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   OVG Niedersachsen, 05.05.2006 - 11 ME 122/06   

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https://dejure.org/2006,36091
OVG Niedersachsen, 05.05.2006 - 11 ME 122/06 (https://dejure.org/2006,36091)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.05.2006 - 11 ME 122/06 (https://dejure.org/2006,36091)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. Mai 2006 - 11 ME 122/06 (https://dejure.org/2006,36091)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots in Hamburg am 20. August 2000

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.05.2006 - 11 ME 122/06
    Allerdings kann in einem solchen Fall nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 2.12.2005 - 1 BvQ 35/05 -, zit. nach juris, v. 5.9.2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90 = DVBl. 2004, 235 u. v. 18.8.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053 = DVBl. 2000, 1605 ) ein polizeilicher Notstand als Grundlage von Maßnahmen gegen die Ausgangsdemonstration unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch solche Modifikationen ihrer Modalitäten entfallen, die nicht zur Vereitelung des konkreten Zwecks der Versammlung führen.

    Der Bahnhofsvorplatz erfüllt auch die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 5.9.2003, a.a.O.) zur Geeignetheit eines Kundgebungsortes aufgestellten Kriterien.

    Allerdings sind sie gehalten, (weitere) von der Antragsgegnerin für erforderlich gehaltene Auflagen bei der Durchführung der Kundgebung zu beachten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.9.2003, a.a.O.).

  • BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01

    Eilantrag gegen Verhängung von Auflagen für geplante Demonstration ohne Erfolg

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.05.2006 - 11 ME 122/06
    Die Bestimmung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG ist grundsätzlich Aufgabe der Versammlungsbehörde, die aufgrund ihrer Sach- und Ortsnähe am ehesten beurteilen kann, welche Auflagen geeignet, erforderlich und angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.4.2001 - 1 BvQ 17/01 -, NJW 2001, 2072 = DVBl. 2001, 1054 ).

    Sind solche Auflagen aber nicht erlassen worden und kann ihr Erlass wegen der Eilbedürftigkeit nicht abgewartet werden, ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO , die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Auflagen zu verbinden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.4.2001, a.a.O.).

  • BVerfG, 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.05.2006 - 11 ME 122/06
    Allerdings kann in einem solchen Fall nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 2.12.2005 - 1 BvQ 35/05 -, zit. nach juris, v. 5.9.2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90 = DVBl. 2004, 235 u. v. 18.8.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053 = DVBl. 2000, 1605 ) ein polizeilicher Notstand als Grundlage von Maßnahmen gegen die Ausgangsdemonstration unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch solche Modifikationen ihrer Modalitäten entfallen, die nicht zur Vereitelung des konkreten Zwecks der Versammlung führen.

    In einem solchen Fall ist das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Ort und Zeitdauer der Veranstaltung eingeschränkt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 2.12.2005, a.a.O.; Beschl. v. 26.1.2001 - 1 BvQ 9/01 -, NJW 2001, 1409).

  • BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.05.2006 - 11 ME 122/06
    Allerdings kann in einem solchen Fall nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 2.12.2005 - 1 BvQ 35/05 -, zit. nach juris, v. 5.9.2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90 = DVBl. 2004, 235 u. v. 18.8.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053 = DVBl. 2000, 1605 ) ein polizeilicher Notstand als Grundlage von Maßnahmen gegen die Ausgangsdemonstration unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch solche Modifikationen ihrer Modalitäten entfallen, die nicht zur Vereitelung des konkreten Zwecks der Versammlung führen.

    Diese Situation könne gegeben sein, wenn jede Absicht zur Durchführung rechtsextremistischer Demonstrationen mit Gegenaktionen gewaltbereiter Personen des linken politischen Spektrums beantwortet werde (so das BVerfG im Beschl. v. 18.8.2000, a.a.O., zur damaligen Situation in Hamburg).

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2000 - 11 M 2516/00

    Demonstration; Demonstrationsverbot; Gefahrenprognose; Gewaltbereitschaft;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.05.2006 - 11 ME 122/06
    Dem Senat ist bekannt (vgl. etwa Beschl. v. 11.7.2000 - 11 M 2516/00 -, NdsVBl. 2000, 299; den dagegen vom unterlegenen Landesverband Niedersachsen der NPD gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051 = DVBl. 2000, 1593 ab), dass die Stadt Göttingen, die als Hochburg der linksautonomen bzw. antifaschistischen Szene gilt, seit Jahren in der Auseinandersetzung zwischen Rechts- und Linksextremisten einen starken Symbolcharakter hat.
  • OVG Niedersachsen, 05.05.2006 - 11 ME 117/06

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.05.2006 - 11 ME 122/06
    Ebenfalls mit Schreiben vom 18. Januar 2006 meldete der Antragsteller des Parallelverfahrens 11 ME 117/06 (Herr B.), der zu den parteiungebundenen "freien Nationalisten" gehört, eine Demonstration für denselben Tag in Göttingen zu demselben Thema in der Zeit von 12.00 bis 18.00 Uhr an.
  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Kommanditbeteiligung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.05.2006 - 11 ME 122/06
    In einem solchen Fall ist das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Ort und Zeitdauer der Veranstaltung eingeschränkt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 2.12.2005, a.a.O.; Beschl. v. 26.1.2001 - 1 BvQ 9/01 -, NJW 2001, 1409).
  • BFH, 27.03.2001 - I R 78/99

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen eine Verbotsverfügung für eine von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.05.2006 - 11 ME 122/06
    Die Abwägung, ob und wie weit gegenläufige Interessen die Einschränkung der Versammlungsfreiheit rechtfertigen, obliegt der Versammlungsbehörde und den mit der rechtlichen Überprüfung befassten Gerichten (vgl. Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 254, 264 [BFH 27.03.2001 - I R 78/99] ).
  • BVerfG, 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.05.2006 - 11 ME 122/06
    Dem Senat ist bekannt (vgl. etwa Beschl. v. 11.7.2000 - 11 M 2516/00 -, NdsVBl. 2000, 299; den dagegen vom unterlegenen Landesverband Niedersachsen der NPD gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051 = DVBl. 2000, 1593 ab), dass die Stadt Göttingen, die als Hochburg der linksautonomen bzw. antifaschistischen Szene gilt, seit Jahren in der Auseinandersetzung zwischen Rechts- und Linksextremisten einen starken Symbolcharakter hat.
  • BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Verhängung von Auflagen

    unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2006 - 11 ME 122/06 - und unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 30. März 2006 - 1 B 132/06 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung der Stadt Göttingen vom 6. März 2006 - 30.1.1/06-S-Dammann-Versammlung - wieder herzustellen, hilfsweise mit einer von dem Bundesverfassungsgericht abzuändernden Wegstrecke,.
  • OVG Niedersachsen, 05.05.2006 - 11 ME 117/06

    Anmeldung einer Kundgebung der NPD unter freiem Himmel; Vollständiges

    Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 meldete der Antragsteller des Parallelverfahrens 11 ME 122/06 (Herr B.), der stellvertretender Landesvorsitzender der NPD ist, für Sonnabend, den 13. Mai 2006, eine Kundgebung unter freiem Himmel mit Aufzug (Demonstration) in Göttingen unter dem Thema "Sozialabbau, Rentenklau, Korruption - Nicht mit uns!" in der Zeit von 12.00 bis 19.00 Uhr an.
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