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   OVG Niedersachsen, 04.06.2002 - 11 ME 159/02   

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OVG Niedersachsen, 04.06.2002 - 11 ME 159/02 (https://dejure.org/2002,10899)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.06.2002 - 11 ME 159/02 (https://dejure.org/2002,10899)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. Juni 2002 - 11 ME 159/02 (https://dejure.org/2002,10899)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 8 Abs 2 S 3 AuslG; § 47 Abs 1 Nr 1 AuslG; § 47 Abs 3 S 1 AuslG; § 48 Abs 1 S 1 Nr 4 AuslG; § 48 Abs 1 S 2 AuslG; § 49 Abs 1 VwVfG; § 51 Abs 5 VwVfG; Art 1 Abs 2 GG; Art 2 Abs 1 GG; § 3 EMRK
    Ausnahmefall; Aussetzung der Abschiebung; Ausweisung; Ausweisungsverfügung; Befristung; Doppelbestrafung; Rauschgifthandel; Regelausweisung; Türkei; Widerruf; Wiederaufgreifen des Verfahrens

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 48 Abs. 1; AuslG § 47 Abs. 3; AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 1; AuslG § 8 Abs. 2 S. 3; VwVfG § 49 Abs. 1; EMRK Art. 3
    Ausweisung, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Widerruf, Wirkungen der Ausweisung, Befristung, Anwendbarkeit, Strafurteil, ausländisches Strafurteil, Türkei, Türken, Verhältnismäßigkeit, Regelausweisung, atypischer Ausnahmefall, Drogendelikte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht: Aussetzung der Abschiebung wegen Doppelbestrafung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99

    Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.06.2002 - 11 ME 159/02
    Die Befristungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG schließt als Spezialvorschrift die Möglichkeit des ebenfalls in die Zukunft gerichteten Widerrufs einer unanfechtbaren Ausweisungsverfügung nach § 49 VwVfG jedenfalls insoweit aus, als es um die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen geht, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind (wie BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, BVerwGE 110, 140).

    Zweck dieser Befristungsregelung ist es, dem Ausländer einen neuen Aufenthalt zu ermöglichen, wenn sich der Sachverhalt verändert hat, insbesondere die mit der Ausweisung verfolgten jeweiligen spezial- bzw. generalpräventiven Zwecke ein weiteres Fernhalten nicht mehr erfordern (BVerwG, Urt. v. 11.8. 2000, DVBl. 2001, 212 = InfAuslR 2000, 483, und Urt. v. 7.12.1999, BVerwGE 110, 140 = DVBl. 2000, 429 = InfAuslR 2000, 176).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Befristungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG als Spezialvorschrift zumindest teilweise die Möglichkeit des ebenfalls in die Zukunft gerichteten Widerrufs einer unanfechtbaren Ausweisungsverfügung nach § 49 VwVfG ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, a.a.O.; Meyer, Befristungen nach dem Ausländergesetz und die allgemeinen Widerrufs- und Rücknahmeregelungen, ZAR 2000, 2, 13, 20 f.).

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.06.2002 - 11 ME 159/02
    Dabei sind die Grundsätze, welche das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 31.3. 1987, BVerfGE 75, 1) zum Auslieferungsrecht entwickelt hat, entsprechend anzuwenden.

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 31.3. 1987, BVerfGE 75, 1) zum Auslieferungsrecht, die entsprechend auch auf Fälle der Ausweisung und Abschiebung anzuwenden ist (vgl. etwa Senatsurt. v. 24.8. 1995 - 11 L 1047/95 - S. 16 UA; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.3.1993, InfAuslR 1994, 27; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 288; verneinend: Hailbronner, AuslR, § 53 AuslG Rdnr. 78) jedoch nur dann anzunehmen, wenn die Strafe unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint und nicht schon dann der Fall, wenn die Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts bereits nicht mehr als angemessen betrachtet werden kann (BVerfG, a. a. O., S. 16 f.).

