Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 27.06.2005 - 11 ME 96/05   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Besuch einer Fachoberschule

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Besuch einer Fachoberschule

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AufenthG § 25 Abs. 4 S. 1; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 5 Abs. 3 Hs. 2
    Ausreisehindernis, Verschulden, Zumutbarkeit, Mitwirkungspflichten, Passbeschaffung, dringende humanitäre Gründe, Ausreisepflicht, Vollziehbarkeit, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Lebensunterhalt, Schulbesuch, Daueraufenthalt, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)

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  • fluechtlingsrat-nrw.de (Kurzinformation und Volltext)

    Rechtsauslegung des § 25 AufenthG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Abschiebung, Aussetzung; Aufenthaltserlaubnis; Ausreisepflicht, vollziehbar; Duldung; Fachhochschulreife; Heimreisedokumente; Persönliche Gründe; Schulabschluss; vorübergehender Aufenthalt

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 572



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Wird zitiert von ... (17)  

  • VG Braunschweig, 01.09.2005 - 5 A 15/05  

    Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1; Aufenthaltserlaubnis;

    Auf den zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Nds. Oberverwaltungsgericht den Beklagten letztlich verpflichtet, die Abschiebung bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren, mindestens aber bis zum 1. August 2005 auszusetzen, damit der Kläger zumindest das 11. Schuljahr beenden könne (Beschluss der Kammer vom 14. März 2005 - 5 B 16/05 - Beschluss des Nds. OVG vom 27. Juni 2005 - 11 ME 96/05 -).

    Die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, die sich ausschließlich auf die Verlängerung einer bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis bezieht, ist für den Kläger mangels rechtmäßigen Voraufenthaltes nicht einschlägig (vgl. bereits Nds. OVG, Beschl. v. 27.6.2005 - 11 ME 96/05 -).

    Die Berufung gegen dieses Urteil wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen, weil die Kammer hinsichtlich der Auslegung des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG von der Entscheidung des Nds. Oberwaltungsgerichts im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 27.6.2005 - 11 ME 96/05 -) abweicht.

  • OVG Niedersachsen, 17.11.2006 - 10 ME 222/06  

    Zur Frage, inwieweit eine Behinderung eines ausreisepflichtigen Ausländers

    Zutreffend stellt das Verwaltungsgericht darauf ab, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG daher nicht in Betracht kommt, wenn ein dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2006 - 10 LA 85/06 -, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 11 ME 96/05 -, NVwZ-RR 2006, 572, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 8 LA 60/06 -, V.n.b., Beschluss vom 27. Juni 2006 - 8 LA 77/06 -, V.n.b.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2005 - 11 S 2779/04 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 7. Juli 2006 - 7 UE 509/06 -, juris; Renner, Ausländerrecht - 8. Auflage 2005 - § 25 Rdnr. 29; Hailbronner, Ausländerrecht, Losebl., § 25 Rdnr. 65).
  • OVG Bremen, 14.07.2005 - 1 B 176/05  

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären Gründen an

    Käme § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nur den Ausländern zu gute, die nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind, würde der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zudem gegen Null tendieren (so zutreffend das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport in seiner ablehnenden Stellungnahme vom 08.01.2005 - Az. 45.2-12230/1-8 - unter Nr. 25.4.1; zit. nach dem Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 27.06.2005 - 11 ME 96/05 -), die Vorschrift also faktisch leerlaufen.

    All dies spricht dafür, § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auch auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer anzuwenden (ebenso: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 27.06.2005 - 11 ME 96/05 - Nr. 25.4.1.0 Vorl.Nds.VV-AufenthG ; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Rn 1 zu § 60a; Heinhold, Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG, Asylmagazin 11/2004, S. 7 ; Fleuß, Neuerungen im Ausländerrecht nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes, BDVR-Rundschreiben Nr. 01-02/2005, S. 16 ).

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  • VG Lüneburg, 28.03.2006 - 4 A 130/04  

    Aufenthaltserlaubnis, rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Hinblick auf Art.

    Wird dagegen ein Daueraufenthalt bzw. ein zeitlich nicht absehbarer Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht beansprucht werden (zum Vorst: NdsOVG, Beschl. v. 27.6.2005 - 11 ME 96/05 - NdsRpfl. 2005, 349).

    Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht im Übrigen auch mit Rücksicht auf § 5 AufenthG nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt des Klägers gegenwärtig nicht durch eigene Mittel gesichert ist, weil angesichts des Schulbesuches des Klägers ihm der Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht entgegengehalten werden kann (NdsOVG, Beschl. v. 27.6.2005 - 11 ME 96/05 - Nds.Rpfl, 2005, 349).

  • LSG Hessen, 11.07.2006 - L 7 SO 19/06  

    Sozialhilfe für Ausländer - ausländerrechtliches Genehmigungsverfahren -

    Die Regelung schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht und das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 24 C 05.2756; Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 11 ME 96/05; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 18 B 1207/04; vgl. auch die Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 15/420, S. 79 f.) Die Vorschrift regelt nicht nur die speziellen Verlängerungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, sondern hat dieser gegenüber eigenständige Bedeutung.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.11.2008 - 2 M 218/08  

    Zum Abschiebungsschutz für "faktische Inländer"

    Die Vorschrift regelt nämlich die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (VGH BW, Urt. v. 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, 200; NdsOVG, Beschl. v. 27.06.2005 - 11 ME 96/05 -, InfAuslR 2005, 381).
  • VG Aachen, 18.10.2006 - 8 K 577/03  

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Altfallregelung 1999, Straftat, Strafe,

    Unabhängig von der Frage, ob diese Vorschrift überhaupt auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer anwendbar ist, vgl. verneinend: Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22. Dezember 2004, Ziffer 25.4.1.1; bejahend: OVG Bremen, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 1 B 176/05 -, Asylmagazin 1-2/2006, 36 und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 11 ME 96/05 -, AuAS 2005, 242, ermöglicht sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege lediglich für einen vorübergehenden Aufenthalt.
  • VG Hamburg, 17.11.2009 - 10 K 3326/08  

    Abschiebungsverbot bei schweren Depressionen; Iran

    Die Vorschrift setzt schon nach dem Wortlaut voraus, dass es sich um einen zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet handelt (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.06.2005, 11 ME 96/05, Juris; VGH München, Beschl. v. 22.01.2008, 19 ZB 07.327, Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2007 - 17 B 2087/05  
    OVG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 11 ME 96/05 -, InfAuslR 2005, 381 und Urteil vom 21. Februar 2006 - 1 LB 181/05 -, juris.
  • VG Braunschweig, 10.01.2006 - 6 B 432/05  

    Aufenthaltstitel für serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem Kosovo

    Die Regelung ist auf die Antragsteller zwar anwendbar, obwohl die mit den Verlängerungsanträgen verbundene Erlaubnisfiktion mit der Entscheidung des Antragsgegners vom 4. Oktober 2004 entfallen ist (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG) und die Antragsteller damit vollziehbar ausreisepflichtig geworden sind (vgl. § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie die entsprechenden Regelungen in § 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und § 72 Abs. 1 AuslG; für die Anwendung des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer auch Nds. OVG, Beschl. vom 27.06.2005 - 11 ME 96/05 -, AuAS 2005, 242, 243; Benassi, ZAR 2005, 357, 358; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 25 Rn. 29; Fleuß, BDVR-Rundschreiben 01 und 02/2005, 16, 29 f.; Heinhold, Asylmagazin 11/2004, 7, 12; Vorläufige Nds. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG - Stand 30.11.2005 -, Nr. 25.4.1.0; a. A. Storr in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 25 Rn. 16; Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG und zum FreizügigkeitsG/EU, Nr. 25.4.1.1).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2006 - 2 M 217/05  

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen Suizidalität

  • VGH Bayern, 22.01.2008 - 19 ZB 07.327  

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2012 - 8 ME 94/12  

    Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §

  • VGH Hessen, 29.07.2010 - 7 B 1291/10  

    Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis begründet kein schutzwürdiges

  • VG Potsdam, 24.11.2005 - 9 L 628/05  

    Familie Kutlu: Abschiebeschutz abgelehnt

  • VG Lüneburg, 25.01.2006 - 5 A 234/05  

    Aufenthaltserlaubnis; Abschiebungshindernis; Abschiebungsverbot;

  • OVG Thüringen, 25.01.2006 - 3 EO 61/06  

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, abgelehnte Asylbewerber,

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