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   LG Würzburg, 07.03.2017 - 11 O 2338/16 UVR   

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LG Würzburg, 07.03.2017 - 11 O 2338/16 UVR (https://dejure.org/2017,5141)
LG Würzburg, Entscheidung vom 07.03.2017 - 11 O 2338/16 UVR (https://dejure.org/2017,5141)
LG Würzburg, Entscheidung vom 07. März 2017 - 11 O 2338/16 UVR (https://dejure.org/2017,5141)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JurPC

    Haftung eines sozialen Netzwerks für durch Dritte hochgeladene ehrverletzende Inhalte

  • archive.org PDF
  • kanzlei.biz

    Zur örtlichen Zuständigkeit bei Rechtsverstößen im Internet ohne regionalen Bezug und der Haftung sozialer Netzwerke für Persönlichkeitsverletzungen

  • rewis.io

    Haftung eines sozialen Netzwerkes für durch Dritte hochgeladene ehrverletzende Inhalte

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine einstweilige Verfügung gegen Facebook wegen verleumderischer Inhalte im Zusammenhang mit Foto eines Flüchtlings mit Angela Merkel - Eilbedürfnis fehlt

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    »Facebook-Verfahren«

  • heise.de (Pressemeldung, 07.03.2017)

    Facebook muss Hetz-Beiträge nicht suchen und löschen

  • zeit.de (Pressemeldung, 07.03.2017)

    Facebook muss Fake-News nicht aktiv löschen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfälschtes Flüchtlings-Selfie mit Merkel: Facebook haftet nur als Host-Provider

  • archive.org PDF (Pressemitteilung)

    Facebook-Verfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Urteil im "Facebook"-Verfahren

  • loebisch.com (Kurzinformation)

    Facebook muss Fake-News nicht aktiv suchen und löschen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Welche Löschungspflichten hat Facebook?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine proaktiven Löschungspflichten von Facebook für rechtswidrige Inhalte

  • kanzlei.biz (Kurzinformation)
  • heise.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 03.02.2017)

    Muss Facebook Lügen löschen?

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 03.02.2017)

    Nach Selfie mit der Kanzlerin: Flüchtling wehrt sich gegen Verleumdung auf Facebook

  • archive.org PDF (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Facebook-Verfahren

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 06.02.2017)

    Facebook vor Gericht: Das Merkel-Selfie und die Wundermaschine

Besprechungen u.ä. (3)

  • loeffel-abrar.com (Entscheidungsbesprechung)

    Dringlichkeitsschädliche Litigation PR im Verfügungsverfahren - wenn die Sache nicht so eilig ist

  • noerr.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Neue Compliance-Regeln für soziale Netzwerke

  • heise.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 07.02.2017)

    "Wir haben keine Wundermaschine": Eine Analyse des Würzburger Facebook-Prozesses

Sonstiges (2)

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Hetzbeiträge nach Selfie mit Merkel: Keine Berufung gegen Facebook

  • sueddeutsche.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 27.03.2017)

    Syrischer Flüchtling klagt nicht weiter gegen Facebook

Papierfundstellen

  • MMR 2017, 347
  • ZUM 2017, 437
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Brandenburg, 28.11.2016 - 1 U 6/16

    Der fliegende Gerichtsstand bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts

    Auszug aus LG Würzburg, 07.03.2017 - 11 O 2338/16
    Dem insoweit durchaus in Betracht kommenden Aspekt des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens, nämlich der Erhebung einer Klage oder eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz am "Heimatgericht" des Prozessbevollmächtigten und nicht etwa am Wohnsitz des Betroffenen, also des Klägers oder Verfügungsklägers, kann im vorliegenden Fall einzig entgegen gehalten werden, dass, anders als in anderen Fällen rechtsmissbräuchlicher Gerichtsstandsbegründung, zumindest eine gezielte Benachteiligungsabsicht gegenüber dem Verfahrensgegner nicht erkennbar ist (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 - 1 U 6/16 -, juris, Rn. 34).

    Vor diesem Hintergrund schließt sich das Gericht jedenfalls noch im vorliegenden Verfahren bei Prüfung der örtlichen Zuständigkeit im Ergebnis der Rechtsauffassung des Brandenburgischen Oberlandesgericht in seinem Urteil vom November 2016 (OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 - 1 U 6/16 - zitiert nach juris) an:.

