mitgliedern um Personen mit Leitungsfunktion gehandelt hat, entsprechende strafbare Verhaltensweisen in großer Zahl sowie noch nach einer strafrechtlichen Ahndung entsprechender Taten im Bereich der Vereinsmitglieder aufgetreten sind oder die betreffenden Taten im Interesse des Vereins begangen worden sind (BVerwG, Beschl. v. 29.1.2013 - 6 B 40/12 -, a.a.O., juris, Rn. 32).

    Zur Erfüllung des Verbotstatbestandes ist es nicht erforderlich, dass die Strafgesetzwidrigkeit den Hauptzweck oder die Haupttätigkeit der Vereinigung ausmacht (BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89/83 -, a.a.O., juris, Rn. 39).

    In Bezug auf die Zurechenbarkeit der Straftaten kommt hinzu, dass sich der Kläger weder vor der Verbotsverfügung noch danach von den strafbaren Handlungen seiner Mitglieder distanziert, sondern diese Taten widerspruchslos hingenommen hat (vgl. zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt: BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89/83 -, a.a.O., juris, Rn. 73, und Urt. v. 7.1.2016 - 1 A 3/15 -, juris, Rn. 48).

    Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Kriterien, nach denen strafbares Verhalten ihrer Mitglieder einer Vereinigung zugerechnet werden darf und unter denen dieses Verhalten die Vereinigung zu prägen geeignet ist (BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89/83 -, a.a.O., juris, Rn. 38 und 39, und BVerwG, Beschl. v. 29.1.2013 - 6 B 40/12 -, a.a.O., juris, Rn. 32), bieten hinreichende Ansatzpunkte, um auf der Tatbestandsseite der Norm bei der Feststellung des Verbotsgrundes der Strafgesetzwidrigkeit den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung zu tragen (BVerwG, Urt. v. 5.8.2009 - 6 A 3/08 -, a.a.O., juris, Rn. 87, und Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4/15 -, juris, Rn. 48).

  • BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 3.08

    Vereinsverbot, Vereinszeitschrift, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.04.2016 - 11 KS 272/14
    Hierzu genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten auf Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (BVerwG, Urt. v. 5.8.2009 - 6 A 3/08 -, BVerwGE 134, 275, juris, Rn. 13, BVerwG, Urt. v. 13.4.1999 - 1 A 3/94 -, NVwZ-RR 2000, 70, juris, Rn. 19).

    Die Strafgesetzwidrigkeit ist von der Verbotsbehörde und dem Verwaltungsgericht in eigener Kompetenz zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 5.8.2009 - 6 A 3/08 -, a.a.O., juris, Rn. 17 und 18).

    Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Kriterien, nach denen strafbares Verhalten ihrer Mitglieder einer Vereinigung zugerechnet werden darf und unter denen dieses Verhalten die Vereinigung zu prägen geeignet ist (BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89/83 -, a.a.O., juris, Rn. 38 und 39, und BVerwG, Beschl. v. 29.1.2013 - 6 B 40/12 -, a.a.O., juris, Rn. 32), bieten hinreichende Ansatzpunkte, um auf der Tatbestandsseite der Norm bei der Feststellung des Verbotsgrundes der Strafgesetzwidrigkeit den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung zu tragen (BVerwG, Urt. v. 5.8.2009 - 6 A 3/08 -, a.a.O., juris, Rn. 87, und Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4/15 -, juris, Rn. 48).

    Bei dem Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG bildet das Erfordernis, dass ein unter dem Gesichtspunkt der Strafgesetzwidrigkeit relevantes Verhalten einzelner Personen dem Verein zurechenbar sein und dessen Charakter prägen muss (BVerwG, Urt. v. 5.8.2009 - 6 A 3/08 -, a.a.O., juris, Rn. 87, und Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4/15 -, juris, Rn. 48), den Ansatzpunkt für die Berücksichtigung der aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ableitbaren Gebote (BVerwG, Beschl. v. 19.11.2013 - 6 B 25/13 -, juris, Rn. 23).

  • BVerwG, 07.01.2016 - 1 A 3.15

    Anhörung; "Bad Standing"; Begründung; Belohnung; Chapter; Ehrenkodex;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.04.2016 - 11 KS 272/14
    Dies begegnet mit Blick auf die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK keinen rechtsstaatlichen Bedenken, da ein Vereinsverbot weder eine (repressive) Strafe darstellt noch eine individuelle Schuldzuweisung enthält, sondern ausschließlich (präventiv) der Abwehr vereinsspezifischer Gefahren dient (BVerwG, Urt. v. 7.1.2016 - 1 A 3/15 -, juris, Rn. 44).

