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   OVG Niedersachsen, 06.11.2004 - 11 ME 322/04   

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OVG Niedersachsen, 06.11.2004 - 11 ME 322/04 (https://dejure.org/2004,12606)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.11.2004 - 11 ME 322/04 (https://dejure.org/2004,12606)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. November 2004 - 11 ME 322/04 (https://dejure.org/2004,12606)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 15 Abs. 1 VersG; Art. 8 GG; § 4 AtomG
    Rechtmäßigkeit eines generellen präventiven Versammlungsverbots innerhalb eines definierten Korridors im Zusammenhang mit dem Transport von Castorbehältern; Gefahr einer unmittelbaren Gefährdungen bzw. Störungen der öffentlichen Sicherheit; Anwendbarkeit der Grundsätze ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Allgemeinverfügung aus Anlass des Castor-Transports in das Zwischenlager Gorleben bestätigt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit eines generellen präventiven Versammlungsverbots innerhalb eines definierten Korridors im Zusammenhang mit dem Transport von Castorbehältern; Gefahr einer unmittelbaren Gefährdungen bzw. Störungen der öffentlichen Sicherheit; Anwendbarkeit der Grundsätze ...

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 820
  • DVBl 2005, 132 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Beschränkungen des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.11.2004 - 11 ME 322/04
    Dahinter muss das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) auf der Straßenroute und in dem 50 m breiten Bereich jeweils beidseits der Schienen- und Straßenstrecke während der Transportphase zurücktreten, zumal die Demonstranten ihren Protest auch außerhalb des Korridors in Sichtnähe zum Ausdruck bringen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.3.2001, NJW 2001, 1411, zum Castor-Transport im März 2001).

    Diese Aufgabe ist nur durch Hinzuziehung des Bundesgrenzschutzes und einer großen Zahl von Polizeikräften anderer Länder (nach Zeitungsangaben - HAZ v. 4.11.2004 - sollen beim Castor-Transport 2003 rund 12500 Beamte eingesetzt gewesen sein, während sich in diesem Jahr "etwas weniger" Polizisten bereithalten sollen) zu bewältigen, die jedoch nicht in unbegrenzter Zahl zur Verfügung stehen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Beschl. v. 26.3.2001, aaO).

    Nach alledem gelangt der Senat entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines polizeilichen Notstandes (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 26.3.2001, aaO) in vollem Umfang erfüllt sind.

    Darunter versteht man nämlich Aktionen, die ungeplant und unaufschiebbar auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 26.3.2001, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2000 - 1 S 414/00

    Verbot der Probeblockade

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.11.2004 - 11 ME 322/04
    Die Lahmlegung von Verkehrswegen, auf denen ein genehmigter Castor-Transport stattfinden soll, ist auch dann rechtswidrig, wenn es sich lediglich um Probeblockaden handelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.2.2000, NVwZ 2000, 1201).
  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.11.2004 - 11 ME 322/04
    Derartige Verhinderungsblockaden, die nicht nur Protest ausdrücken, sondern das realisieren wollen, was missbilligt wird, sind aber nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt und von vornherein rechtswidrig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001, BVerfGE 104, 92; Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257, 259 f.; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 13. Aufl., § 15 VersG RN 137).
  • OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 138/06

    Rechtmäßigkeit einer Beschränkung des Versammlungsrechts anlässlich eines

    Auf die Beschwerde der Bezirksregierung Lüneburg lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 6. November 2004 (11 ME 322/04) unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2004 den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung ab.

    Die angestellte Gefahrenprognose sei unter Berücksichtigung ihres Vorbringens im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Allgemeinverfügung, die dort ergänzend dargelegten Erkenntnisse und den Beschluss des Senats vom 6. November 2004 (11 ME 322/04) nicht zu beanstanden.

    Im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Allgemeinverfügung (11 ME 322/04) hat die Klägerin zu der Berichterstattung in der taz darauf hingewiesen, dass auf der Pressekonferenz am 2. November 2004 jede Widerstandsgruppe eigenständig und eigenverantwortlich über ihre Pläne hinsichtlich des bevorstehenden Castor-Transports berichtet und es keine gemeinsame Erklärung gegeben habe.

    Etwas anderes würde insoweit nur gelten, wenn es sich bei den nachgeschobenen Gründen um völlig neue Tatsachen handeln würde, die zu einer Wesensänderung der Allgemeinverfügung führen und den Erlass einer neuen Allgemeinverfügung erfordern würden (vgl. bereits Beschl. des Senats v. 6.11.2004 - 11 ME 322/04 -, Nds. VBl. 2005, 49 = Nds. RPfl. 2005, 42 = NordÖR 2004, 490 = NVwZ-RR 2005, 820 und Beschl. des Senats v. 16.9.2005, a. a. O.).

