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   OVG Niedersachsen, 07.03.2006 - 11 ME 217/05   

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OVG Niedersachsen, 07.03.2006 - 11 ME 217/05 (https://dejure.org/2006,17120)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.03.2006 - 11 ME 217/05 (https://dejure.org/2006,17120)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. März 2006 - 11 ME 217/05 (https://dejure.org/2006,17120)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Untersagung der Forderung eines Investitionszuschusses von den Heimbewohnern für eingestreute Kurzzeitpflege.

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Für jeden tatsächlich in Anspruch genommenen Kurzzeitpflegeplatz unabhängig vom Einkommen /Vermögen des Heimbewohners vom Landkreis gezahlter Zuschuss als institutionelle objektbezogene Förderung; Geltendmachung von über diese Förderung hinausgehenden zusätzlichen ...

  • Judicialis

    HeimG § 17; ; NPflG § 13; ; NPflG § 10; ; SGB XI § 82; ; SGB XI § 82 III; ; SGB XI § 82 IV; ; SGB XI § 9

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Für jeden tatsächlich in Anspruch genommenen Kurzzeitpflegeplatz unabhängig vom Einkommen /Vermögen des Heimbewohners vom Landkreis gezahlter Zuschuss als institutionelle objektbezogene Förderung; Geltendmachung von über diese Förderung hinausgehenden zusätzlichen ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Niedersachsen, 22.01.2003 - 4 LC 146/02

    Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.03.2006 - 11 ME 217/05
    Es reichte vielmehr eine bloße Mitteilung nach § 82 Abs. 4 SGB XI aus; allerdings ist der Sozialhilfeträger gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII (§ 93 Abs. 7 BSHG) zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI bei bedürftigen Heimbewohnern nur verpflichtet, wenn hierüber eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist (zur Einstufung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses als eine bloße subjektbezogene und damit nicht öffentliche Förderung vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 20.2.2002 - 6 A 114/99 -, OVG Lüneburg, Urt. v. 22.1.2003 - 4 LC 146/02 -, BVerwG, Beschl. v. 27.5.2003 - 3 B 41.03 -, das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil des erkennenden Gerichts vom 22. Januar 2003 deswegen zurückgewiesen, weil für die Frage, ob von einem Heim geltend gemachte gesonderte Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI der Zustimmung bedürfen, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei; vgl. auch BSG, Urt. v. 24.7.2003 - B 3 P 1/03 R - BSGE 91, 182 ff.).

    Zudem habe das OVG Lüneburg (4. Senat) in seinen Entscheidungen vom 22. Januar 2003 (4 LB 172/02 und 4 LC 146/02) den institutionellen Förderungscharakter der §§ 10 - 12 Nds. PflG bejaht.

    Die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (Urt. v. 22.1.2003 - 4 LC 146/02 -) zu dem in den früheren Fassungen des Nds. Pflegegesetzes enthaltenen sog. "bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss" kann nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden.

    Der Sache nach hatte es sich dabei um eine von der Bedürftigkeit abhängige Sozialleistung an den Heimbewohner gehandelt, die lediglich unmittelbar an das Heim ausgezahlt wurde (vgl. hierzu VG Osnabrück, Urt. v. 20.2.2002 - 6 A 114/99 -, OVG Lüneburg, Urt. v. 22.1.2003 - 4 LC 146/02 - BVerwG, Beschl. v. 27.5.2003 - 3 B 41.03 - unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Sozialgerichte; ebenso BSG, Urt. v. 24.7.2003 - B 3 P 1/03 -, BSGE 91, 182).

    Entscheidend ist - zumindest nach dem in diesem Verfahren vorliegenden Erkenntnisstand -, dass die Förderung pro tatsächlich belegtem Kurzzeitpflegeplatz erfolgt und Einkommen und Vermögen des betreffenden Heimbewohners keine Berücksichtigung finden (ebenso Urt. d. erk. Gerichts v. 22.1.2003 - 4 LC 146/02 -, in dem die §§ 10-12 des Nds. PflG 1996 als öffentliche institutionelle Förderung qualifiziert wurden, obgleich auch die Förderung schon nach dem Nds. PflG 1996 nur pro belegtem Platz erfolgte - vgl. § 8 Abs. 3 Nds. PflG 1996 -).

