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   OVG Niedersachsen, 19.06.2000 - 11 M 1026/00   

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OVG Niedersachsen, 19.06.2000 - 11 M 1026/00 (https://dejure.org/2000,9869)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.06.2000 - 11 M 1026/00 (https://dejure.org/2000,9869)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. Juni 2000 - 11 M 1026/00 (https://dejure.org/2000,9869)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zulassung qualifizierten Krankentransports außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 19 RettDG ND; § 22 RettDG ND
    Funktionsschutzklausel; Krankentransport; Privatunternehmen; Privatunternehmer; qualifizierter Krankentransport; Rettungsdienst; Zulassung; öffentlicher Rettungsdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Niedersachsen, 24.06.1999 - 11 L 719/98

    Prognoseentscheidung; Genehmigung eines Krankentransportes; Rettungsdienst;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.06.2000 - 11 M 1026/00
    Aus der Formulierung "wenn zu erwarten ist" ist nach der Auffassung des erkennenden Senats (vgl. Urt. v. 24.6.1999 - 11 L 719/98 -, Nds. MBl. 1999, 689 Ls) zu folgern, dass die Behörde bei der Entscheidung einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Prognosespielraum hat.

    Das vom Gesetzgeber gewollte "duale System" der Leistungserbringung im Bereich des qualifizierten Krankentransports hätte keine praktische Realisierungschance (vgl. hierzu Urt. d. Senats v. 24.6.1999, a.a.O., und Beschl. d. 7. Senats des erkennenden Gerichts v. 17.6.1994 - 7 M 3231/94 -, Nds.VBl. 1995, 41).

    Da Maßstab der Feststellung der nach § 22 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. NRettDG insbesondere zu berücksichtigenden Gesamtkosten des Rettungsdienstes, die über die Leistungsentgelte der Kostenträger finanziert werden, die Kosten eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes sind (§ 15 Abs. 1 Satz 3 NRettDG), sind einer beliebigen Erhöhung der Entgelte zur Deckung der Kosten des Rettungsdienstes Grenzen gesetzt (Urt. d. Senats v. 24.6.1999, a.a.O., S. 19 f. d. UA).

    Nach diesen Kriterien kommt ein Anspruch auf Zulassung zum qualifizierten Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes z.B. dann in Betracht, wenn der öffentliche Rettungsdienst zwar entsprechend dem gesetzlichen Auftrag nach § 2 Abs. 1 NRettDG den Bedarf an Rettungsdienstleistungen grundsätzlich deckt, es sich aber um einen (gemessen an der Zahl der Fahrzeuge) großen Rettungsdienst handelt, der zudem stark ausgelastet ist (wie z.B. in dem dem Urt. d. Sen. v. 24.6.1999, a.a.O., zugrunde liegenden Fall, wo im qualifizierten Krankentransport 14 Krankentransportwagen eingesetzt wurden und dieser mit 90 % überdurchschnittlich stark ausgelastet war), und daher die Zulassung eines weiteren Krankentransportunternehmens nach § 19 NRettDG noch nicht zu einer ernstlichen Beeinträchtigung des öffentlichen Rettungsdienstes im Hinblick auf die Verhinderung von Überkapazitäten führt.

    Die Folgen dieser Überkapazitäten können auch nicht im Rahmen einer Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans (vgl. zu diesem Erfordernis Urt. d. Senats v. 24.6.1999, a.a.O.) ausgeglichen werden.

  • BVerwG, 17.06.1999 - 3 C 20.98

    Rettungsdienst; Notfallrettung; qualifizierter Krankentransport; Berufsfreiheit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.06.2000 - 11 M 1026/00
    Diese Auslegung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1996 - 10 S 8/96 -, GewArch 1997, 251; Bay. VGH, Beschl. V. 8.3.1995 - 4 CE 94/3940 - BayVBl. 1995, 470 u. Urt. v. 8.11.1995 - 4 B 95.1221 -, BayVBl. 1996, 176) zu den der niedersächsischen Regelung entsprechenden Bestimmungen in den jeweiligen Rettungsdienstgesetzen der Länder und mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.6.1999 - 3 C 20.98 -, NVwZ-RR 2000, 213, 215).