    Die Voraussetzungen des polizeilichen Notstands waren bezogen auf den Anfang November 2004 erfolgten Castor-Transport in vollem Umfang erfüllt (so bereits Beschl. des Senats v. 6.11.2004, a. a. O.).

    Die für die Gefahrenprognose tragenden Erkenntnisse und Anhaltspunkte sind in den Verwaltungsvorgängen enthalten (vgl. Anlagen zur Allgemeinverfügung/Beiakte B) bzw. im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Allgemeinverfügung (3 B 66/04 und 11 ME 322/04) von der Bezirksregierung Lüneburg dargelegt worden.

    Wie der Senat bereits im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Allgemeinverfügung ausgeführt hat, war damit zu rechnen, dass der Castor-Transport in der Nacht von Sonntag, den 7. November, auf Montag, den 8. November 2004, im Bahnhof in Lüneburg eintreffen und anschließend nach Dannenberg weiterfahren würde (Beschl. des Senats v. 6.11.2004, a. a. O.).

    Einer individuellen Prüfung der Versammlung der Klägerin bedurfte es insoweit nicht (vgl. Beschl. des Senats v. 6.11.2004, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 141/06

    Allgemeinverfügung 2004

    Auf die Beschwerde der Bezirksregierung Lüneburg lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 6. November 2004 ( 11 ME 322/04 ) unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2004 den Antrag der Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung ab.

    Die angestellte Gefahrenprognose sei unter Berücksichtigung ihres Vorbringens im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Allgemeinverfügung, die dort ergänzend dargelegten Erkenntnisse und den Beschluss des Senats vom 6. November 2004 ( 11 ME 322/04 ) nicht zu beanstanden.

    Auf den Internetseiten "www.contratom.de" und "www.gruene-buchholz.de" wurde nach dem nicht angegriffenen Vortrag der Bezirksregierung Lüneburg im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Allgemeinverfügung (11 ME 322/04) zur Aktion "BrückeBesetzt" am Tag X aufgerufen.

    Etwas anderes würde insoweit nur gelten, wenn es sich bei den nachgeschobenen Gründen um völlig neue Tatsachen handeln würde, die zu einer Wesensänderung der Allgemeinverfügung führen und den Erlass einer neuen Allgemeinverfügung erfordern würden (vgl. bereits Beschl. des Senats v. 6.11.2004 - 11 ME 322/04 -, Nds. VBl. 2005, 49 = Nds. RPfl.

    2005, 42 = NordÖR 2004, 490 [OVG Niedersachsen 06.11.2004 - 11 ME 322/04] = NVwZ-RR 2005, 820 und Beschl. des Senats v. 16.9.2005, a.a.O.).

    Hervorzuheben ist insbesondere, dass sämtliche Erkenntnisse noch vor der Durchführung des Castor-Transports vorgelegen haben und bereits in das gerichtliche Verfahren um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Allgemeinverfügung (11 ME 322/04) eingeführt worden sind (vgl. zur Berücksichtigung einer aktualisierten Gefahrenprognose auch: BVerfG, Beschl.v. 6.6.2007, a.a.O.).

    Die Voraussetzungen des polizeilichen Notstands waren bezogen auf den Anfang November 2004 erfolgten Castor-Transport in vollem Umfang erfüllt (so bereits Beschl. des Senats v. 6.11.2004, a.a.O.).

    Die für die Gefahrenprognose tragenden Erkenntnisse und Anhaltspunkte sind in den Verwaltungsvorgängen enthalten (vgl. Anlagen zur Allgemeinverfügung/Beiakte B) bzw. im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Allgemeinverfügung (3 B 66/04 und 11 ME 322/04) von der Bezirksregierung Lüneburg dargelegt worden.

    Wie der Senat bereits im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Allgemeinverfügung ausgeführt hat, war damit zu rechnen, dass der Castor-Transport in der Nacht von Sonntag, den 7. November, auf Montag, den 8. November 2004, im Bahnhof in Lüneburg eintreffen und anschließend nach Dannenberg weiterfahren würde (Beschl. des Senats v. 6.11.2004, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 142/17

    Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen: Kundgebung im Gängeviertel bleibt

    aa) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, ein räumlich und zeitlich beschränktes Versammlungsverbot in Form einer Allgemeinverfügung nach § 15 Abs. 1 VersG i. V. m. § 35 Satz 2 HmbVwVfG zu erlassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 17 ff.; Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, juris Rn. 15 ff; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris Rn. 44 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2004, 11 ME 322/04, juris Rn. 13 ff.).
  • VG Lüneburg, 16.03.2006 - 3 A 143/04

    Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Versammlungsrechtes bei einem

    Auf die Beschwerde der Bezirksregierung Lüneburg lehnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. November 2004 im Verfahren 11 ME 322/04 den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in vollem Umfang ab.

