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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - 11 N 33.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - 11 N 33.17 (https://dejure.org/2019,10340)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.04.2019 - 11 N 33.17 (https://dejure.org/2019,10340)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. April 2019 - 11 N 33.17 (https://dejure.org/2019,10340)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 29 Abs 1 AufenthG 2004
    Versagung eines Visums zum Nachzug zum türkischen, im Bundesgebiet mit Niederlassungserlaubnis lebenden, psychisch erkrankten Ehegatten

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 124 Abs 2 VwGO, § 29 Abs 1 AufenthG
    Visum; Ehegattennachzug; Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Türkei; Zumutbarkeit; depressive Erkrankung und Betreuung des hier lebenden Ehegatten; Gesundheitsversorgung und Betreuung in der Türkei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 - 11 B 5.14

    Türkei; Familiennachzug; Ehefrau; Sohn; im Verlauf des Verfahrens volljährig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - 11 N 33.17
    Ein dem Urteil des Senats vom 3. Juli 2014 - OVG 11 B 5.14 - vergleichbarer Fall betreffend die nicht gesicherte medizinische Grundversorgung in der Türkei für MS-Erkrankungen liege hier nicht vor.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der des Senats im Urteil vom 3. Juli 2014 - OVG 11 B 5.14 - lägen atypische Umstände, die ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geböten, dann vor, wenn die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht "ohne Hindernisse" möglich sei.

    Soweit geltend gemacht wird, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der des Senats im Urteil vom 3. Juli 2014 - OVG 11 B 5.14 - lägen atypische Umstände, die ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geböten, dann vor, wenn die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht "ohne Hindernisse" möglich sei, betrifft das allein die Frage, ob die Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet möglich ist, weil einem Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist (vgl. das o.g. Urteil des Senats, juris Rz. 44 m.w.N. zur Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG).

    Auch die anschließenden Ausführungen der Zulassungsbegründung, der vorliegende Fall sei natürlich nicht identisch mit der Entscheidung des Senats im Verfahren OVG 11 B 5.14, aber "aufgrund der Begleitumstände... gut vergleichbar", die dargelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ebenfalls "nicht fehlerfrei berücksichtigt", begründen weder das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch entspricht dieses Vorbringen den o.g. Anforderungen für die Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - 11 N 33.17
    Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328).

    Denn ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 - OVG 11 N 10.11 -, juris Rz. 10; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rz. 4 und vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rz. 2).

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - 11 N 33.17
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1136) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - 11 N 33.17
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1136) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542).
  • BVerwG, 14.09.2007 - 4 B 37.07

    Aufklärungsrüge wegen der Nichtstellung eines Beweisantrags; Rechtmäßigkeit eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - 11 N 33.17
    Denn ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 - OVG 11 N 10.11 -, juris Rz. 10; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rz. 4 und vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rz. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2010 - 18 B 910/10

    Reisefähigkeit eines in Deutschland unter Betreuung gestellten Ausländers bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - 11 N 33.17
    Dass - wie geltend gemacht wird - eine erforderliche medizinische Betreuung bis zu einem möglicherweise zeitlich verzögerten Eingreifen des staatlichen türkischen Gesundheitssystems nicht aus finanziellen Gründen scheitern darf (OVG Münster, Beschluss vom 29. November 2010 - 18 B 910/10 -, juris Rz. 23), gebietet zwar ggf. entsprechende Vorkehrungen hier, stellt die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Ehemannes in die Türkei aber nicht generell (dauerhaft) in Frage.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 11 N 10.11

    Türkei; Visum; Ehegattennachzug; tatsächliche Anhaltspunkte für Nötigung zur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - 11 N 33.17
    Denn ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 - OVG 11 N 10.11 -, juris Rz. 10; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rz. 4 und vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rz. 2).
  • VG Berlin, 13.01.2020 - 34 K 304.18

    Erteilung eines Visums zum Nachzug zum ausländischen Ehegatten

    Im Gegenteil, geht das Gericht davon aus, dass dem Ehemann der Klägerin eine Übersiedlung in die Türkei - ggf. mit entsprechender Vorbereitung und gewissen Vorkehrungen hier (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 - OVG 11 N 33.17 -, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. November 2010 - OVG 18 B 910/10 -, juris Rn. 23 = NVwZ-RR 2011, 300) - durchaus zugemutet werden kann.

    Auch in der Rechtsprechung ist weithin anerkannt, dass das türkische Gesundheitssystem in der Lage ist, psychisch kranken Menschen eine hinreichende medizinische Versorgung zukommen zu lassen, die der Annahme entgegensteht, dem Betroffenen sei eine Rückkehr in die Türkei unmöglich oder unzumutbar (vgl. unlängst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019, a.a.O., Rn. 6 ff.; vorgehend VG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2017 - VG 19 K 85.16 V - aus der einschlägigen Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 AufenthG ferner zuvor etwa schon VG München, Urteil vom 8. Oktober 2014 - VG M 24 K 12.30468 -, juris Rn. 54; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2013 - VG 26 K 5779/12.A -, juris Rn. 72 ff. m.w.Nachw.).

    Auch Betreuungsmöglichkeiten sind in der Türkei gegeben, wobei es nicht darauf ankommt, ob dort staatlicherseits eine mit hiesigen Verhältnissen vergleichbare Betreuung und tägliche Hilfe gerade auch in finanzieller Hinsicht gewährt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019, a.a.O., Rn. 6 u. 10).

    So bleibt gänzlich offen, welche für Herrn D... konkret erforderlichen und auf der Grundlage der vorgebrachten Einordnung in den Pflegegrad 3 von ihm beanspruchbaren Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Türkei möglicherweise nicht gewährt werden könnten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019, a.a.O., Rn. 10).

    Auch ansonsten ist nicht erkennbar, dass sich Herr D... in kultureller, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht dergestalt in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert hat, dass er als "faktischer Inländer" zu betrachten wäre (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019, a.a.O., Rn. 14, wo hervorgehoben wird, dass selbst einem langjährig in Deutschland lebenden türkischen Ehemann, der hier eine Niederlassungserlaubnis und Rentenansprüche erworben hat sowie die Beherrschung der deutschen Sprache und ein rechtstreues Verhalten vorweisen kann, eine Reinintegration in die Türkei zumutbar sein kann).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2020 - 11 N 72.18

    Gehörsverstoß bei fehlendem Hinweis des Gerichts auf eine bestimmte Unterlage in

    Ein Gericht verletzt seine Pflicht zu erschöpfender Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2019 - OVG 11 N 33.17 -, juris Rz. 22; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rz. 4 und vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rz. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2020 - 11 N 22.20

    Aufenthaltsrecht: Visumserteilung für eine türkische Staatsangehörige zum

    Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2019 - OVG 11 N 33.17 -, juris Rz. 22; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rz. 4 und vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rz. 2).
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