    Im Hinblick darauf, dass die Kosten des öffentlichen Rettungsdienstes in jedem Falle von den öffentlichen Kassen zu tragen sind (vgl. §§ 14 f. NRettDG), träte dieser Fall auch dann nicht ein, wenn durch Genehmigungen nach § 19 NRettDG erhebliche Überkapazitäten entstünden, die in Anbetracht der Wichtigkeit eines auch wirtschaftlich leistungsfähigen Gesundheitswesens nicht hinzunehmen wären (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 17.6.1999, a.a.O., S. 215).

    Überhöhte Preise aufgrund der Vorhaltung von erheblichen Überkapazitäten, die letztlich von den Krankenkassen oder von der Antragsgegnerin zu tragen wären, falls die Krankenkassen sich weigern sollten, die Kosten wegen der Unwirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes der Antragsgegnerin in voller Höhe zu übernehmen, sind auch dann nicht mit den Grundsätzen eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes (vgl. § 15 NRettDG) und der Notwendigkeit sozial tragbarer Kosten im Gesundheitswesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.1999, a.a.O., S. 215) zu vereinbaren, wenn die erforderliche Entgelterhöhung im Vergleich zum Gesamtbudget des öffentlichen Rettungsdienstes oder etwa im Vergleich zu den Budgets der die Kosten tragenden Krankenkassen oder auch im Vergleich zum Haushalt der Antragsgegnerin gering ist.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.1999 - 7 A 11769/98
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.06.2000 - 11 M 1026/00
    Es kann dahin gestellt bleiben, ob in der Beauftragung Dritter nach § 5 NRettDG mit der Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes im Zusammenhang mit der für die Zulassung qualifizierten Krankentransports außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes vorgesehenen Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 NRettDG (der im Unterschied zu der Regelung in § 18 Abs. 3 des rheinland-pfälzischen Rettungsdienstgesetzes, die vom OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 8.12.1999 - 7 A 11769/98 - dem EuGH zur Prüfung vorgelegt worden ist, der Behörde einen Ermessensspielraum eröffnet) überhaupt ein Verstoß gegen das Kartellverbot (Art. 81 Abs. 1 EGV neu = Art. 85 Abs. 1 EGV alt) oder gegen das Verbot einer missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Marktstellung (Art. 82 EGV neu = Art. 86 EGV alt) durch öffentliche Unternehmen bzw. mit besonderen Rechten betraute Unternehmen (Art. 86 EGV neu = Art. 90 EGV alt) gesehen werden kann (vgl. hierzu Ufer, a.a.O., Anm. 5, S. 11).
  • VGH Bayern, 08.11.1995 - 4 B 95.1221
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.06.2000 - 11 M 1026/00
    Diese Auslegung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1996 - 10 S 8/96 -, GewArch 1997, 251; Bay. VGH, Beschl. V. 8.3.1995 - 4 CE 94/3940 - BayVBl. 1995, 470 u. Urt. v. 8.11.1995 - 4 B 95.1221 -, BayVBl. 1996, 176) zu den der niedersächsischen Regelung entsprechenden Bestimmungen in den jeweiligen Rettungsdienstgesetzen der Länder und mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.6.1999 - 3 C 20.98 -, NVwZ-RR 2000, 213, 215).
  • BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 44.88

    Zur Prognosebildung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des örtlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.06.2000 - 11 M 1026/00
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zum Taxengewerbe entschieden (Urt. v. 7.9.1989, NJW 1990, 1376), dass bei einem Genehmigungsantrag nicht auf die Auswirkungen der einzelnen Genehmigung abzustellen sei, vielmehr eine einheitliche Betrachtung der Verhältnisse und der Auswirkungen weiterer Genehmigungen geboten sei.
  • OVG Niedersachsen, 17.06.1994 - 7 M 3231/94

    Rettungsdienst; Bedarfsgerechte Organisation; Qualifizierter Krankentransport;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.06.2000 - 11 M 1026/00
    Das vom Gesetzgeber gewollte "duale System" der Leistungserbringung im Bereich des qualifizierten Krankentransports hätte keine praktische Realisierungschance (vgl. hierzu Urt. d. Senats v. 24.6.1999, a.a.O., und Beschl. d. 7. Senats des erkennenden Gerichts v. 17.6.1994 - 7 M 3231/94 -, Nds.VBl. 1995, 41).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1996 - 10 S 8/96