    In Bezug auf die Zurechenbarkeit der Straftaten kommt hinzu, dass sich der Kläger weder vor der Verbotsverfügung noch danach von den strafbaren Handlungen seiner Mitglieder distanziert, sondern diese Taten widerspruchslos hingenommen hat (vgl. zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt: BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89/83 -, a.a.O., juris, Rn. 73, und Urt. v. 7.1.2016 - 1 A 3/15 -, juris, Rn. 48).

    Ob aufgrund der übrigen, von dem Beklagten in der Klageerwiderung aufgeführten Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Klägers der Zurechnungszusammenhang hergestellt werden kann, ist nicht entscheidungserheblich und kann dahinstehen, da eine strafrechtswidrige Prägung eines Vereins schon aufgrund weniger Straftaten, ja sogar nur einer Tat seiner Mitglieder festgestellt werden kann (BVerwG, Urt. v. 7.1.2016 - 1 A 3/15 -, juris, Rn. 41; Schlesw.-Holst.

  • BVerwG, 19.12.2012 - 6 A 6.11

    Vereinsverbot; Verbotsgrund; gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.04.2016 - 11 KS 272/14
    Eine Vereinigung erfüllt den Verbotstatbestand der Strafgesetzwidrigkeit daher grundsätzlich dann, wenn ihre Mitglieder oder Funktionsträger Straftaten begehen, die der Vereinigung zurechenbar sind und ihren Charakter prägen (BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89/83 -, BVerwGE 80, 299, juris, Rn. 38 und 39, und Urt. v. 19.12.2012 - 6 A 6/11 -, NVwZ 2013, 870, juris, Rn. 50), etwa wenn die Straftaten der Selbstbehauptung gegenüber einer konkurrierenden Organisation gedient haben, es sich bei den betreffenden Mitgliedern um Personen mit Leitungsfunktion gehandelt hat, entsprechende strafbare Verhaltensweisen in großer Zahl sowie noch nach einer strafrechtlichen Ahndung entsprechender Taten im Bereich der Vereinsmitglieder aufgetreten sind oder die betreffenden Taten im Interesse des Vereins begangen worden sind (BVerwG, Beschl. v. 29.1.2013 - 6 B 40/12 -, a.a.O., juris, Rn. 32).

    Die Vereinigung erfüllt den Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG nicht nur dann, wenn deren Funktionsträger, Mitglieder oder Anhänger Straftaten begehen, die der Vereinigung zurechenbar sind und ihren Charakter prägen (BVerwG, Urt. v. 19.12.2012 - 6 A 6/11 -, a.a.O., juris, Rn. 51, und BVerwG, Beschl. v. 19.11.2013 - 6 B 25/13 -, juris, Rn. 31).

    Eine Befristung des Vereinsverbotes aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist nicht erforderlich (BVerwG, Urt. v. 19.12.2012 - 6 A 6/11 -, a.a.O., juris, Rn. 58; Schlesw.-Holst.

  • BVerwG, 16.11.2015 - 1 A 4.15

    Anhörung; Auflösung; einheitliches Netzwerk; Hisbollah; Inländerverein; Israel;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.04.2016 - 11 KS 272/14
    Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Kriterien, nach denen strafbares Verhalten ihrer Mitglieder einer Vereinigung zugerechnet werden darf und unter denen dieses Verhalten die Vereinigung zu prägen geeignet ist (BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89/83 -, a.a.O., juris, Rn. 38 und 39, und BVerwG, Beschl. v. 29.1.2013 - 6 B 40/12 -, a.a.O., juris, Rn. 32), bieten hinreichende Ansatzpunkte, um auf der Tatbestandsseite der Norm bei der Feststellung des Verbotsgrundes der Strafgesetzwidrigkeit den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung zu tragen (BVerwG, Urt. v. 5.8.2009 - 6 A 3/08 -, a.a.O., juris, Rn. 87, und Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4/15 -, juris, Rn. 48).

    Bei dem Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG bildet das Erfordernis, dass ein unter dem Gesichtspunkt der Strafgesetzwidrigkeit relevantes Verhalten einzelner Personen dem Verein zurechenbar sein und dessen Charakter prägen muss (BVerwG, Urt. v. 5.8.2009 - 6 A 3/08 -, a.a.O., juris, Rn. 87, und Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4/15 -, juris, Rn. 48), den Ansatzpunkt für die Berücksichtigung der aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ableitbaren Gebote (BVerwG, Beschl. v. 19.11.2013 - 6 B 25/13 -, juris, Rn. 23).