    Die Kammer kann sich daher nicht der Auffassung des Nds. Oberverwaltungsgerichtes im Beschluss vom 6. November 2004 (11 ME 322/04) anschließen, Umstände, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten oder bekannt geworden seien, könnten ergänzend herangezogen werden, soweit diese die Gefahrenprognose bestätigten oder untermauerten.

    Oberverwaltungsgerichtes im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Allgemeinverfügung für das Jahr 2004 (11 ME 322/04) abweicht und auf dieser Abweichung beruht, was die Frage des polizeilichen Notstandes angeht.

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2023 - 10 ME 56/23

    Beschluss; Bindungswirkung; Gefahrenprognose; neuer Bescheid; Bindungswirkung

    Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von versammlungsrechtlichen Beschränkungen ist insoweit jedoch zu beachten, dass es für die Prognose hinsichtlich einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung grundsätzlich auf die bei Erlass der Verfügung erkennbaren Umstände ankommt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.5.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 10.7.2018 - 10 B 17.1996 -, juris Rn. 35 f.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6.11.2004 - 11 ME 322/04 -, juris Rn. 14).

    Zwar können Umstände, die die bisherige Gefahrenprognose lediglich ergänzen, bestätigen oder untermauern auch später noch herangezogen werden, nicht jedoch völlig neue Tatsachen, die zu einer Wesensänderung des Bescheides führen (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.5.2008 - 11 LC 138/06 -, juris Rn. 56, und Beschluss vom 6.11.2004 - 11 ME 322/04 -, juris Rn. 14).

  • VG Düsseldorf, 27.01.2022 - 18 L 141/22

    Demonstration in Wuppertal: Ausschluss des Versammlungsleiters nicht rechtmäßig

    vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2004 - 11 ME 322/04 -, juris, Rn. 14.
  • VG Hamburg, 25.02.2022 - 3 K 1611/18

    Erfolgreiche Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines durch

    Entgegen der im vorangegangenen Eilverfahren unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris Rn. 52; s.a. OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2004, 11 ME 322/04, juris Rn. 13) vertretenen Auffassung (Beschl. v. 30.6.2017, 3 E 6460/17, BA S. 9; s.a. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2017, 4 Bs 142/17, juris Rn. 28) hält die erkennende Kammer eine "Gesamtbetrachtung" dahingehend, ob aus dem Kreis aller Teilnehmer von Demonstrationen und sonstigen Aktionen im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung eine unmittelbare Gefährdung für die öffentliche Sicherheit zu erwarten war, nicht für ausreichend.
  • VG Hamburg, 20.06.2017 - 19 E 6258/17

    Erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich eines sog. Protestcamps im Stadtpark; zur

    Vorliegend bestehen - entgegen der Auffassung des Antragstellers - keine grundlegenden Bedenken dagegen, ein Versammlungsverbot im Wege der Allgemeinverfügung zu erlassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, NJW 2007, 2168, juris, Rn. 17ff.; BVerfG, Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, NJW 2001, 1411, juris, Rn. 15ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, VBlBW 2014, 147, juris, Rn. 44ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2004, NordÖR 2004, 490, juris, Rn. 13ff.).
  • VG Düsseldorf, 09.02.2022 - 18 L 250/22

    Versammlung; Aufzug; Versammlungsort; Ordner; Glasflaschen

    vgl. zu letzterem OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2004 - 11 ME 322/04 -, juris, Rn. 14.
  • VG Hamburg, 30.06.2017 - 3 E 6460/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Versammlungen "Freihandel macht Flucht"

    Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, ein Versammlungsverbot bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG im Wege einer Allgemeinverfügung zu erlassen, anstatt einzelfallbezogene Versammlungsverbote auszusprechen (VG Hamburg, Beschl. v. 27.6.2017, 16 E 6288/17 - abrufbar unter http://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles, S. 14 BA; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01 - juris, Rn. 15 ff; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12 - juris, Rn. 44 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, 11 LC 138/06 - juris, Rn. 40; Beschl. v. 6.11.2004, 11 ME 322/04 - juris, Rn. 13 ff.).
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