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   OVG Niedersachsen, 31.08.2000 - 11 M 2876/00   

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OVG Niedersachsen, 31.08.2000 - 11 M 2876/00 (https://dejure.org/2000,15908)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 31.08.2000 - 11 M 2876/00 (https://dejure.org/2000,15908)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 31. August 2000 - 11 M 2876/00 (https://dejure.org/2000,15908)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Rechtsschutz gegen konkrete Anordnung aufgrund der GefTV ND

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    GefTV ND
    Einstweilige Anordnung; Gefahrtierverordnung; Kampfhund; Normenkontrollantrag; Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 1440
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1087/91

    Kreuz im Klassenzimmer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.08.2000 - 11 M 2876/00
    Es sind daher in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht zu § 32 BVerfGG entwickelten Grundsätze (vgl. hierzu u. a. BVerfG, Beschl. v. 5.11.1991, BVerfGE 85, 94) allein die in der Sache betroffenen Interessen und insbesondere die Folgen für den Antragsteller, die Allgemeinheit und für Dritte, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber keinen Erfolg hätte, unter Berücksichtigung der Art, Schwere und Zumutbarkeit der jeweiligen Folgen und Nachteile und der Reparabilität der Folgen gegeneinander abzuwägen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 6.7.1992, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.9.1999, a.a.O.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rdnr. 106, m.w.N.).

    Sind die Nachteile, die dem Antragsteller entstehen können, wenn die Anordnung nicht ergeht, nicht schwerwiegender als die Nachteile, die der Allgemeinheit oder Dritten entstehen, wenn im Falle des Erlasses der begehrten Anordnung der Normenkontrollantrag in der Hauptsache abgewiesen wird, so ist in der Regel der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO abzulehnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.11.1991, a.a.O., zu § 32 BverfGG; Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rdnr. 106).

  • OVG Saarland, 06.07.1992 - 1 Q 1/92

    Vollzugsaussetzung; Polizeiverordnung; Zucht; Halten ; Kampfhunde

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.08.2000 - 11 M 2876/00
    Da die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache in Anbetracht der Vielzahl und der Schwierigkeit der bei der Beurteilung der Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit der GefTVO (vgl. zur grundsätzlich bestehenden Möglichkeit der Feststellung der Teilnichtigkeit Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O., § 47 Rdnrn 112 ff.) sich stellenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen - u. a. Verhältnis der GefTVO zum Tierschutzrecht, Geeignetheit des Wesenstests, abstrakte Gefährlichkeit der betroffenen Hunderassen, Wahrung des Verhältnismäßigkeits- und des Gleichheitsgrundsatzes - noch nicht absehbar sind, müssen die Gründe, die für die Unwirksamkeit der Verordnung vorgebracht werden, hier außer Betracht bleiben (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 6.7.1992, DÖV 1992, 1019; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.9.1999, NVwZ-RR 2000, 529; Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rdnr. 106; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O., § 47 Rdnr. 136).

    Es sind daher in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht zu § 32 BVerfGG entwickelten Grundsätze (vgl. hierzu u. a. BVerfG, Beschl. v. 5.11.1991, BVerfGE 85, 94) allein die in der Sache betroffenen Interessen und insbesondere die Folgen für den Antragsteller, die Allgemeinheit und für Dritte, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber keinen Erfolg hätte, unter Berücksichtigung der Art, Schwere und Zumutbarkeit der jeweiligen Folgen und Nachteile und der Reparabilität der Folgen gegeneinander abzuwägen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 6.7.1992, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.9.1999, a.a.O.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rdnr. 106, m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.1999 - 1 S 2122/99

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren zwecks Aussetzung einer Norm,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.08.2000 - 11 M 2876/00
    Da die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache in Anbetracht der Vielzahl und der Schwierigkeit der bei der Beurteilung der Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit der GefTVO (vgl. zur grundsätzlich bestehenden Möglichkeit der Feststellung der Teilnichtigkeit Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O., § 47 Rdnrn 112 ff.) sich stellenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen - u. a. Verhältnis der GefTVO zum Tierschutzrecht, Geeignetheit des Wesenstests, abstrakte Gefährlichkeit der betroffenen Hunderassen, Wahrung des Verhältnismäßigkeits- und des Gleichheitsgrundsatzes - noch nicht absehbar sind, müssen die Gründe, die für die Unwirksamkeit der Verordnung vorgebracht werden, hier außer Betracht bleiben (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 6.7.1992, DÖV 1992, 1019; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.9.1999, NVwZ-RR 2000, 529; Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rdnr. 106; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O., § 47 Rdnr. 136).