    Danach muss bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet bei der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit zunächst geprüft werden, ob die als rechtsverletzend angesehene Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweisen, das eine Kollision der widerstreitenden Interessen aufgrund einer Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falls an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Betroffenen behaupteten Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung auch an diesem Ort eintreten wird (so auch OLG Jena, AfP 2014, S. 75 ; OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 - 1 U 6/16 -, juris, Rn. 28 ff.).

    Ergibt sich aber weder aufgrund des Inhalts noch der Umstände der Veröffentlichung ein erkennbarer regionaler Bezug, ist eine bestimmungsgemäße Kenntnisnahme an jedem Ort in der Bundesrepublik gleichermaßen wahrscheinlich und sämtliche Amts- oder Landgerichte der Bundesrepublik Deutschland sind örtlich zuständig (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 - 1 U 6/16 -, juris, Rn. 31).

    Das Gericht tritt insoweit den Ausführungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bezüglich eines entstehenden Widerspruchs zwischen einer teleologisch reduzierten Auslegung des § 32 ZPO und der Rechtsprechung des EuGH zur Frage des Erfolgsortes, etwa im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ (vgl. hierzu EuGH, NJW 1995, S. 1881 , Rn. 40; im Übrigen OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 - 1 U 6/16 -, juris, Rn. 32, m. w. N.), bei.

    Das Brandenburgische Oberlandesgericht stellt zutreffend maßgeblich darauf ab (OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 - 1 U 6/16 -, juris, Rn. 29), ob aufgrund objektiver Kriterien anhand Darstellung und Inhalt der einzelnen Internetseiten ein bestimmter Wirkungskreis festgestellt werden kann.

    Ist dies nicht der Fall, weil sich die Veröffentlichung, wie hier, nicht auf einen örtlich begrenzten Adressatenkreis bezieht, sondern Leser anspricht, die sich überall in der Bundesrepublik aufhalten können, kann auch ein bestimmungsgemäßer "Erfolg" am Ort jedes angerufenen Gerichts innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bejaht werden (OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 - 1 U 6/16 -, juris, Rn. 29, unter Hinweis auf LG Krefeld, MMR 2007, S. 798).

  • EuGH, 16.02.2012 - C-360/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

    Auszug aus LG Würzburg, 07.03.2017 - 11 O 2338/16
    Wie bereits oben ausgeführt wurde, greifen die Privilegierungen die das TMG für "Host-Provider" vorsieht für die Verfügungsbeklagte als Betreiber eines sogenannten sozialen Netzwerks (vgl. EuGH, GRUR 2012, S. 382).

    Es bleibt dabei, dass ein kompliziertes, kostspieliges und auf Dauer angelegtes Informatiksystem, das die gespeicherten Inhalte überwacht und sich auch auf jede zukünftige Beeinträchtigung bezieht vom "Host-Provider" nicht errichtet werden muss (EuGH, GRUR 2012, S. 382 Rn. 46).

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus LG Würzburg, 07.03.2017 - 11 O 2338/16
    Ob ein Diensteanbieter nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Maßstäben oder als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine gespeicherte Information die Rechte eines Dritten verletzt, richtet sich nach dieser älteren Rechtsprechung des BGH nach den allgemeinen Vorschriften (BGHZ 158, 236, und Hoffmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 10 TMG Rn. 3, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Erst wenn der "Host-Provider" auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wurde muss er nicht nur das konkrete Angebot sperren, sondern Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren kerngleichen Schutzrechtsverletzungen kommt (Spindler/Volkmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 1004 Rn. 36, unter Hinweis auf BGH, GRUR 2004, S. 860 - diese Entscheidungen beziehen sich jeweils auf Internetversteigerungen).

  • EuGH, 24.11.2011 - C-70/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

    Auszug aus LG Würzburg, 07.03.2017 - 11 O 2338/16
    Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH gilt das Haftungsprivileg auch für Unterlassungsansprüche (vgl. EuGH, GRUR 2012, S. 265 ); dies wurde zuvor vom BGH noch anders gesehen.
  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 18/11

    Alone in the Dark

    Auszug aus LG Würzburg, 07.03.2017 - 11 O 2338/16
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2008, S. 702 Rn. 50 und BGH, GRUR 2011, S. 617 Rn. 730, sowie BGHZ 194, 339 Rn. 19).
  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 155/09

    Sedo

    Auszug aus LG Würzburg, 07.03.2017 - 11 O 2338/16
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2008, S. 702 Rn. 50 und BGH, GRUR 2011, S. 617 Rn. 730, sowie BGHZ 194, 339 Rn. 19).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