  • BVerwG, 08.02.1999 - 1 B 2.99
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.06.2002 - 11 ME 159/02
    Dies gilt um so mehr, als für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung - ebenso wie bei einer Abschiebungsandrohung - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des ausländerbehördlichen Verfahrens (d. h. im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides) abzustellen ist (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Beschl. v. 23.5.2001, InfAuslR 2001, 312; Beschl. v. 8.2.1999, InfAuslR 1999, 330).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.1993 - 11 S 529/93

    Zur Abschiebung eines Ausländers unter dem Gesichtspunkt eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.06.2002 - 11 ME 159/02
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 31.3. 1987, BVerfGE 75, 1) zum Auslieferungsrecht, die entsprechend auch auf Fälle der Ausweisung und Abschiebung anzuwenden ist (vgl. etwa Senatsurt. v. 24.8. 1995 - 11 L 1047/95 - S. 16 UA; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.3.1993, InfAuslR 1994, 27; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 288; verneinend: Hailbronner, AuslR, § 53 AuslG Rdnr. 78) jedoch nur dann anzunehmen, wenn die Strafe unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint und nicht schon dann der Fall, wenn die Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts bereits nicht mehr als angemessen betrachtet werden kann (BVerfG, a. a. O., S. 16 f.).
  • OVG Niedersachsen, 24.08.1995 - 11 L 1047/95

    Niedersachsen; Ausländerbehörde; Zuständigkeit; Ausweisung eines inhaftierten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.06.2002 - 11 ME 159/02
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 31.3. 1987, BVerfGE 75, 1) zum Auslieferungsrecht, die entsprechend auch auf Fälle der Ausweisung und Abschiebung anzuwenden ist (vgl. etwa Senatsurt. v. 24.8. 1995 - 11 L 1047/95 - S. 16 UA; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.3.1993, InfAuslR 1994, 27; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 288; verneinend: Hailbronner, AuslR, § 53 AuslG Rdnr. 78) jedoch nur dann anzunehmen, wenn die Strafe unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint und nicht schon dann der Fall, wenn die Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts bereits nicht mehr als angemessen betrachtet werden kann (BVerfG, a. a. O., S. 16 f.).
  • BVerwG, 11.08.2000 - 1 C 5.00

    Abschiebung; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsgrund; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.06.2002 - 11 ME 159/02
    Zweck dieser Befristungsregelung ist es, dem Ausländer einen neuen Aufenthalt zu ermöglichen, wenn sich der Sachverhalt verändert hat, insbesondere die mit der Ausweisung verfolgten jeweiligen spezial- bzw. generalpräventiven Zwecke ein weiteres Fernhalten nicht mehr erfordern (BVerwG, Urt. v. 11.8. 2000, DVBl. 2001, 212 = InfAuslR 2000, 483, und Urt. v. 7.12.1999, BVerwGE 110, 140 = DVBl. 2000, 429 = InfAuslR 2000, 176).
  • BVerwG, 23.05.2001 - 1 B 125.00

    Arbeitnehmerfreizügigkeit; Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausweisung; deklaratorische

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.06.2002 - 11 ME 159/02
    Dies gilt um so mehr, als für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung - ebenso wie bei einer Abschiebungsandrohung - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des ausländerbehördlichen Verfahrens (d. h. im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides) abzustellen ist (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Beschl. v. 23.5.2001, InfAuslR 2001, 312; Beschl. v. 8.2.1999, InfAuslR 1999, 330).
  • BVerwG, 17.01.1996 - 1 B 3.96

    Ausländerrecht: Beurteilungszeitpunkt für eine angefochtene Ausweisungsverfügung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.06.2002 - 11 ME 159/02
    Mit Hilfe der Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG können nachträglich zugunsten des Ausländers eingetretene Entwicklungen angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1. 1996, InfAuslR 1996, 137).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.11.1997 - 10 B 12299/97

