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   OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2016 - 11 N 80.16   

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https://dejure.org/2016,45259
OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2016 - 11 N 80.16 (https://dejure.org/2016,45259)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.11.2016 - 11 N 80.16 (https://dejure.org/2016,45259)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. November 2016 - 11 N 80.16 (https://dejure.org/2016,45259)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage (hier: Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr BE, § 4 Abs 6 RdFunkBeitrStVtr BE, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO
    Rundfunkbeitrag; Teilweise Zahlung durch Untermieter; Befreiung wegen geringen Einkommens; Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags; eine grundsätzliche Bedeutung, wenn Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt, diese Rechtsprechung aber in Frage gestellt wird

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2016 - 11 N 80.16
    Die aktuelle gesetzliche Regelung sei "ein Knäuel aus Widersprüchen, Ungereimtheiten und Ungerechtigkeiten, das ersichtlich das Ergebnis eines fehlenden Willens oder einer entsprechenden fehlenden Weitsicht zu einem Systemwechsel bei der Rundfunkfinanzierung sei, bei dem die Kombination aus Geräte- und Wohnungsbezogenheit konsequenter Weise hätte aufgegeben werden müssen." Dem ist entgegenzuhalten, dass durch die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6/15 -, bei Juris) bereits entschieden ist, dass der Rundfunkbeitrag eine nichtsteuerliche Abgabe ist, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist (a.a.O., Rz. 12 ff.), dass die Rundfunkbeitragspflicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (a.a.O., Rz. 16 ff.) und die Gegenleistung für den individuell zurechenbaren Vorteil darstellt, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können, wobei dieser Vorteil durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung verlässlich erfasst werde (a.a.O., Rz. 25 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2016 - 11 N 99.16

    Berufungszulassung bei bereits erfolgter höchstrichterlicher Klärung (hier:

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2016 - 11 N 80.16
    Die höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage schließt deren obergerichtlichen Klärungsbedarf prinzipiell aus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2016 - OVG 11 N 57.16 -, bei juris, Rz. 7, und vom 25. Oktober 2016 - OVG 11 N 99.16 -, bei juris. Rn. 2).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2016 - 11 N 80.16
    Schließlich hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen wäre.Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2016 - 11 N 57.16

    Anordnung des persönlichen Erscheinens

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2016 - 11 N 80.16
    Die höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage schließt deren obergerichtlichen Klärungsbedarf prinzipiell aus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2016 - OVG 11 N 57.16 -, bei juris, Rz. 7, und vom 25. Oktober 2016 - OVG 11 N 99.16 -, bei juris. Rn. 2).
  • VG Berlin, 25.06.2019 - 8 K 202.18

    Inhaber einer Ausbildungsduldung können Anspruch auf Wohnberechtigungsschein

    Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2016 - OVG 11 N 80.16 -, juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 - juris).
  • VG Berlin, 15.02.2019 - 8 K 1.18

    Festsetzung von rückständigen Rundfunkbeiträgen

    Eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne setzt voraus, dass der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2016 - OVG 11 N 80.16 -, juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 - juris).
  • VG Berlin, 29.08.2023 - 21 K 461.22

    Heranziehung zu Filmabgaben in den Jahren 2010 bis 2015

    Die Regelung setzt voraus, dass der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2016 - OVG 11 N 80.16 - juris, Rn. 5 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - juris).
  • VG Berlin, 13.12.2022 - 21 K 99.21

    Bewilligung von Referenzfilmförderung: Berechnung der Zuschauerzahl

    Die Vorschrift setzt voraus, dass der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2016 - 11 N 80.16 - juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - juris).
  • VG Berlin, 08.11.2022 - 21 K 1083.21

    Filmförderung: Befreiung eines Filmproduktionsunternehmens von der Pflicht zur

    Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2016 - 11 N 80.16 - juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - juris).
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