    Auszug aus LG Würzburg, 07.03.2017 - 11 O 2338/16
    Auch der BGH hat bei der Haftung eines mittelbar verantwortlichen Störers auf die Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten abgestellt (BGH, GRUR 2011, S. 1038 - Stift Parfüm; vgl. im Übrigen die umfangreichen Rechtsprechungsnachweise bei Spindler/Volkmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 1004 BGB Rn. 21).
  • BGH, 29.03.2011 - VI ZR 111/10

    BGH verneint die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage gegen

    Auszug aus LG Würzburg, 07.03.2017 - 11 O 2338/16
    Die Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist nur insoweit gegeben, als der rechtsverletzende beanstandete Inhalt einen deutlichen Inlandsbezug zu Deutschland in dem Sinne aufweist, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann (BGH, NJW 2011, S. 2059 , Rn. 8).
  • OLG Hamburg, 06.11.1980 - 3 U 151/79
    Auszug aus LG Würzburg, 07.03.2017 - 11 O 2338/16
    Wenngleich im Zuge der Zuständigkeitsprüfung im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zumindest mittelbar auch schon die Zuständigkeit in einem - eventuell noch folgenden - Hauptsacheverfahren nach § 937 Abs. 1 ZPO vorab, zumindest gedanklich, "mitzuentscheiden" ist, hält es das Gericht insoweit keineswegs für zwingend, das allein aus der hier noch bejahten örtlichen Zuständigkeit sodann auch die örtliche Zuständigkeit im Hauptsacheverfahren zwingend zu bejahen wäre (zum umgekehrten Fall OLG Hamburg, MDR 1981, S. 1027).
  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

    Auszug aus LG Würzburg, 07.03.2017 - 11 O 2338/16
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2008, S. 702 Rn. 50 und BGH, GRUR 2011, S. 617 Rn. 730, sowie BGHZ 194, 339 Rn. 19).
  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23/09

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der

  • EuGH, 07.03.1995 - C-68/93

    Shevill u.a. / Presse Alliance

  • OLG München, 27.12.2010 - 6 U 4816/10

    Wettbewerbsrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Pay-TV-Werbung für

  • LG Krefeld, 14.09.2007 - 1 S 32/07

    Kein "fliegender Gerichtsstand" im Internet

  • LG Aurich, 22.01.2013 - 6 O 38/13

    Zuständigkeit: Zuständigkeit eines Gerichts bei Antrag auf einstweilige Verfügung

  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können

  • LG Hamburg, 19.09.2014 - 324 S 1/14

    Persönlichkeitsrechtverletzende Presseberichterstattung im Internet:

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93/10

    Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot

  • OLG Jena, 07.11.2013 - 1 U 511/13

    Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet

  • LG Hamburg, 30.04.2018 - 324 O 51/18

    Unterlassung der Verbreitung eines ehrverletzenden Postings in einem sozialen

    In einem gleichgelagerten Fall habe bereits das Landgericht Würzburg mit Urteil vom 07.03.2010, Az.: 11 O 2338/16, einen entsprechenden Anspruch aus den genannten Gründen verneint.

    Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - und im Ergebnis abweichend von den Ausführungen des Landgerichts Würzburg in dem von der Antragsgegnerin zitierten Urteil v. 07.03.2010, Az.: 11 O 2338/16 - handelt es sich zur Überzeugung der Kammer bei dem von der Antragstellerin vorgetragenen und verwendeten Internetzugang über eine VPN-Verbindung zu einem ausländischen Server nicht lediglich um eine Maßnahme, die von "einzelnen versierten Computerexperten" zur "vorsätzlichen" Umgehung der IP-Sperre der Antragsgegnerin genutzt wird.

    Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch maßgeblich von demjenigen, welcher der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Entscheidung des Landgerichts Würzburg (Urteil v. 07.03.2010, Az.: 11 O 2338/16) zugrunde lag.

  • LG Regensburg, 27.08.2019 - 72 O 1943/18

    Kein Anspruch auf teilweise Wiederherstellung eines Beitrags in sozialem Netzwerk

    Die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG, die auch dem Anbieter eines sozialen Netzwerks zugute kommt (vgl. LG Würzburg, Urteil vom 07.03.2017, 11 O 2338/16), würde insoweit entfallen, Die Beklagte bzw. die Muttergesellschaft liefe in diesem Fall Gefahr, als Störerin von der betroffenen Person auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.
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