    Abschiebungshindernisse; Gefahr einer Doppelbestrafung; Doppelbestrafung; Türkei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.06.2002 - 11 ME 159/02
    Insbesondere darf die Strafhöhe nicht isoliert betrachtet werden, sondern es kommt im Wege einer Gesamtschau auch auf die voraussichtlich zu erwartende Dauer des Strafvollzugs an (vgl. dazu etwa OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 27.11.1997, InfAuslR 1998, 199).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2002 - 13 S 1871/01

    Zuständigkeit für aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Prüfung von

    Ob die Abschiebung in einen Staat eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen würde und daher unzulässig wäre, wenn die den Ausländer dort erwartende Strafe mit Blick auf eine Nichtanrechnung oder Nichtberücksichtigung der in der Bundesrepublik Deutschland wegen derselben Tat erlittenen Strafe als unerträglich hart und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint (so: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.11.1997, a.a.O.; Treiber in GK-AuslR, § 53 RdNr. 217; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.6.2002 - 11 ME 159/02 - ; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.3.1993, a.a.O. der insoweit einen aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Abschiebungsschutz annimmt) kann letztlich offenbleiben.

    Denn diese äußerste Grenze wird allenfalls in besonderen Ausnahmefällen überschritten; dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn die Strafe lediglich als in hohem Maße hart und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen betrachtet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 31.3.1987, a.a.O., OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.6.2002, a.a.O.).

    In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass das türkische Strafvollstreckungsrecht auch die Möglichkeit der vorzeitigen Haftentlassung wegen guter Führung kennt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.6.2002, a.a.O., OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.1.2001, Die Justiz 2001, 198; Oehring an Verwaltungsgericht Koblenz vom 6.7.1997, S. 12 ff; Yenisey, Die rechtliche Stellung des im Ausland straffällig gewordenen Türken in der Türkei, InfAuslR 1988, 125, 128).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2006 - 11 S 40.05

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen mit unbefristeter

    Das Verwaltungsgericht hat insoweit bereits im Urteil vom 28. Mai 2004 (S. 6 f.) ausgeführt, dass die 2002 durch ein türkisches Gericht erfolgte Verurteilung des Antragstellers zu einer langjährigen Zuchthausstrafe als solche seiner Ausweisung und Abschiebung nicht entgegen steht, da es sich nicht um eine übermäßig harte, ein Abschiebungshindernis gem. § 55 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 4 AuslG und Art. 3 EMRK begründende Strafe handelt (ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss v. 4. Juni 2002 - 11 ME 159/02 -, juris, zu einem tatsächlich ähnlich gelagerten Fall, in dem der dortige Antragsteller vom Staatssicherheitsgericht in Istanbul in Abwesenheit wegen gemeinschaftlichen Ausführens von Heroin aus der Türkei zu 17 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden war).

    So müssen zu Freiheitsstrafen verurteilte Straftäter in der Türkei regelmäßig nur etwa 40 % ihrer Strafe verbüßen (so OVG Niedersachen, Beschluss v. 4. Juni 2002 - 11 ME 159/02, juris; Hess. VGH, Beschluss v. 11. März 1992, EZAR 032 Nr. 3).

    Denn die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich und deshalb im Rahmen der Entscheidung über eine Befristung gem. § 11 AufenthG zu berücksichtigen sind (wie z.B. eine günstige Sozialprognose oder die Eheschließung mit einem deutschen Partner, vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 11 Rn 12), können einen Widerruf von vornherein nicht begründen, da die Anwendung des § 49 VwVfG insoweit durch die Befristungsregelung des Aufenthaltsgesetzes ausgeschlossen ist (so zu § 8 Abs. 2 AuslG: BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 13.99 -, NVwZ 2000, 688 ff.; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss v. 4. Juni 2002 - 11 ME 159/02 -, zit. nach juris).

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