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 A 3.94

    Verbot der Wiking-Jugend bestätigt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.04.2016 - 11 KS 272/14
    Hierzu genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten auf Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (BVerwG, Urt. v. 5.8.2009 - 6 A 3/08 -, BVerwGE 134, 275, juris, Rn. 13, BVerwG, Urt. v. 13.4.1999 - 1 A 3/94 -, NVwZ-RR 2000, 70, juris, Rn. 19).

    Dieses Bestreben, der Verbotsverfügung eine möglichst große Wirksamkeit zu verleihen, rechtfertigt in der Regel ein Absehen von der Anhörung (BVerwG, Urt. v. 13.4.1999 - 1 A 3/94 -, a.a.O., juris, Rn. 20).

  • BVerwG, 01.09.2010 - 6 A 4.09

    Vereinsverbot; Vereinszeitschrift; Anhörung; Verfassungswidrigkeit eines Vereins;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.04.2016 - 11 KS 272/14
    Strafgerichtliche Verurteilungen, die nach dem Erlass der Verbotsverfügung ergehen, können bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung berücksichtigt werden, wenn sie vor Erlass der Verbotsverfügung begangene Straftaten betreffen (BVerwG, Urt. v. 1.9.2010 - 6 A 4/09 -, juris, Rn. 38; Schlesw.-Holst.
  • EGMR, 11.10.2011 - 48848/07

    "Verein Rhino u.a. ./. Schweiz"

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.04.2016 - 11 KS 272/14
    In Fallgestaltungen, in denen ein Vereinsverbot im Sinne der von dem Kläger bezeichneten Rechtsprechung des EGMR (Urt. v. 11.10.2011 - Nr. 48848/07 -, ZVR-Online, Dok.
  • BVerwG, 09.02.2001 - 6 B 3.01

    Beschlagnahme; Beweismittel; Ermittlungen; Verbotsbehörde; Vereinsverbot

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.04.2016 - 11 KS 272/14
    Hierzu ist die Verbotsbehörde auch nach Erlass der Verbotsverfügung berechtigt (BVerwG, Beschl. v. 9.2.2001 - 6 B 3/01 -, NJW 2001, 1663, juris, Rn. 19).
  • BVerwG, 11.08.2009 - 6 VR 2.09

    Vereinsverbot, verfassungsmäßige Ordnung, Wesensverwandtschaft mit dem

  • VGH Hessen, 21.02.2013 - 8 C 2118/11

    Vereinsverbot für die "Hells Angels MC Charter Frankfurt"; Vereinsverbot für die

  • BVerwG, 29.04.1993 - 7 A 2.92

    Bundesbahnstrecke Erfurt-Bebra I - § 42 Abs. 2 VwGO, die in § 9 BNatSchG

  • BVerwG, 29.01.2013 - 6 B 40.12

    Vereinsverbot; Hells Angels; Anhörung; Recht auf informationelle

  • BVerwG, 02.03.2001 - 6 VR 1.01

    Berechtigung eines Mitgliedes einer verbotenen Vereinigung zur Anfechtung des

  • BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    Insoweit darf auch das Verhalten Dritter berücksichtigt werden, wenn sie hier wie Mitglieder von der Vereinigung getragen werden (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. April 2016 - 11 KS 272/14 -, juris, Rn. 45; Roth, in: Schenke/ Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 3 VereinsG Rn. 34 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2020 - 1 A 3.13

    Vereinsverbot des Charters Hells Angels MC Oder City; Teilorganisation Oder City

    Ist der Schwerpunkt der Vereinstätigkeit - wie hier - regional ausgerichtet, genügt es nicht, wenn nur einzelne zeitlich begrenzte Handlungen einen überregionalen Bezug aufweisen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. April 2016 - 11 KS 272/14 - juris Rn. 26 - 28).

    Es genügt daher, wenn die schriftliche Verbotsverfügung gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 37 Abs. 3 VwVfG von dem bei Erlass sachlich zuständigen Abteilungsleiter IV (Dr. Trimbach) mit dem Zusatz "Im Auftrag" unterzeichnet ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. April 2016 - 11 KS 272/14 - juris Rn. 34).

    Es bedeutet nicht mehr als die (gutachtliche) Anhörung der anderen Behörde, die dadurch Gelegenheit erhält, ihre Vorstellungen in das Verfahren einzubringen (BVerwG, Urteil vom 29. April 1993 - 7 A 2.92 - juris Rn. 22; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. April 2016 - 11 KS 272/14 - juris Rn. 29).

