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   OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2006 - 11 N 20.06   

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OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2006 - 11 N 20.06 (https://dejure.org/2006,80530)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.08.2006 - 11 N 20.06 (https://dejure.org/2006,80530)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. August 2006 - 11 N 20.06 (https://dejure.org/2006,80530)
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Wird zitiert von ... (12)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2014 - 11 N 3.11

    Bauschutt; Verkippung in Geländevertiefung im Wald; Grundstück eines Dritten;

    Hiernach sei nur bemerkt, dass eine Rechtssache jedenfalls dann keine besonderen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (mehr) aufweist, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis trägt, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben bzw. sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (vgl. nur Beschluss des Senats v. 8. August 2006 - 11 N 20.06 -, n.v.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2000 - 4 A 173/98 - ebenso OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2018 - 11 N 27.15

    Darstellung von weichen und harten Tabuzonen in einem schlüssigen Planungskonzept

    Besondere Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache jedenfalls dann nicht (mehr) auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis trägt, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben bzw. sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (vgl. Beschluss des Senats v. 8. August 2006 - OVG 11 N 20.06 -, n.v.; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2008 - 11 N 59.05

    Bergrechtliche Planfeststellung und kommunale Selbstverwaltung

    Eine Rechtssache weist jedenfalls dann keine besonderen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung tragen, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben bzw. sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (ständige Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 8. August 2006 - 11 N 20.06 - OVG Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2000 - 4 A 173/98 - ebenso OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202 ff).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2009 - 11 N 4.06

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag: Entgelt für die Mitbenutzung einer Grünanlage

    Eine Rechtssache weist jedenfalls dann keine besonderen Schwierigkeiten auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis trägt, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben beziehungsweise sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 8. August 2006 - OVG 11 N 20.06 - OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 1998 -10 A 1329/98 - NVwZ 1999, 202 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2017 - 11 N 129.14

    Rundfunkbeitragserhebung für nicht ganzjährig bewohntes Wochenendhaus;

    Eine Rechtssache weist jedenfalls dann keine besonderen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (mehr) auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung tragen, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben bzw. sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (ständige Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 8. August 2006 - 11 N 20.06 - OVG Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2000 - 4 A 173/98 - ebenso OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202 ff).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2017 - 11 N 86.15

    Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei Festsetzung des

    Eine Rechtssache weist jedenfalls dann keine besonderen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (mehr) auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung tragen, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben bzw. sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (ständige Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 8. August 2006 - 11 N 20.06 - OVG Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2000 - 4 A 173/98 - ebenso OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202 ff).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2007 - 11 N 71.05

    Artenschutz: Einziehung von sieben Griechischen und fünf Maurischen

    Eine Rechtssache weist jedenfalls dann keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung tragen, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben bzw. sich ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (ständige Rechtssprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 12. Juli 2007 - OVG 11 N 35.06 - und vom 8. August 2006 - OVG 11 N 20.06 - ; OVG Bbg, Beschluss vom 24. März 2000 - 4 A 173/98 - ; OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 - , NVwZ 1999, 202 ff).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2012 - 11 N 54.11

    Ordnungsgemäße Beschäftigung eines türkische Arbeitnehmers nicht bei

    Eine Rechtssache weist jedenfalls dann keine besonderen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung tragen, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben bzw. sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (ständige Rspr. des Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 8. August 2006 - 11 N 20.06 - ebenso OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202 ff).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 11 N 42.06

    Anspruch auf Entschädigung von Kriegsgefangenen wegen Zwangsarbeit (hier: Antrag

    Eine Rechtssache weist jedenfalls dann keine besonderen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (mehr) auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung trägt, im Ergebnis zu keinen begründeten Zweifeln an deren Richtigkeit geben bzw. sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (ständige Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 8. August 2006 - 11 N 20.06 - OVG Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2000 - 4 A 173/98 - ebenso OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202 ff).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2008 - 11 N 127.05

    Genehmigungspflichtigkeit eines Transports und des Verbleibens einer Skulptur in

    Eine Rechtssache weist jedenfalls dann keine besonderen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (mehr) auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung tragen, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben bzw. sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (ständige Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 8. August 2006 - 11 N 20.06 - OVG Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2000 - 4 A 173/98 - ebenso OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202 ff).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2015 - 11 N 12.13

    Jagdrecht; Angliederung eines jagdbezirksfrei gewordenen Grundstücks an einen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2012 - 11 N 22.10

    Jagdrecht; Eigenjagdbezirk; Regelgröße von 150 ha in Brandenburg;

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