    Genehmigung von Krankentransporten durch private Anbieter - Gewährleistung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.06.2000 - 11 M 1026/00
    Diese Auslegung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1996 - 10 S 8/96 -, GewArch 1997, 251; Bay. VGH, Beschl. V. 8.3.1995 - 4 CE 94/3940 - BayVBl. 1995, 470 u. Urt. v. 8.11.1995 - 4 B 95.1221 -, BayVBl. 1996, 176) zu den der niedersächsischen Regelung entsprechenden Bestimmungen in den jeweiligen Rettungsdienstgesetzen der Länder und mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.6.1999 - 3 C 20.98 -, NVwZ-RR 2000, 213, 215).
  • VGH Bayern, 08.03.1995 - 4 CE 94.3940
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.06.2000 - 11 M 1026/00
    Diese Auslegung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1996 - 10 S 8/96 -, GewArch 1997, 251; Bay. VGH, Beschl. V. 8.3.1995 - 4 CE 94/3940 - BayVBl. 1995, 470 u. Urt. v. 8.11.1995 - 4 B 95.1221 -, BayVBl. 1996, 176) zu den der niedersächsischen Regelung entsprechenden Bestimmungen in den jeweiligen Rettungsdienstgesetzen der Länder und mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.6.1999 - 3 C 20.98 -, NVwZ-RR 2000, 213, 215).
  • VG Düsseldorf, 23.06.2004 - 7 K 431/02

    Streit um die Erteilung einer Genehmigung für die Ausübung von Krankentransport;

    vgl. (noch nicht rechtskräftiges) Urteil der Kammer vom 31. März 2004 - 7 K 7982/02 -, n.v.; ferner (jeweils zu einem ähnlichen Wortlaut des Gesetzes): BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1999 - 3 C 20/98 -, DVBl. 2000, S. 124 ff. (126 f.); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 11 M 1026/00 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Februar 1997 - 10 S 3346/96 -, DÖV 1997, S. 694 ff. und BayVGH, Urteil vom 8. November 1995 - 4 B 95.1221 -, BayVBl 1996, S. 176 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1999 - 3 C 20/98 -, a.a.O., S. 126; ferner OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 11 M 1026/00 -, juris.

    vgl. (rechtskräftigen) Beschluss der Kammer vom 27. September 2002 im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 7 L 167/02 - und (noch nicht rechtskräftiges) Urteil der Kammer vom 31. März 2004 - 7 K 7982/02 -, n.v.; ferner VG Düsseldorf, Urteil vom 28. September 1998 - 25 K 2309/94 -, n.v., S. 12 des Entscheidungsabdrucks; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 11 M 1026/00 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Februar 1997 - 10 S 3346/96 -, DÖV 1997, S. 694 ff.; BayVGH, Urteil vom 8. November 1995 - 4 B 95.1221 -, BayVBl. 1996, S. 176 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2007 - 13 A 3700/04

    Durchführung des Rettungsgesetzes NRW

    VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.2.1997 - 10 S 3346/96 -, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 18.10.2005 - 21 B 99.1017 -, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 19.6.2000 - 11 M 1026/00 -, juris; OVG Bbg., Urteil vom 18.12.2003 - 4 A 12/01 -, a.a.O. zu alledem BVerwG, Urteil vom 17.6.1999 - 3 C 20.98 -, a.a.O. .

    dazu Nds. OVG, Beschluss vom 19.6.2000 - 11 M 1026/00 -, a.a.O., Hamb.; OVG, Beschluss vom 19.1.2006 - 1 Bf 146/04 -, juris; Schulte, Rettungsdienst durch Private, 1999, S. 192. .

  • OVG Niedersachsen, 17.02.2003 - 11 LA 324/02

    Bescheid: Bindungswirkung; Funktionsschutzklausel; Hubschrauber; Neuantrag;

    Der Senat hält weiter daran fest, dass die Funktionsschutzklausel des § 22 Abs. 1 S. 2 NRettDG nur dann eingreift, wenn die Zulassung eines privaten Unternehmers zum qualifizierten Krankentransport zu einer ernstlichen und schwerwiegenden Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem auch in wirtschaftlicher Hinsicht tragfähigen Rettungsdienst führt (vgl. Besch. d. Sen. v. 19.6.200 - 11 M 1026/00 -).

    c) Soweit die Beklage ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils deswegen geltend macht, weil das Verwaltungsgericht für die materielle Ablehnung des Antrages der Klägerin "ernstliche und schwerwiegende" Beeinträchtigungen des öffentlichen Interesses an einem auch in wirtschaftlicher Hinsicht tragfähigen Rettungsdienst fordert, obgleich nach dem Gesetzestext bereits eine "einfache" Beeinträchtigung ausreiche und diese (einfache Beeinträchtigung) gerade bei dem unter einem hohen Finanzierungsdruck stehenden Luftrettungswesen stets mit Erteilung auch nur einer Genehmigung zum qualifizierten Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes entstehe, verweist der Senat auf seinen vom Verwaltungsgericht ebenfalls in Bezug genommenen Beschluss vom 19. Juni 2000 (11 M 1026/00).

