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   LG Bonn, 21.06.2011 - 11 O 136/10   

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https://dejure.org/2011,71262
LG Bonn, 21.06.2011 - 11 O 136/10 (https://dejure.org/2011,71262)
LG Bonn, Entscheidung vom 21.06.2011 - 11 O 136/10 (https://dejure.org/2011,71262)
LG Bonn, Entscheidung vom 21. Juni 2011 - 11 O 136/10 (https://dejure.org/2011,71262)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anpassung eines Verschmelzungsvertrages an eine nach Vertragsschluss eingetretene Veränderung bei Auseinanderfallen des vereinbarten Stichtages der Gewinnbeteiligung mit dem Verschmelzungsstichtag; Gewinnbeteiligung der Aktionäre des übertragenden Rechtsträgers an dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.05.2006 - II ZB 5/06

    Keine Rechtsbeschwerde im Freigabeverfahren der Verschmelzung von Deutsche

    Auszug aus LG Bonn, 21.06.2011 - 11 O 136/10
    Die gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt eingelegte Rechtsbeschwerde der klagenden Aktionäre wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 29.05.2006 - II ZB 5/06 - zurückgewiesen.
  • LG Frankfurt/Main, 13.03.2009 - 5 O 57/06

    Spruchverfahren: Anspruch auf bare Zuzahlung aufgrund der Unangemessenheit eines

    Auszug aus LG Bonn, 21.06.2011 - 11 O 136/10
    In dem Spruchverfahren betreffend die Verschmelzung der J AG auf die Beklagten wurde mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 13.03.2009 - 3/5 O 57/06 - (veröffentlicht in NZG 2009, 553) für jede Aktie der außenstehenden Aktionäre der J AG eine bare Zuzahlung in Höhe von 1, 15 EUR festgesetzt.
  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 5 W 57/09

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

    Auszug aus LG Bonn, 21.06.2011 - 11 O 136/10
    Diese Sichtweise wird durch die Ausführungen in dem von den Parteien zitierten Beschluss des OLG Frankfurt vom 03.09.2010 - 5 W 57/09 - bestätigt, wonach mögliche negative aber auch positive Unternehmensentwicklungen infolge des Auseinanderfallens des Bewertungs- von dem Verschmelzungsstichtag regelmäßig keine Abänderung des Umtauschverhältnisses rechtfertigen (S.68ff., ebenda).
  • OLG Frankfurt, 08.02.2006 - 12 W 185/05

    Freigabeverfahren für die Verschmelzung der Deutschen Telekom AG mit der T-Online

    Auszug aus LG Bonn, 21.06.2011 - 11 O 136/10
    Insoweit geltend die eingangs aufgezeigten Erwägungen zu den Rechtsgrundlagen und den wirtschaftlichen Auswirkungen der Verschmelzung sinngemäß (vgl. auch OLG Frankfurt AG 2006, 249ff.).
  • RG, 07.06.1929 - II 605/28

    1. Zur Auslegung des § 3 Abs. 2 AufwG. 2. Sind die Vorschriften des

    Auszug aus LG Bonn, 21.06.2011 - 11 O 136/10
    Die einzelnen Anteilsinhaber, und damit der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. als Aktionäre der J GmbH, haben aus dem Verschmelzungsvertrag keine eigenen (einklagbaren) Ansprüche (Lutter/Drygalla, UmwG, 3. Aufl. 2004, § 4 Rd.7; Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, 119. Erg.Lieferung Stand Januar 2011, § 4 UmwG Rd.21 jeweils m.w.N.; a.A. noch RGZ 124, 355, 361).
  • LG Mannheim, 07.12.2010 - 11 O 273/10

    Zum Internet-System-Vertrag als Werkvertrag, zur Kündigungsfrist und zur

    Insoweit ist ein Verfahren zum Landgericht Mannheim 11 O 136/10 anhängig.

    Die Verfügungsklägerin beantragt: Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die unter der Adresse http://www.....de/ einschließlich aller Unterseiten im Internet abrufbaren Inhalte der Antragstellerin und ihrer Kunden und sonstigen Vertragspartner uneingeschränkt an 24 h pro Tag und 7 Tagen pro Woche mit einem Internetanschluss von 1.000 MBit/s für die Allgemeinheit über Internet bis zum Abschluss der Hauptsache (Az. 11 O 136/10 des Landgerichts Mannheim) verfügbar zu halten.

    Das Interesse der Verfügungsklägerin besteht mindestens in Höhe der Hälfte der im Verfahren 11 O 136/10 streitigen Zahlungsverpflichtung zwischen den Parteien.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, wobei das Gericht in der Abweichung des Antrages die Verfügbarkeit des Internetangebots der Klägerin bis zum Abschluss der Hauptsache des Verfahrens 11 O 136/10 LG Mannheim zu gewährleisten zu dem Ausspruch der Aufrechterhaltung der Verfügbarkeit bis zum 31.03.2010 kein Minus gesehen hat.

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