    Ebenso wenig ist eine Übermittlung der zugrunde liegenden Erkenntnisquellen erforderlich (OVG Lüneburg, Urteil vom 13. April 2016 - 11 KS 272/14 - juris Rn. 29; OVG Schleswig, Urteil vom 13. November 2012 - 4 KS 1/10 - juris Rn. 33).

    Es fehlt nicht deshalb an einer eigenständigen Würdigung, wenn die Verbotsbehörde ihr überzeugend erscheinende Feststellungen anderer Behörden und Gerichte übernimmt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. April 2016 - 11 KS 272/14 - juris Rn. 31 - 33).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.2017 - 7 C 10326/16

    Eilentscheidung bestätigt: Rheinland-pfälzisches Innenministerium unzuständig für

    Soweit der Beklagte zur Begründung seiner Zuständigkeit in der Klageerwiderung auf eine ausdrückliche Feststellung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts verweist, wonach "die Bundeszuständigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG nicht bereits dann begründet [wird], wenn einzelne, zeitlich begrenzte Handlungen, die verbotsbegründend sind, einen überregionalen Bezug aufweisen" (Urteil vom 13. April 2016 - 11 KS 272/14 -, juris, Rn. 28), lässt er einen wesentlichen Aspekt der von ihm zitierten Entscheidung unberücksichtigt.

    Die Entscheidung betraf nämlich - wie sich schon dem Folgesatz des vom Beklagten herangezogenen Zitats entnehmen lässt - einen ansonsten regional ausgerichteten Verein, d.h. einen Verein, dessen Tätigkeiten sich abgesehen von "einzelne[n], zeitlich begrenzte[n] Handlungen, die verbotsbegründend sind" auf das Gebiet eines Bundeslandes beschränkten (vgl. NdsOVG, Urteil vom 13. April 2016 - 11 KS 272/14 -, juris, Rn. 28, letzter Satz).

    Dementsprechend lautet der erste, diese Einschränkung berücksichtigende Leitsatz der Entscheidung auch wie folgt (Hervorhebung nur hier): "Eine Bundeszuständigkeit für das Verbotsverfahren wird nicht bereits dann begründet, wenn bei einer regional ausgerichteten Vereinstätigkeit einzelne, zeitlich begrenzte Deliktshandlungen, die verbotsbegründend sind, außerhalb des Landes Niedersachsen begangen wurden" (NdsOVG, Urteil vom 13. April 2016 - 11 KS 272/14 -, juris).

    Es kann dahinstehen, ob es neben diesem für Rheinland-Pfalz festzustellenden Organisationsschwerpunkt für die Annahme einer andauernden und nicht unerheblichen länderübergreifenden Organisationsstruktur genügen könnte, dass mit der Aufnahme der Stadt Bonn in den Vereinsnamen ein erkennbarer organisatorischer Bezug über Rheinland-Pfalz hinaus hergestellt wird (zur Berücksichtigung des Vereinsnamens bei der Organisation NdsOVG, Urteil vom 13. April 2016 - 11 KS 272/14 -, juris, Rn. 27) und in Bonn ein Postfach des Vereins unterhalten wird.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.07.2016 - 7 B 10327/16

    Rheinland-pfälzisches Innenministerium unzuständig für Verbot des Vereins "Hells

    Umgekehrt genügt es für die Annahme einer landesübergreifenden Tätigkeit nicht, wenn bei einer ansonsten regional ausgerichteten Vereinigung einzelne, zeitlich begrenzte Deliktshandlungen, die verbotsbegründend sind, in einem anderen Land begangen wurden (vgl. dazu OVG Nds, Urteil vom 13. April 2016 - 11 KS 272/14 -, juris, Rn. 28).

    Es kann dahinstehen, ob es neben diesem für Rheinland-Pfalz festzustellenden Organisationsschwerpunkt für die Annahme einer andauernden und nicht unerheblichen länderübergreifenden Organisationsstruktur genügen könnte, dass mit der Aufnahme der Stadt Bonn in den Vereinsnamen ein erkennbarer organisatorischer Bezug über Rheinland-Pfalz hinaus hergestellt wird (zur Berücksichtigung des Vereinsnamens bei der Organisation OVG Nds, Urteil vom 13. April 2016 - 11 KS 272/14 -, juris, Rn. 27) und in Bonn ein Postfach des Vereins unterhalten wird.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2022 - 9 B 1077/22