    11 M 1026/00 -; Schulte, Rettungsdienst durch Private, 1999, S. 49).

  • OVG Niedersachsen, 17.02.2003 - 11 LA 323/02

    Bedarf; Beeinträchtigung; Funktionsfähigkeit; Funktionsschutz; Krankentransport;

    Der Senat hält weiter daran fest, dass die Funktionsschutzklausel des § 22 Abs. 1 S. 2 NRettDG nur dann eingreift, wenn die Zulassung eines privaten Unternehmers zum qualifizierten Krankentransport zu einer ernstlichen und schwerwiegenden Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem auch in wirtschaftlicher Hinsicht tragfähigen Rettungsdienst führt (vgl. Besch. d. Sen. v. 19.6.2000 - 11 M 1026/00 - ).

    Im Beschluss vom 19. Juni 2000 (11 M 1026/00) hat der Senat im Anschluss an die Rechtsauffassung des früher für das Rettungswesen zuständigen 7. Senats (vgl. Beschl. v. 17.6.1994 - 7 M 3231/94 - Nds.VBl 1995, 41) seine Rechtsprechung (vgl. Urt. d. erk. Sen. v. 24.6.1999 - 11 L 719/98 - Nds.VBl 1999, 689 LS) fortgeführt und auch im Hinblick auf die engere Auffassung des Hess. VGH (zum bodengebundenen Rettungsdienst, Urt. v. 27.1.1997 - VGH 11 UE 796/94 -, wonach die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz bereits dann beeinträchtigt und die Genehmigung zu versagen ist, wenn die Vorhaltekapazitäten den Bedarf übersteigen) und das diese Rechtsprechung (nur) unter dem Blickwinkel des Verfassungsrechts prüfende und bestätigende Urteil des BVerwG (v. 17.6.1999 - 3 C 20.98 - DVBl. 2000, 124) ausgeführt: Im Unterschied zu dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Hess. Rettungsdienstgesetz, das eine Beteiligung am Rettungsdienst nur im Rahmen des vorhandenen Bedarfs zulässt ("faktisches Eingliederungsmodell" vgl. hierzu Schulte, Rettungsdienst durch Private, Berlin 1999, S. 48 ff.) sieht das NRettDG ... ein Nebeneinander des öffentlichen Rettungsdienstes und des qualifizierten Krankentransportes außerhalb des Rettungsdienstes vor ("Trennungsmodell").

    Hessen geht von einem "faktischen Eingliederungsmodell" aus mit der Konsequenz, dass es praktisch Notfallrettung und Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstsystems nicht gibt (vgl. Beschl. d. Sen. v. 19.6.2000 - 11 M 1026/00 - Schulte, Rettungsdienst durch Private, 1999, S. 49).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2008 - 13 A 1779/06

    Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zum qualifizierten Krankentransport mit

    BVerwG, Urteil vom 15.4.1988 - 7 C 94.86 -, a.a.O.; Bay. VGH, Beschluss vom 8.3.1995 - 4 CE 94.3940 -, a. a. O.; Nds. OVG, Beschluss vom 19.6.2000 - 11 M 1026/00 -, Nds. VBl.
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.10.2016 - 4 LB 6/13

    Genehmigung der Tätigkeit eines gemeinnützigen Vereins zur Notfallrettung und zum

    Nach der aktuellen Analyse der F... GmbH vom 04.01.2013 gehe die Auslastung der Rettungsmittel im begutachteten Bereich auf 34, 9 % zurück, was unter Heranziehung der Rechtsprechung des OVG Münster (Urt. v. 07.03.2007 - 13 A 3700/04 -) und des OVG Lüneburg (Beschl. v. 19.06.2000 - 11 M 1026/00 - ) als derart unzureichend einzustufen sei, dass es als Abwägungsgesichtspunkt im Rahmen einer Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden könne.

