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   OVG Niedersachsen, 16.09.2005 - 11 LA 318/04   

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OVG Niedersachsen, 16.09.2005 - 11 LA 318/04 (https://dejure.org/2005,23610)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.09.2005 - 11 LA 318/04 (https://dejure.org/2005,23610)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. September 2005 - 11 LA 318/04 (https://dejure.org/2005,23610)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Niedersachsen, 06.11.2004 - 11 ME 322/04

    Rechtmäßigkeit eines generellen präventiven Versammlungsverbots innerhalb eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.09.2005 - 11 LA 318/04
    Lediglich wenn seitdem völlig neue Tatsachen bekannt werden, die zu einer Wesensänderung des Bescheides führen würden, käme der Erlass einer neuen Allgemeinverfügung in Betracht (vgl. auch Beschl. d. Sen. v. 6.11.2004 - 11 ME 322/04 - Nds.VBl. 2005, 49 = NordÖR 2004, 490, zur Allgemeinverfügung v. Oktober 2004).

    Das Interesse der DB-Cargo und der DB-AG geht dabei nicht nur dahin, dass der Transport überhaupt durchgeführt wird, sondern dass er auch möglichst ungehindert und zügig durchgeführt wird (vgl. ebenso Beschl. d. Sen. v. 6.11.2004 - 11 ME 322/04 -).

    Es bestehen daher erhebliche Bedenken, dass ohne die für einen bestimmten örtlichen und zeitlichen Bereich geltende Allgemeinverfügung die zur Verfügung stehenden Polizeikräfte ihren Auftrag wirksam erfüllen können (vgl. ebenso Beschl. d. Sen. v. 6.11.2004 - 11 ME 322/04 - Nds.VBl. 2005, 49 = NordÖR 2004, 490).

    12.500 Beamte im Einsatz (HAZ v. 4.11.2004, vgl. Beschl. d. Sen. v. 6.11.2004, a. a. O. ).

    Im Übrigen hat der Senat anlässlich der Überprüfung der beim Castor-Transport im November 2004 ergangenen Allgemeinverfügung - 3 - - die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht geteilt, sondern ebenso wie im Jahr 2003 im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung als gegeben angesehen (vgl. Beschl. d. Sen. v. 6.11.2004, a. a. O.).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.09.2005 - 11 LA 318/04
    Die zuständige Behörde darf - anders ausgedrückt - eine Verbotsverfügung erst erlassen, wenn bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (BVerfG, Beschl. v. 14.5. 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315).

    Entschließt sich die Polizei in einem solchen Fall zum Einschreiten, können Maßnahmen gegen die friedlichen Teilnehmer der Versammlung nur im Rahmen ihrer Haftung als Nichtstörer, also über die oben dargelegten Grundsätze des polizeilichen Notstandes, gerechtfertigt werden (BVerfG, Beschl. v. 14.5. 1985 - 1 BvR 233/81 - = NJW 1985, 2395; Maunz/Dürig/ Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Februar 2005, Art. 8 Rdziff.

    Unterfällt eine Versammlung dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, kann sie über Art. 8 Abs. 2 GG gleichwohl zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden (BVerfG, Beschl. v. 14.5. 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315 = NJW 1985, 2395).

    Vor dem Verbot der gesamten Veranstaltung sind alle sinnvoll anwendbaren Mittel auszuschöpfen, - 3 - - 8 die eine Grundrechtsverwirklichung des Art. 8 GG ermöglichen können, wie z. B. eine räumliche Beschränkung (BVerfG, Beschl. v. 14.5. 1985 - 1 BvR 233, 241/81 - BVerfGE 69, 315 = NJW 1985, 2395).

    Auch im Eilverfahren ist vielmehr anlässlich von verbotenen Demonstrationen/dem Erlass von Allgemeinverfügungen bereits eine möglichst eingehende und umfassende Sachverhaltserfassung und rechtliche Würdigung durchzuführen, da häufig bis zur jeweils geplanten Demonstration eine Überprüfung im Hauptsacheverfahren nicht mehr möglich ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.5. 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 364 = NJW 1985, 2395; Kniesel/Poscher, NJW 2004, 422).

  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Beschränkungen des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.09.2005 - 11 LA 318/04
    Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist das Vorliegen einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für wichtige Rechtsgüter und gleichzeitig die polizeiliche Unmöglichkeit zur Gefahrenabwehr durch Inanspruchnahme des Störers oder Einsatz eigener Mittel, sog echter polizeilicher Notstand (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.3. 2001, NJW 2001, 1411 = DVBl. 2001, 797; Hoffmann-Riem, Neuere Rechtsprechung des BVerfG zur Versammlungsfreiheit, NVwZ 2002, 257, 263 f.; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, H, Rdnr. 430 ff. m. w. N.).

    Dieses liegt allerdings daran, dass es aufgrund der Kürze der ihm meist nur noch zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr in eine eigenständige Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts als solchem eintreten kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.3.2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, 1411 = DVBl. 2001, 797).