  • VG Osnabrück, 20.02.2002 - 6 A 114/99

    Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsfolgekosten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.03.2006 - 11 ME 217/05
    Es reichte vielmehr eine bloße Mitteilung nach § 82 Abs. 4 SGB XI aus; allerdings ist der Sozialhilfeträger gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII (§ 93 Abs. 7 BSHG) zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI bei bedürftigen Heimbewohnern nur verpflichtet, wenn hierüber eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist (zur Einstufung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses als eine bloße subjektbezogene und damit nicht öffentliche Förderung vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 20.2.2002 - 6 A 114/99 -, OVG Lüneburg, Urt. v. 22.1.2003 - 4 LC 146/02 -, BVerwG, Beschl. v. 27.5.2003 - 3 B 41.03 -, das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil des erkennenden Gerichts vom 22. Januar 2003 deswegen zurückgewiesen, weil für die Frage, ob von einem Heim geltend gemachte gesonderte Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI der Zustimmung bedürfen, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei; vgl. auch BSG, Urt. v. 24.7.2003 - B 3 P 1/03 R - BSGE 91, 182 ff.).

    Der Sache nach hatte es sich dabei um eine von der Bedürftigkeit abhängige Sozialleistung an den Heimbewohner gehandelt, die lediglich unmittelbar an das Heim ausgezahlt wurde (vgl. hierzu VG Osnabrück, Urt. v. 20.2.2002 - 6 A 114/99 -, OVG Lüneburg, Urt. v. 22.1.2003 - 4 LC 146/02 - BVerwG, Beschl. v. 27.5.2003 - 3 B 41.03 - unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Sozialgerichte; ebenso BSG, Urt. v. 24.7.2003 - B 3 P 1/03 -, BSGE 91, 182).

  • BVerwG, 27.05.2003 - 3 B 41.03

    Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.03.2006 - 11 ME 217/05
    Es reichte vielmehr eine bloße Mitteilung nach § 82 Abs. 4 SGB XI aus; allerdings ist der Sozialhilfeträger gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII (§ 93 Abs. 7 BSHG) zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI bei bedürftigen Heimbewohnern nur verpflichtet, wenn hierüber eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist (zur Einstufung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses als eine bloße subjektbezogene und damit nicht öffentliche Förderung vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 20.2.2002 - 6 A 114/99 -, OVG Lüneburg, Urt. v. 22.1.2003 - 4 LC 146/02 -, BVerwG, Beschl. v. 27.5.2003 - 3 B 41.03 -, das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil des erkennenden Gerichts vom 22. Januar 2003 deswegen zurückgewiesen, weil für die Frage, ob von einem Heim geltend gemachte gesonderte Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI der Zustimmung bedürfen, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei; vgl. auch BSG, Urt. v. 24.7.2003 - B 3 P 1/03 R - BSGE 91, 182 ff.).

    Der Sache nach hatte es sich dabei um eine von der Bedürftigkeit abhängige Sozialleistung an den Heimbewohner gehandelt, die lediglich unmittelbar an das Heim ausgezahlt wurde (vgl. hierzu VG Osnabrück, Urt. v. 20.2.2002 - 6 A 114/99 -, OVG Lüneburg, Urt. v. 22.1.2003 - 4 LC 146/02 - BVerwG, Beschl. v. 27.5.2003 - 3 B 41.03 - unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Sozialgerichte; ebenso BSG, Urt. v. 24.7.2003 - B 3 P 1/03 -, BSGE 91, 182).

  • BSG, 24.07.2003 - B 3 P 1/03 R

    Öffentliche Förderung von stationären Pflegeeinrichtungen - Pflegewohngeld -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.03.2006 - 11 ME 217/05
    Es reichte vielmehr eine bloße Mitteilung nach § 82 Abs. 4 SGB XI aus; allerdings ist der Sozialhilfeträger gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII (§ 93 Abs. 7 BSHG) zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI bei bedürftigen Heimbewohnern nur verpflichtet, wenn hierüber eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist (zur Einstufung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses als eine bloße subjektbezogene und damit nicht öffentliche Förderung vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 20.2.2002 - 6 A 114/99 -, OVG Lüneburg, Urt. v. 22.1.2003 - 4 LC 146/02 -, BVerwG, Beschl. v. 27.5.2003 - 3 B 41.03 -, das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil des erkennenden Gerichts vom 22. Januar 2003 deswegen zurückgewiesen, weil für die Frage, ob von einem Heim geltend gemachte gesonderte Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI der Zustimmung bedürfen, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei; vgl. auch BSG, Urt. v. 24.7.2003 - B 3 P 1/03 R - BSGE 91, 182 ff.).