    Lebensmittelpranger; Schädlingsbefall; Supermarkt; Mäusekot; Bußgelderwartung;

    vgl. Nds. OVG, Urteil vom 13. April 2016 - 11 KS 272/14 -, NVwZ-RR 2016, 822 = juris Rn. 29 m. w. N.
  • VG Braunschweig, 13.12.2016 - 5 A 196/14

    Beschlagnahme; Chapter; Harley Davidson; Hells Angels; Motorrad;

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 20.04.2015 (- 11 MS 298/14 -) abgelehnt; mit Urteil vom 13.04.2016 (- 11 KS 272/14 -) hat es die Verbotsverfügung aufgehoben, soweit darin festgestellt wurde, dass sich der HAMC Göttingen gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet habe, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

    Anders als beispielsweise hinsichtlich der Rockergruppierung, die Gegenstand der den Beteiligten bekannten Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (B. v. 24.10.2016 - 3 A 612/16 -) bzw. des Verwaltungsgerichts Chemnitz (U. v. 22.06.2016 - 3 K 1008/13 - - 3 K 1084/13 - - 3K 1183/13 -) gewesen ist und hinsichtlich derer das Vereinsverbot maßgeblich auf den strafrechtswidrigen Hauptzweck des Vereins gestützt wurde, dass mit den für jedes Mitglied verbindlich vorgeschriebenen Motorräder eine Drohkulisse aufgebaut werden sollte, die die Begehung von Straftaten ermöglichen und erleichtern sollte, wird ein solcher Zusammenhang für den HAMC Göttingen weder in der Verbotsverfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.10.2014 noch im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.04.2016 (- 11 KS 272/14 -) dargelegt.

  • VG Karlsruhe, 13.12.2018 - 12 K 5670/16

    Untersagung des Erwerbs und Besitzes von Waffen und Munition

    Insoweit ist auch zu beachten, dass bundesweit gegen inzwischen 14 Charter des Hells Angels MC Vereinsverbote ausgesprochen wurden, zuletzt am 18.10.2017 gegen den Hells Angels MC Concrete City (vgl. S. 28 der Auflistung des Landeskriminalamts vom 11.10.2018), und diese Vereinsverbote, in denen ähnliche Aspekte zu berücksichtigen sind wie im vorliegenden Verfahren, der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhielten (vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.02.2014 - 4 KS 1/12 -, juris; HessVGH, Urteil vom 21.02.2013 - 8 C 2118/11 -, juris; Nieders. OVG, Urteil vom 13.04.2016 - 11 KS 272/14 -, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 16.09.2014 - 6 B 31.14 - und vom 19.11.2013 - 6 B 25.13 -, juris; vgl. zudem BVerfG, Beschluss vom 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 20.04.2015 - 11 MS 298/14

    Verfassungsmäßige Ordnung; vorläufiger Rechtsschutz; Rechtsschutzbedürfnis;

    Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12. November 2014 - 11 KS 272/14 - gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20. Oktober 2014 wiederherzustellen, soweit der Antragsteller verboten wird, weil er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, wird abgelehnt.

    Gegen die Verfügung hat der Antragsteller am 12. November 2014 Klage vor dem Oberverwaltungsgericht erhoben (11 KS 272/14).

  • OVG Sachsen, 08.09.2016 - 3 C 8/14

    Verein; Vereinszweck; G-10-Protokoll; Überwachung der Telekommunikation;

    Unbedeutende oder vereinzelte Tätigkeiten über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus berühren die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde nämlich nicht (BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 -, juris Rn. 7; NdsOVG, Urt. v. 13. April 2016 - 11 KS 272/14 -, juris Rn. 26).
  • OVG Niedersachsen, 07.01.2021 - 11 LC 122/20

    "1 %-"-Aufkleber; Beschlagnahme; Eigentum; Einziehung; Gewahrsam;

    Die gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2014 erhobene Klage des HAMC wies der Senat mit rechtskräftigem Urteil vom 13. April 2016 (- 11 KS 272/14 -, juris) ab.
  • VG Göttingen, 19.02.2020 - 1 A 86/17

    Beschlagnahme; Eigentumsverlust; Einziehungsverfügung; Gläubigeraufruf;

  • VG Göttingen, 14.10.2015 - 1 A 240/14

    Hells Angels; Motorradclub; Sicherstellung; Vereinsverbot; Vermögensbeschlagnahme

  • VG Göttingen, 14.10.2015 - 1 A 235/14

    Verwaltungsgericht gibt Mitgliedern der Hells Angels teilweise Recht.

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