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   VG Minden, 31.01.2002 - 11 L 94/02   

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https://dejure.org/2002,23029
VG Minden, 31.01.2002 - 11 L 94/02 (https://dejure.org/2002,23029)
VG Minden, Entscheidung vom 31.01.2002 - 11 L 94/02 (https://dejure.org/2002,23029)
VG Minden, Entscheidung vom 31. Januar 2002 - 11 L 94/02 (https://dejure.org/2002,23029)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Berlin, 11.03.2000 - 1 SN 20.00
    Auszug aus VG Minden, 31.01.2002 - 11 L 94/02
    - OVG Berlin, Beschluss vom 11.3.2000 - 1 SN 20.00, 1 S 3.00 -, NVwZ 2000, 1201 - betrifft hinsichtlich des Mitführens einer Fahne einen vollkommen anderen Sachverhalt, ist also nicht einschlägig.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2002 - 5 B 12/02

    Verbot einer für den 5. Januar 2002 in Wewelsburg angemeldeten

    Auszug aus VG Minden, 31.01.2002 - 11 L 94/02
    vgl. OVG NRW, zuletzt Beschluss vom 4.1.2002 - 5 B 12/02 - .
  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Beschränkungen des

    Auszug aus VG Minden, 31.01.2002 - 11 L 94/02
    Zu diesen Kriterien vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 13.3.1998 - 2 ZEO 348/98, 2 EO 343/98 -, DVBl. 1998, 849; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 26.3.2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, 1411 (1413) = DVBl. 2001, 797.
  • VG Minden, 16.04.2003 - 11 K 671/02

    Abhängigkeit einer Versammlung oder eines Aufzugs von bestimmten Auflagen

    Denn die "Wehrmachtsausstellung" in C. , die der alleinige Anlass für die vom Kläger angemeldete Versammlung war und die auf Grund ihrer breiten Öffentlichkeitswirkung sowie der schon zum wiederholten Male gleichzeitigen Veranstaltung zweier gegenläufiger Versammlungen in C. mit besonders hohem Konfliktpotenzial (zu den vorangegangenen Versammlungen am 2.2.2002 vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 31.1.2002 - 11 L 105/02 - und - 11 L 94/02 -, zu letzterem nachfolgend die Beschlüsse des OVG NRW und des BVerfG jeweils vom 1.2.2002 - 5 B 196/02 - bzw. 1 BvQ 3/02 -) erst den Ausschlag für die zahlreichen Versammlungsauflagen im Bescheid vom 1.3.2002 gab, ist längst beendet, ohne dass in absehbarer Zeit mit einer Wiederholung dieser bzw. einer vergleichbaren Ausstellung in C. zu rechnen ist.

    Ebenso zu einer entsprechenden "Auflage" anlässlich einer der Versammlungen vom 2.2.2002: Beschluss der Kammer vom 31.1.2002 - 11 L 94/02 -.

  • VG Karlsruhe, 10.05.2019 - 2 K 3085/19

    Anmeldung einer Versammlung

    Da das Kooperationsgespräch für die Versammlungsbehörde gerade (auch) dazu dienen soll, Einzelheiten der geplanten Versammlung vom Veranstalter zu erfahren, um hiervon ausgehend eine rechtliche Bewertung der geplanten Versammlung vornehmen zu können (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315), verhält sich dieser rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Erlass einer auf seinen Angaben beruhenden versammlungsrechtlichen Verfügung im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr zu seinen eigenen früheren Angaben steht (ebenso VG Minden, Beschl. v. 31.01.2002 - 11 L 94/02 -, juris).
  • VG Minden, 15.09.2006 - 11 L 660/06

    Teilweise abweichende Gestaltung des Streckenverlaufes als einem Verbot

    vgl. zu den vorstehenden Ermessenserwägungen BVerfG, Beschluss vom 06.05.2005 - 1 BvR 961/05 - Beschluss vom 01.02.2002 - 1 BvQ 3/02 - OVG NRW, Beschluss vom 01.02.2002 - 5 B 196/01 - VG Minden, Beschluss vom 31.01.2002 - 11 L 94/02 -.
  • VG Kassel, 10.01.2020 - 6 L 47/20
    Da das Kooperationsgespräch für die Versammlungsbehörde gerade (auch) dazu dienen soll, Einzelheiten der geplanten Versammlung vom Veranstalter zu erfahren, um hiervon ausgehend eine rechtliche Bewertung der geplanten Versammlung vornehmen zu können, verhält sich dieser rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Erlass einer auf seinen Angaben beruhenden versammlungsrechtlichen Verfügung im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr zu seinen eigenen früheren Angaben steht (ebenso VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.05.2019 - BeckRS 2019, 9957; VG Minden, Beschluss vom 31.01.2002 - 11 L 94/02 - BeckRS 2002, 27799).
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