    Der Sache nach hatte es sich dabei um eine von der Bedürftigkeit abhängige Sozialleistung an den Heimbewohner gehandelt, die lediglich unmittelbar an das Heim ausgezahlt wurde (vgl. hierzu VG Osnabrück, Urt. v. 20.2.2002 - 6 A 114/99 -, OVG Lüneburg, Urt. v. 22.1.2003 - 4 LC 146/02 - BVerwG, Beschl. v. 27.5.2003 - 3 B 41.03 - unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Sozialgerichte; ebenso BSG, Urt. v. 24.7.2003 - B 3 P 1/03 -, BSGE 91, 182).

  • LSG Schleswig-Holstein, 11.12.2002 - L 3 P 13/01
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.03.2006 - 11 ME 217/05
    Die im Beschluss des Verwaltungsgerichts (Beschl.-Abdr. S. 8 unten) aufgeworfene Frage, ob der Antragsgegner zu Recht generell seine Zustimmung nach § 82 Abs. 3 SGB XI für die Anforderung gesonderter Investitionskosten unter Hinweis auf den Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales vom 30.6.2004 (GA Bl. 61) bzw. nunmehr wegen der Ergänzung von § 10 Nds. PflG 2004 durch Art. 12 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005 v. 17.12.2004 (GVBl. 2004, 664) versagen kann (vgl. hierzu Griem, Refinanzierung der Investitionsaufwendungen bei geförderten Pflegeheimen, Pflegerecht 2005, 153; LSG S-H, Urt. v. 11.12.2002 - L 3 P 13/01 - juris), ist daher in einem etwaigen Verfahren vor den Sozialgerichten zu klären.
  • BVerwG, 30.06.2004 - 3 B 89.03

    Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen; Verwaltungsrechtsweg;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.03.2006 - 11 ME 217/05
    Ob eine derartige Zustimmung zu erteilen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden; denn für Klagen auf Zustimmung der zuständigen Landesbehörde zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI ist (ebenso wie für Klagen auf Feststellung, dass die gesonderte Berechnung bei Fehlen einer objektiven institutionellen Förderung ohne Zustimmung zulässig ist (§ 82 Abs. 4 SGB XI)) der Sozialrechtsweg eröffnet (BVerwG, Beschl. v. 30.6.2004 - 3 B 89.03 - NVwZ-RR 2004, 911; Urt. v. 26 4.2002 - 3 C 41.01 - NVwZ-RR 2002, 607; BSG, Beschl. v. 31.1.2000 - B 3 SF 1/99 R - juris).
  • BVerwG, 26.04.2002 - 3 C 41.01

    Pflegeheimfinanzierung; Zustimmung zur gesonderten Berechnung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.03.2006 - 11 ME 217/05
    Ob eine derartige Zustimmung zu erteilen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden; denn für Klagen auf Zustimmung der zuständigen Landesbehörde zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI ist (ebenso wie für Klagen auf Feststellung, dass die gesonderte Berechnung bei Fehlen einer objektiven institutionellen Förderung ohne Zustimmung zulässig ist (§ 82 Abs. 4 SGB XI)) der Sozialrechtsweg eröffnet (BVerwG, Beschl. v. 30.6.2004 - 3 B 89.03 - NVwZ-RR 2004, 911; Urt. v. 26 4.2002 - 3 C 41.01 - NVwZ-RR 2002, 607; BSG, Beschl. v. 31.1.2000 - B 3 SF 1/99 R - juris).
  • BSG, 31.01.2000 - B 3 SF 1/99 R

    Rechtsweg bei der Klage eines Pflegeheims auf Zustimmung einer Landesbehörde zur

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.03.2006 - 11 ME 217/05
    Ob eine derartige Zustimmung zu erteilen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden; denn für Klagen auf Zustimmung der zuständigen Landesbehörde zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI ist (ebenso wie für Klagen auf Feststellung, dass die gesonderte Berechnung bei Fehlen einer objektiven institutionellen Förderung ohne Zustimmung zulässig ist (§ 82 Abs. 4 SGB XI)) der Sozialrechtsweg eröffnet (BVerwG, Beschl. v. 30.6.2004 - 3 B 89.03 - NVwZ-RR 2004, 911; Urt. v. 26 4.2002 - 3 C 41.01 - NVwZ-RR 2002, 607; BSG, Beschl. v. 31.1.2000 - B 3 SF 1/99 R - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2009 - 12 A 1488/08

    Gewährung einer Förderung der bewohnerorientierten Investitionsaufwendungen nach

    Die Einrichtungen, die ihre gesonderte Berechnung lediglich angezeigt haben, haben damit keinen Anspruch auf den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss oder auf Pflegewohngeld."; zur Zustimmungsbedürftigkeit der Förderung von Kurzzeitpflegeplätzen in Niedersachsen: Nds. OVG, Beschluss vom 7.3.2006 - 11 ME 217/05 -, juris.
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