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   LG Kiel, 09.01.2003 - 11 O 433/02   

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https://dejure.org/2003,3304
LG Kiel, 09.01.2003 - 11 O 433/02 (https://dejure.org/2003,3304)
LG Kiel, Entscheidung vom 09.01.2003 - 11 O 433/02 (https://dejure.org/2003,3304)
LG Kiel, Entscheidung vom 09. Januar 2003 - 11 O 433/02 (https://dejure.org/2003,3304)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verbraucherschutzseite.de (Kurzinformation)

    Telekom trägt bei 0190-Inkasso Beweispflicht für bewussten Vertragabschluss

  • beck.de (Leitsatz)

    Unbewusste Dialer-Einwahl

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2003, 422
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 15.03.2012 - III ZR 190/11

    Telekommunikationsdienstleistungsvertrag: Hinweispflichten eines Anbieters auf

    Auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung werden Hinweis- und Aufklärungspflichten des Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber seinen Kunden zur Vermeidung unerwartet hoher Rechnungen für unterschiedliche Konstellationen angenommen (OLG Schleswig MMR 2011, 836, 837 mit zustimmender Anmerkung von Schmidt aaO S. 838; LG Münster K&R 2011, 359, 360 jeweils zur Aktualisierung von Navigationskarten mit großem Datenvolumen auf einem neu erworbenen beziehungsweise vermieteten Mobilfunkgerät; LG Kleve, Urteil vom 15. Juni 2011 - 2 O 9/11, juris Rn. 22 zum Entstehen hoher nutzungsabhängiger Durchleitungsgebühren im Ausland [Roaming] bei Vereinbarung einer Flatrate im Inlandsverkehr; LG Bonn K&R 2010, 679 mit zustimmender Anmerkung von Schmidt aaO S. 680, 681 zur ständigen Verbindung eines Routers mit dem Internet bei zeitabhängigem Tarif; LG Kiel MMR 2003, 422, 423 zur Einwahl in das Internet zu beinahe 200-fachen Kosten einer Standardverbindung; AG Frankfurt am Main MMR 2008, 496, 497 zum permanenten Einwählen eines Mobiltelefons in einen analogen Internetzugang; vgl. auch Landesgericht Feldkirch [Österreich], Urteil vom 7. September 2010 - 2 R 284/10w, im Internet abrufbar unter www.vol.at/2012/02/Entscheidung-LG-Feldkirch-2r284§ 10w.pdf zum unbeabsichtigten Roaming im Grenzgebiet).
  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 96/03

    Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes

    Diese Abgrenzung der Risikobereiche ist als in dem Telefondienstvertrag angelegte grundsätzliche Wertung auf die Installation eines Dialers durch Dritte übertragbar (ähnlich: LG Kiel CR 2003, 684, 685; AG Freiburg NJW 2002, 2959; a.A.: LG Mannheim NJW-RR 2002, 995, 996).
  • BGH, 19.07.2012 - III ZR 71/12

    Vertrag über die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses:

    Vielmehr schließt sich der Senat - unter dem Vorbehalt, dass die notwendigen technischen Mittel im maßgeblichen Zeitraum zur Verfügung standen - der in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Gegenauffassung an, nach der der Telekommunikationsanbieter bei ungewöhnlichem Nutzungsverhalten (wie hier: ständige Verbindung eines Routers mit dem Internet bei zeitabhängigem Tarif), das zu einer Kostenexplosion führt, zur Schadensbegrenzung verpflichtet ist, den Kunden zu warnen und den Internetzugang gegebenenfalls kurzfristig zu sperren (LG Bonn, K&R 2010, 679 mit zustimmender Anmerkung von Schmidt aaO S. 680, 681 f; siehe auch LG Kleve, Urteil vom 15. Juni 2011 - 2 O 9/11, juris Rn. 22 zum Entstehen hoher nutzungsabhängiger Durchleitungsgebühren im Ausland [Roaming] bei Vereinbarung einer Flatrate im Inlandsverkehr; LG Kiel, MMR 2003, 422, 423 zur Einwahl in das Internet zu beinahe 200-fachen Kosten einer Standardverbindung; AG Frankfurt am Main MMR 2008, 496, 497 zum permanenten Einwählen eines Mobiltelefons in einen analogen Internetzugang; vgl. auch Landesgericht Feldkirch [Österreich], Urteil vom 7. September 2010 - 2 R 284/10w, im Internet abrufbar unter www.vol.at/2012/02/Entscheidung-LG-Feldkirch-2r284§ 10w.pdf zum unbeabsichtigten Roaming im Grenzgebiet; siehe ferner OLG Schleswig, MMR 2011, 836, 837 mit zustimmender Anmerkung von Schmidt aaO S. 838; LG Münster, K&R 2011, 359, 360 jeweils zur Aktualisierung von Navigationskarten mit großem Datenvolumen auf einem neu erworbenen beziehungsweise vermieteten Mobilfunkgerät).
  • OLG Schleswig, 15.09.2011 - 16 U 140/10