    - 3 - - Diese Vorgaben sind mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar; denn das Bundesverfassungsgericht hat sie bei Überprüfung der Allgemeinverfügung anlässlich des Castor-Transportes im März 2001 formuliert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.3.2001 - 1 BvQ 15/01 - NJW 2001, 1411 = DVBl. 2001, 797).

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.09.2005 - 11 LA 318/04
    Unfriedlich ist eine Versammlung (erst) dann, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden (BVerfG, Beschl. v. 11.11.1986 - 1 BvR 713/83 u. a. - BVerfGE 73, 206, 248; - 3 - - 6 Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - BVerfGE 104, 92, 106 = NJW 2003, 1031).

    Geht es den Versammlungsteilnehmern zum anderen mit ihren Aktionen nicht in erster Linie um die Kundgebung einer Meinung oder die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für ihr Anliegen, sondern um die unmittelbare Durchsetzung ihrer Forderungen, wird der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ebenfalls nicht betroffen (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - BVerfGE 104, 92, 105 = NJW 2002, 1031; Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257, 259; Kniesel/Poscher, Die Entwicklung des Versammlungsrechtes 2000 - 2003, NJW 2004, 422 und Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 1 Rd- Nr. 38 f, § 15 Rdnr. 137, die darauf hinweisen, dass die zwangsweise Durchsetzung eigener Forderungen bereits bei dem Tatbestandsmerkmal der "Friedlichkeit" einer Versammlung zu berücksichtigen sei; das Friedlichkeitsgebot als Garant kommunikativer geistiger Auseinandersetzung schließe zwar die Beeinflussung politischer Entscheidungsträger durch den Druck der Straße auch mittels physisch wirkender Blockaden nicht aus, verbiete aber die zwangsweise Durchsetzung der aufgestellten Forderung.

    Verhinderungs-Blockaden sind nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt und rechtswidrig (BGH, Urt. v. 4.11.1997 - VI ZR 348/96 - NJW 1998, 377; BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - BVerf- GE 104, 92 = NJW 2002, 1031; Dietel/Gintzel/Kniesel, a. a. O., § 15 Rdnr. 137).

  • BGH, 04.11.1997 - VI ZR 348/96

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Behinderung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.09.2005 - 11 LA 318/04
    Verhinderungs-Blockaden sind nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt und rechtswidrig (BGH, Urt. v. 4.11.1997 - VI ZR 348/96 - NJW 1998, 377; BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - BVerf- GE 104, 92 = NJW 2002, 1031; Dietel/Gintzel/Kniesel, a. a. O., § 15 Rdnr. 137).

    Derartig lange Blockaden unterfallen aber - wie oben dargelegt - nicht dem Schutzgut des Art. 8 Abs. 1 GG, auch wenn diese Blockaden selbst den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht erfüllen sollten (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 4.11.1997 - VI ZR 348/96 - NJW 1998, 377).

  • VG Lüneburg, 03.11.2004 - 3 B 66/04

    Gefahrenprognose in einer Allgemeinverfügung zur Beschränkung von öffentlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.09.2005 - 11 LA 318/04
    Dass das Verwaltungsgericht anlässlich des Castor-Transportes vom November 2004 bei Überprüfung der zu jenem Transport ergangenen Allgemeinverfügung im Eilverfahren zu dem Ergebnis gekommen ist, die 2003 getroffene Prognoseentscheidung habe sich nachträglich (doch) als nicht zutreffend dargestellt (Beschl. d. VG v. 3.11.2004 - 3 B 66/04 -), vermag die Rechtmäßigkeit der vor dem Castor-Transport im November 2003 getroffene Prognoseentscheidung nicht zu beeinträchtigen; denn erst nach dem Transport oder anlässlich des Transportes gewonnene Erkenntnisse können die Prognoseentscheidung naturgemäß nicht mehr beeinträchtigen.
  • BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.09.2005 - 11 LA 318/04
    Im Einzelnen umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (BVerfG, Beschl. v. 7.4. 2001 - 1 BvQ 17/01 u. a. - DVBl. 2001, 1054).
  • BVerfG, 12.03.1998 - 1 BvR 2165/96

    Bußgeld wegen Blockade auf Bahnanlagen im Zusammenhang mit "Castor-Transport"

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.09.2005 - 11 LA 318/04
    Die Blockade von einer Schienenstrecke ist zudem auch deswegen nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt, weil dieses nicht mit der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung - EBBO - in Einklang steht, die das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise einschränken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.3. 1998 - 1 BvR 2165/96 - NJW 1998, 3113).
  • BVerfG, 12.03.1998 - 1 BvR 222/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Bußgeld wegen Blockade auf Bahnanlagen im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.09.2005 - 11 LA 318/04
    Die Blockade von einer Schienenstrecke ist zudem auch deswegen nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt, weil dieses nicht mit der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung - EBBO - in Einklang steht, die das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise einschränken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.3. 1998 - 1 BvR 2165/96 - NJW 1998, 3113).
  • BVerfG, 04.12.2002 - 1 BvR 1870/02