    Nur soweit besondere Umstände vorliegen, sind Auswirkungen auf den jeweils anderen Aufgabenbereich in den Blick zu nehmen, etwa dann, wenn beide Aufgabenbereiche eine rechtlich-medizinische Einheit bilden und faktische Abhängigkeiten bestehen (OVG Münster, Urt. v. 07.03.2007 - 13 A 3700/04 -, DVBl. 2007, 1503, 1505; OVG Münster, Urt. v. 10.06.2008 - 13 A 1779/056 -, juris; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.06.2000 - 11 M 1026/00 -, Juris).

  • OVG Brandenburg, 18.12.2003 - 4 A 12/01

    Rettungsdienst, Berufungsverfahren, Zulassung zum Krankentransport, Zur

    Die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes ist vielmehr nach dem Brandenburgischen Rettungsdienstgesetz und unter Berücksichtigung des grundrechtlich abgesicherten Teilhaberechts des Privaten, der eine reale Beteiligungsmöglichkeit haben muss, erst dann beeinträchtigt, wenn durch die Teilnahme des privaten Dritten die Verträglichkeitsgrenze überschritten wird (Urteil des Senats vom 21. August 1997, a. a. O.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Februar 2003 - 11 LA 323/02 -, NordÖR 2003, 158 ff., und Beschluss vom 19. Juni 2000 - 11 M 1026/00 -, NdsVBl 2000, 274 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 2 R 12/98 -, zitiert nach juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. Februar 1997 - 10 S 3346/96 -, NZV 1997, 287 ff., und Urteil vom 22. Oktober 1996 - 10 S 8/96 -, NVwZ-RR 1998, 110 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 8. November 1995 - 4 B 95.1221 -, BayVBl. 1996, 176 ff.).

    Es kann die der Behörde obliegende Entscheidung nicht selbst treffen (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1999 - 3 C 20/98 -, NVwZ-RR 2000, 213 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 11 M 1026/00 -, NdsVBl 2000, 274 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 2 R 12/98 -, zitiert nach juris; VGH Bad.-Würt., Beschluss vom 21. Februar 1997 - 10 S 3346/96 -, NZV 1997, 287 ff; ferner Urteil des erkennenden Senats vom 21. August 1997, a. a. O., m. w. Nachw; vgl. auch - zur Taxengenehmigung - BVerwGE 64, 238 ff., 242; BVerwGE 79, 208 ff., 213 f.; BVerwGE 82, 295 ff., 300, 302).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03

    Festsetzung des Benutzungsentgelts für Rettungsdienste - gerichtliche Überprüfung

    Denn es ist davon auszugehen, dass etwa das Hinzutreten der von der Klägerin erbrachten Krankentransportleistung oder die Zulassung weiterer Anbieter erheblichen Einfluss auf die Auslastung der derzeit und künftig im Rettungsdienstbereich tätigen Unternehmen hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19.06.2000 - 11 M 1026/00 -).
  • OVG Niedersachsen, 17.01.2012 - 13 LA 65/11

    Voraussetzungen der Genehmigung qualifizierten Krankentransports

    Wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Beschluss des vormals zuständigen 11. Senats vom 19 Juni 2000 - 11 M 1026/00 - (Nds. VBl. 2000, 274) zutreffend festgestellt hat, ist bereits eine Auslastungsquote von lediglich 55% als schlecht einzustufen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2003 - 4 LB 21/03

    Zulässigkeit der Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten

    Die Verwaltung hat, wie der gesetzlichen Formulierung wenn zu erwarten ist zu entnehmen ist, eine prognostische Entscheidung mit wertendem Charakter und einem Einschätzungsfreiraum zu treffen (vgl. OVG Lüneburg vom 19.6.2002 - 11 M 1026/00 zum insoweit gleich lautenden niedersächsischen RDG, m.w.N. zur insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung anderer Obergerichte und unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG v. 17.06.1999 3 C 20.98 , NVwZ-RR 2000, 213, 215).
  • VG Oldenburg, 11.12.2013 - 11 A 101/13

    Ausschreibung; Beurteilungsspielraum; Ermessen; Krankentransport; Nachholung;

  • VG Osnabrück, 14.08.2002 - 3 A 76/00

    Anspruch eines Rettungsassistenten auf Durchführung von qualifizierten

  • VG Schwerin, 15.07.2009 - 1 A 2296/05

    Genehmigung für die Ausübung von Krankentransporten

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