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   OVG Niedersachsen, 21.01.2002 - 11 MA 3363/01   

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https://dejure.org/2002,8874
OVG Niedersachsen, 21.01.2002 - 11 MA 3363/01 (https://dejure.org/2002,8874)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.01.2002 - 11 MA 3363/01 (https://dejure.org/2002,8874)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Januar 2002 - 11 MA 3363/01 (https://dejure.org/2002,8874)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Widerruf der Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 7 SchKG; § 8 SchKG; § 9 SchKG; § 10 Abs. 3 SchKG; § 218 StGB; § 218a StGB; § 219 Abs. 2 S. 2 StGB
    Widerruf einer staatlichen Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; Pflicht einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle Beratungsbescheinigungen auszustellen; Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Widerruf einer staatlichen Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; Pflicht einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle Beratungsbescheinigungen auszustellen; Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; ...

  • streit-fem.de PDF (Pressemitteilung)

    Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Ohne Schein kein Geld für Konfliktberatung für Schwangere

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2336
  • NVwZ 2002, 1531 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.01.2002 - 11 MA 3363/01
    Das SchKG ist Bestandteil des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes (SFHÄndG) vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), mit dem der Gesetzgeber die Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.  Mai 1993 (BVerfGE 88, 203) gezogen hat, durch das verschiedene Vorschriften des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes (SFHG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) für verfassungswidrig und nichtig erklärt worden waren (vgl. dazu im Einzelnen: Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, Komm., 26. Aufl. 2001, Vorbem. vor § 218 Rdnr. 1, 6 ff.: Tröndle, Das Schwangeren-Familienhilfeänderungsgesetz, NJW 1995, 3009; Ellwanger, SchKG, 1997, Einführung Rdnr. 1 ff.).

    In diesem Zusammenhang betont das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 88, 203, 270), dass die betroffene Frau letztlich den Abbruch der Schwangerschaft tatsächlich bestimmt und insofern verantworten muss (Letztverantwortung).

    Zur Schwangerschaftskonfliktberatung gehört deshalb auch die Erteilung einer Beratungsbescheinigung (§ 219 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 7 SchKG) durch eine staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle (§ 219 Abs. 2 Satz 1 StGB, §§ 8 und 9 SchKG), deren Tätigkeit von den zuständigen Behörden zu überwachen ist (§ 10 SchKG), da der Staat für die Durchführung des Beratungsverfahrens die volle Verantwortung trägt (vgl. BVerfGE 88, 203 - Leitsatz 12 - und S. 301 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Aussagen über Ziel und Inhalt der Beratung ohne die organisatorischen und aufsichtlichen Vorkehrungen, die ihre Umsetzung sichern, der vom Schutzkonzept gebotenen Wirksamkeit ermangeln (BVerfGE 88, 203, 205).

  • OVG Niedersachsen, 18.10.2019 - 11 LC 148/15

    Arbeitsdatei Szenekundige Beamte; Daten, personenbezogene; Landesbeauftragter für

    Mit der Unterlassung der Übersendung der Verfahrensbeschreibung vom 1. März 2005 an den Landesbeauftragten für den Datenschutz liegt somit ein beachtlicher Mangel vor, der der Verfahrensbeschreibung unmittelbar anhaftet und deshalb zur Rechtswidrigkeit der Speicherung der personenbezogenen Daten der Klägerin in der SKB in dem maßgeblichen Zeitraum führt (in diesem Sinne auch: Petri, a.a.O., Rn. 1234; Arzt, a.a.O., § 36 BPolG, Rn. 6; VG Gießen, Urt. v. 29.4.2002 - 10 E 141/01 -, NVwZ 2002, 1531, juris, Rn. 53).
  • OVG Niedersachsen, 07.04.2003 - 11 LA 13/03

    Widerruf der staatlichen Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle;

    Der Senat hält an seiner bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Beschl. v. 21.1.2002 - 11 MA 3363/01 -, Nds.VBl 2002, 100 = NJW 2002, 2336) vertretenen Ansicht fest, dass die staatliche Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu widerrufen ist, wenn die Beratungsstelle nicht mehr bereit ist, Beratungsbescheinigungen nach §§ 7 SchKG, 219 Abs. 2 Satz 2 StGB auszustellen.

    Das Verwaltungsgericht vertritt in Übereinstimmung mit dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 21. Januar 2002 - 11 MA 3363/01 - (Nds.VBl. 2002, 100 =NJW 2002, 2336) die Auffassung, dass der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2001, mit dem die staatliche Anerkennung der katholischen Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle des Klägers in B. mit Wirkung vom 1. Januar 2001 widerrufen worden ist, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

  • VG Braunschweig, 29.10.2002 - 5 A 127/02

    Anerkennung; Beratungsbescheinigung; Beratungsstelle; Donum vitae; Förderung;

    Im Übrigen haben das Nds. Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.1.2002 in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren (11 MA 3363/01) und nachfolgend das VG Hannover mit Urteil vom 26.8.2002 (- 10 A 2141/01 - mwN) im Hauptsacheverfahren zutreffend entschieden, dass zu den Voraussetzungen für die Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle notwendig die Bereitschaft gehört, entsprechende Beratungsbescheinigungen auszustellen.

    Allerdings kann man dem Wortlaut nach diese Bestimmung dahingehend verstehen, dass sie sich auch auf die sogenannte Konfliktberatung einschließlich von Hinweisen auf die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs bezieht (in diesem Sinne wohl der Beschluss des Nds. OVG vom 21.1.2002, a.a.O., wonach "Beratungsstellen nach § 2, auch soweit sie nicht anerkannt sind, Schwangerschaftskonfliktberatung leisten können (Abs. 2 Nr. 7), Bescheinigungen nach § 7 SchKG aber nicht ausstellen dürfen").

  • OVG Brandenburg, 08.11.2004 - 4 A 637/03

    Antrag auf Zulassung der Berufung, Widerruf der Anerkennung einer

    Eine Beratung, für die der Schwangeren eine Bescheinigung nicht ausgestellt wird, stellt mithin keine Schwangerschaftskonfliktberatung i. S. v. § 219 StGB i. V. m. §§ 5 ff. SchKG dar (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 11 MA 3363/01 -, NJW 2002, 2336 [2337 f.]).
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