    Zur Entscheidung nach BGB § 1628 bei Uneinigkeit der Eltern über die für die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.09.2005 - 11 LA 318/04
    Unfriedlich ist eine Versammlung (erst) dann, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden (BVerfG, Beschl. v. 11.11.1986 - 1 BvR 713/83 u. a. - BVerfGE 73, 206, 248; - 3 - - 6 Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - BVerfGE 104, 92, 106 = NJW 2003, 1031).
  • VG Lüneburg, 10.11.2003 - 3 B 84/03

    Allgemeinverfügung; Castor; Versammlung

  • BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01

    OVG Berlin bestätigt - einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

  • VG Lüneburg, 16.03.2006 - 3 A 143/04

    Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Versammlungsrechtes bei einem

    Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Polizei diesen Notstand durch Hinzuziehung noch weiterer Polizeikräfte mit Erfolg begegnen kann (so auch Nds. OVG, Urt. v. 16.9.2005 - 11 LA 318/04 -, Urteilsabdruck Seite 19 für den Castortransport 2003).

    Ein polizeilicher Notstand kann auch dann angenommen werden, wenn die Masse der Versammlungsteilnehmer sich ordnungsgemäß verhält und nur eine Minderheit rechtswidrig agiert, entscheidend ist allein, in welchem Maße diese Minderheit gegen geltendes Recht verstößt, und inwieweit es Polizeikräften möglich ist, diese Minderheit von ihrem rechtswidrigen Tun abzuhalten (Nds.OVG, Beschl. v. 16.9.2005 - 11 LA 318/04 -).

    Gerade bei einer Großdemonstration mit einer Vielzahl von Veranstaltern, die sich zeitlich, thematisch und räumlich ein bestimmtes Ziel mit besonderer Symbolwirkung setzen, liegt eine faktische Unmöglichkeit der Einzelzustellung von Versammlungsverfügungen vor, so dass eine Allgemeinverfügung nur durch eine öffentliche Bekanntgabe wirksam gemacht werden kann (Nds. OVG, Beschl. v. 16.9.2005 - 11 LA 318/04 - Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 15 Rdnr. 17).

  • VG Lüneburg, 18.11.2005 - 3 B 80/05

    Verbot einer Versammlung auf Grund einer zuvor ergangenen

    Gerade bei einer Großdemonstration mit einer Vielzahl von Veranstaltern, die sich zeitlich, thematisch und räumlich ein bestimmtes Ziel mit besonderer Symbolwirkung setzen, liegt eine faktische Unmöglichkeit der Einzelzustellung von Versammlungsverfügungen vor, so dass eine Allgemeinverfügung nur durch eine öffentliche Bekanntgabe wirksam gemacht werden kann (Nds. OVG, Beschl. v. 16.9.2005 - 11 LA 318/04 - Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 13. Aufl. 2004, § 15 Rdnr. 17).

    Ein polizeilicher Notstand kann demzufolge auch dann angenommen werden, wenn die Masse der Versammlungsteilnehmer sich ordnungsgemäß verhält und nur eine Minderheit rechtswidrig agiert, entscheidend ist allein, in welchem Maße diese Minderheit gegen geltendes Recht verstößt und inwieweit es Polizeikräften möglich ist, diese Minderheit von ihrem rechtswidrigen Tun abzuhalten (Nds.OVG, Beschl. v. 16.9.2005 - 11 LA 318/04 -).

    Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Polizeidirektion dem polizeilichen Notstand durch Hinzuziehung weiterer Polizeikräfte mit Erfolg begegnen kann (so auch Nds.OVG, Urt. v. 16.9.2005, a.a.O., UA Seite 19 für den Castor-Transport 2003).

    Vor diesem Hintergrund ist es Wesensgehalt einer Allgemeinverfügung, dass sie keine Ausnahmeregelungen für bestimmte Gruppierungen vorsieht (Nds.OVG, Beschl. v. 16.9.2005, a.a.O).

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 138/06

    Rechtmäßigkeit einer Beschränkung des Versammlungsrechts anlässlich eines

    Ein solches sogenanntes Flächenverbot, das einer Bannmeilenregelung im Sinne des § 16 VersG gleichkommen würde, enthält die konkret auf den Castor-Transport im November 2004 bezogene Allgemeinverfügung der Bezirksregierung Lüneburg jedoch nicht (vgl. zum Castor-Transport im November 2003: Beschl. des Senats v. 16.5.2005 - 11 LA 318/04 -, V. n. b.).
  • OVG Niedersachsen, 26.09.2006 - 11 LA 196/05

    Einrichtung von polizeilichen Absperrungen anlässlich eines Castor-Transports;

    Auch ist eine ständige lückenlose Präsenz der Polizeikräfte an der langen Transportstrecke nicht möglich (vgl. Senatsbeschl. v. 16.9.2005 - 11 LA 318/04 -).
  • OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 141/06

    Allgemeinverfügung 2004

    Ein solches sogenanntes Flächenverbot, das einer Bannmeilenregelung im Sinne des § 16 VersG gleichkommen würde, enthält die konkret auf den Castor-Transport im November 2004 bezogene Allgemeinverfügung der Bezirksregierung Lüneburg jedoch nicht (vgl. zum Castor-Transport im November 2003: Beschl. des Senats v. 16.5.2005 - 11 LA 318/04 -, V.n.b.).
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