    Handy-Rechnung über 11.500 Euro muss nicht bezahlt werden

    b) Es kann offen bleiben, ob hier die Rechtsprechung greift, nach der Diensteanbieter Hinweispflichten haben, wenn ein auffälliges Nutzerverhalten vorliegt, das auf technische Ursachen außerhalb des Einflussbereichs des Kunden hinweist (LG Kiel, Urteil vom 9. Januar 2003 - 11 O 433/02 -, CR 2003, 684).
  • LG Karlsruhe, 10.03.2004 - 1 S 123/03

    Einwendungen gegen die Abrechnung von Mehrwertdiensten in der Telefonrechnung:

    Die Instanzgerichte und die Literatur ziehen als vertragliche Grundlage für die Zahlungspflicht eines Anschlussinhabers nicht die - gegebenenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermittelnden - Regelungen im Telefondienstvertrag zwischen Kunden und Netzbetreiber heran, sondern verlangen insoweit ein wirksames Vertragsverhältnis zwischen Anschlussinhaber und Mehrwertdienstleister (vgl. statt vieler LG Kiel, MMR 2003, 422 ff.; AG Freiburg, NJW 2002, 2959 ff.; AG Berlin-Wedding, MMR 2003, 802; Hoffmann a. a. O. m. w. N.; Spindler, a. a. O., S. 409 ff; differenzierend Klees, a. a. O. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Denn auch die wohl derzeit herrschende Meinung unter den Instanzgerichten und im Schrifttum lehnt eine Zahlungspflicht des Anschlussinhabers ab, wenn die Verwendung einer Rufnummer eines Mehrwertdienstanbieters (beispielsweise einer 0190-Verbindung) vom Anschlussinhaber unbemerkt oder ungewollt durch die Selbsteinwahl eines sogenannten Dialers erfolgte (statt vieler vgl. LG Kiel, MMR 2003, 422 ff.; AG Freiburg, NJW 2002, 2959 ff.; AG Berlin-Wedding, MMR 2003, 802; vgl. ferner Hoffmann, ZIP 2002, 1709; differenzierend Klees, CR 2003, 334 ff.).

    Dies beruht darauf, dass die Instanzgerichte überwiegend eine Vergütungspflicht für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten nur dann bejahen, wenn zwischen dem Anschlussinhaber und dem Anbieter von Mehrwertdiensten durch eine bewusste und gewollte Einwahl in die Netzverbindung und durch eine anschließende Entgegennahme des jeweiligen Anrufs ein Dienstleistungsvertrag gemäß § 611 Abs. 1 BGB zustande gekommen ist (vgl. etwa LG Kiel, MMR 2003, 422 ff.; AG Freiburg, MMR 2002, 634 ff. = NJW 2002, 2959 ff.; AG Bühl, MMR 2003, 801 ff.; AG Herborn, MMR 2003, 606 ff.; AG Berlin-Wedding, MMR 2003, 802; AG Donaueschingen, Urteil vom 22.05.2003 - 31 C 134/03; AG Freiburg, CR 2002, 898 ff.; Klees, CR 2003, 336, 333 m. w. N.; Hoffmann, ZIP 2002, 1705, 1709; aA.

    Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man mit der überwiegenden Anzahl der Instanzgerichte die originäre Darlegungslast dafür, dass der Verbindungsaufbau zu einem Mehrwertdiensteanbieter auf einem willentlichen Verhalten des Anschlussinhabers oder jedenfalls eines ihm zuzurechnenden Dritten beruht, dem das Entgelt einziehenden Telekommunikationsunternehmen auferlegt (vgl. hierzu etwa LG Kiel, MMR 2003, 422; AG Berlin-Wedding, MMR 2003, 802; AG Gelsenkirchen, MMR 2003, 802; AG Donaueschingen, Urteil vom 22.05.2003 - 31 C 184/03 sowie - nur die Beweislastfrage betreffend: LG Kiel, Urteil vom 09.01.2003 - 11 O 433/02; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.03.2003 - 11 S 8162/02; vgl. ferner auch OLG Köln, Urteil vom 06.09.2002 - 19 O 16/02 - zur Frage der Beweislastverteilung bei Vertragsschlüssen im Rahmen einer Online- Auktion; aA LG Mönchengladbach, Urteil vom 12.12.2003 - 2 S 116/03; LG Frankfurt (oder), Urteil vom 14.12.2001 - 6 (b) S 76/01; AG Bühl, MMR 2003, 801; AG Herborn, MMR 2003, 606; vgl. ferner LG Mannheim, NJW-RR 2002, 995 ff; AG München, NJW 2002, 2960; AG Rastatt, Urteil vom 05.10.2001 - 2 C 285/01; AG Dillenburg, Urteil vom 13.09.2002 - 5 C 286/02; AG Wiesbaden, Urteil vom 29.08.2000 - 92 C 1328/00).

  • AG Königswinter, 30.04.2004 - 10 C 136/03

    Telekommunikationsdienstvertrag mit einem Mehrwertdiensteanbieter; Zurechnung

    Eine gegenteilige Annahme, gestützt zumeist auf Billigkeit und Schutzwürdigkeitaspekte (vgl. so etwa AG Freiburg in NJW 2002, 2559; AG Mönchengladbach in MMR 2003, 606 ff.; LG Kiel in MMR 2003, 422 ff.) erscheint dem Gericht nicht zutreffend, da die Fragen des Verbraucherschutzes und des Vertragsabschlusses vermischt werden.

    Zum schlüssigen Vortrag einer Vertragsbeziehung war die Klägerin auch nicht gehalten die einzelenen Mehrwertanbieter der Beklagten namhaft zu machen (sowohl LG Kiel in MMR 2003, 422 ff.).

  • LG Hamburg, 03.02.2012 - 317 S 78/11

    Internetkosten - Hinweispflichten des Providers

    Das Urteil des LG Kiel v. 9.1.2003, Az. 11 O 433/02, beschäftigt sich ebenfalls nicht mit einer Hinweispflicht des Providers, sondern mit der Frage, ob eine offenbar unbewusste Einwahl zum Vertragsschluss und damit auch zur Entstehung eines Vergütungsanspruchs des Telefonnetzbetreibers eines Mehrwertdienstes führt.
  • AG Pinneberg, 24.10.2003 - 66 C 191/03

    Einordnung der Vorlage einer Rechnung als Anscheinsbeweis; Anforderungen an den

    (Urteil des AG Stamberg vom 14.08.2002, Az.: 2 C 1479/01; LG Kiel Az. 11 O 433/02).
  • AG Hamburg-St. Georg, 29.10.2003 - 915 C 263/03
    Zwar ist diese Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden worden und in der untergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (so wie hier beispielsweise LG Kiel, Urteil vom 09.01.2003, Az.: 11 O 433/02; AG Freiburg, Urteil vom 11.6.2002, Az.: 11 C 4381/01; a. A. AG Torgau, Urteil vom 3.7.2003, Az.: 2 C 0189/03; AG Dillenburg, Urteil vom 13.09.2002, Az.: 5 C 286/02; AG Wiesbaden, Urteil vom 10.08.2002, Az.: 92 C 1328/00 - 31 - AG München, Urteil vom 04.09.2001, Az.: 155 C 14416/01).
  • AG Elmshorn, 30.07.2003 - 59 C 19/03

    Zur Beweislast bei Dialern

    Daher ist die vom Kläger für sich ins Feld geführte Entscheidung des LG Kiel (Az.: 11 O 433/02) ohne Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit, weil sie einen Rechtsstreit mit umgekehrten Parteirollen betrifft.
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