    Es sind daher in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht zu § 32 BVerfGG entwickelten Grundsätze (vgl. hierzu u. a. BVerfG, Beschl. v. 5.11.1991, BVerfGE 85, 94) allein die in der Sache betroffenen Interessen und insbesondere die Folgen für den Antragsteller, die Allgemeinheit und für Dritte, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber keinen Erfolg hätte, unter Berücksichtigung der Art, Schwere und Zumutbarkeit der jeweiligen Folgen und Nachteile und der Reparabilität der Folgen gegeneinander abzuwägen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 6.7.1992, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.9.1999, a.a.O.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rdnr. 106, m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 30.05.2001 - 11 K 2877/00
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.08.2000 - 11 M 2876/00
    Es ist jedoch zweifelhaft, ob bereits durch den Leinen- und Maulkorbzwang bis zur Entscheidung in der Hauptsache (11 K 2877/00) schwerwiegende Nachteile eintreten.
  • VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00

    Neuregelung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin mit

    Auch wenn - wie von den Beschwerdeführern unter Hinweis auf entsprechende Gutachten vorgetragen - insbesondere mit der Maulkorbpflicht eine Beeinträchtigung des Sozialverhaltens und des Wohlbefindens der betroffenen Hunde verbunden ist, die u.U. sogar zu einer Steigerung der Aggressivität führen kann (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. August 2000 - 11 M 2876/00 - NVwZ 2000, 1440 ), durfte der Verordnungsgeber im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Gefahrabschätzung dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit von Menschen oberste Priorität einräumen.
  • OVG Niedersachsen, 30.05.2001 - 11 K 2877/00

    Eignung; Feststellung; Gebot der Unfruchtbarmachung; Gefahrtier; gefährlicher

    Mit Beschluss vom 31. August 2000 (- 11 M 2876/00 -, NVwZ 2000, 1440 ff.) hat der Senat einen Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass gegen konkrete ordnungsbehördliche Anordnungen zur Unfruchtbarmachung oder Tötung eines betroffenen Hundes verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz möglich und zumutbar sei und die Erschwernisse im Zusammenhang mit dem sich direkt aus der GefTVO ergebenden Maulkorb- und Leinenzwang in Anbetracht der durch die Verordnung geschützten Rechtsgüter bis zur Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden müssten.
  • VG Frankfurt/Main, 22.11.2011 - 6 O 2745/11

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Die Höhe dieser anzurechnenden Geschäftsgebühr ergibt sich aus der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG (OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.10.2010 - 13 OA 130/10 in NdsRpfl 2001, 24f.).
  • OVG Hamburg, 24.04.2001 - 2 Bs 11/01
    Bei dieser Beurteilung des Anordnungsgrundes ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil die Antragsteller begehren, daß die Verpflichtungen aus einer Rechtsvorschrift, der Hundeverordnung, vorläufig nicht auf sie angewendet wenden soll (vgl.: BVerfG, Beschluß vom 25. September 2000, NVwZ 2000 S. 1408; OVG Lüneburg, Beschluß vom 31. August 2000, NVwZ 2000 S. 1440; OVG Hamburg, Beschluß vom 9. Februar 2001 - 2 Bs 360/00 -).
  • OVG Bremen, 21.09.2000 - 1 B 291/00

    Kampfhundeverordnung (Maulkorb- und Leinenzwang); einstweiliger Rechtsschutz -

    Zu den physiologischen Beeinträchtigungen tritt hinzu, daß die längere Verwendung eines Maulkorbs im Einzelfall möglicherweise dauerhafte Verhaltensstörungen auslösen kann (NdsOVG, Beschl.v.31.08.2000 - 11 M 2876/00 -).
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