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   LG Mönchengladbach, 10.10.2014 - 11 O 139/13   

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https://dejure.org/2014,44428
LG Mönchengladbach, 10.10.2014 - 11 O 139/13 (https://dejure.org/2014,44428)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 10.10.2014 - 11 O 139/13 (https://dejure.org/2014,44428)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 10. Oktober 2014 - 11 O 139/13 (https://dejure.org/2014,44428)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Geschädigter ist nicht zu einer Vorfinanzierung oder Kreditaufnahme zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges... | Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; EE Eigenersparnis-Abzug; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Rechtsanwaltskosten; ...

  • captain-huk.de

    HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung von Mietwagenkosten von knapp 10.000 aus abgetretenem Recht verurteilt

  • captain-huk.de

    HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung von Mietwagenkosten von knapp 10.000 aus abgetretenem Recht verurteilt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 10.10.2014 - 11 O 139/13
    Gegen die Vergleichbarkeit der Internetpreise spricht allgemein, dass es sich hierbei um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (BGH, Urteil vom 02.02.2010, AZ: VI ZR 7/09, Rn. 21 -juris-).
  • LG Mönchengladbach, 24.01.2012 - 5 S 55/11

    "Normaltarif" abzüglich eines Abschlags in Höhe von 17 % als die erforderlichen

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 10.10.2014 - 11 O 139/13
    Die Kammer folgt den Argumenten der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (Urteil vom 24.01.2012, 5 S 55/11) und des Landgerichts Nürnberg (Urteil vom 29.09.2011, 2 S 185/11) und schätzt, dass der in der Schwacke-Liste festgestellte "Normaltarif um 17% über dem Betrag liegt, der von Rechts wegen als Normalpreis erstattungsfähig ist.
  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 10.10.2014 - 11 O 139/13
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels als auch der sog. Fraunhofer-Liste ermittelt werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 12.04.2011, AZ: VI ZR 300/09, Rn. 17 f. -juris-).
  • LG Nürnberg-Fürth, 29.09.2011 - 2 S 185/11

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 10.10.2014 - 11 O 139/13
    Die Kammer folgt den Argumenten der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (Urteil vom 24.01.2012, 5 S 55/11) und des Landgerichts Nürnberg (Urteil vom 29.09.2011, 2 S 185/11) und schätzt, dass der in der Schwacke-Liste festgestellte "Normaltarif um 17% über dem Betrag liegt, der von Rechts wegen als Normalpreis erstattungsfähig ist.
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 160/72

    Ersatzfähigkeit des Aufwandes für die Haftungsfreistellung bei Inanspruchnahme

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 10.10.2014 - 11 O 139/13
    Der einen Mietwagen benötigende Geschädigte kann auch die Kosten für die Vollkaskoversicherung ohne jede Selbstbeteiligung ersetzt verlangen (BGH, NJW 1974, 91).
  • BGH, 17.05.2011 - VI ZR 142/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Mängel der Schätzgrundlage für die Bemessung der

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 10.10.2014 - 11 O 139/13
    Die Eignung einer als Schätzgrundlage verwendeten Liste oder Tabelle wird nur in Frage gestellt, wenn anhand konkreter Tatsachen aufgezeigt wird, dass der geltend gemachte Mangel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang ausgewirkt hat (BGH NJW-RR 2011, 1109 f.).
  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 10.10.2014 - 11 O 139/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.01.2010, VI ZR 112/09 m.w.N.) ist ein Aufschlag statthaft, wenn der Mietwagenunternehmer darlegt, dass spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen.
  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 10.10.2014 - 11 O 139/13
    Das Gericht schätzt die Ersparnis auf 10% der Mietwagenkosten (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, AZ: VI ZR 139/08, Rn. 20 -juris-).
  • BGH, 03.04.2003 - IX ZR 287/99

    Schutzwürdigkeit des Interesses einer vermögenslosen GmbH an der gerichtlichen

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 10.10.2014 - 11 O 139/13
    Hierfür genügt im Aktivprozess schon die Geltendmachung des Klageanspruchs, sofern dieser jedenfalls - wie hier - nicht offensichtlich unbegründet ist (BGH NJW 2003, 2231, 2232).
  • OLG Düsseldorf, 20.08.2007 - 1 U 258/06

    Haftungsverteilung bei Erhöhung der Betriebsgefahr infolge

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 10.10.2014 - 11 O 139/13
    Vielmehr ist es das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken und sich hierdurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der Umfang des damit einhergehenden Schadens vergrößert (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2007,1 U 258/06, Rn. 33 -juris-).
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