Rechtsprechung
   LG Braunschweig, 27.08.2021 - 11 O 4990/20 (1081)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,36667
LG Braunschweig, 27.08.2021 - 11 O 4990/20 (1081) (https://dejure.org/2021,36667)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 27.08.2021 - 11 O 4990/20 (1081) (https://dejure.org/2021,36667)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 27. August 2021 - 11 O 4990/20 (1081) (https://dejure.org/2021,36667)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,36667) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus LG Braunschweig, 27.08.2021 - 11 O 4990/20
    Einen Anspruch gem. § 826 BGB erkennt der BGH im Rahmen des sog. "Abgasskandals", wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung droht und (Betonung durch den Unterzeichner) bei dem - wobei nicht ersichtlich ist, wer diese Tatsache im dort entschiedenen Fall beigebracht hat - in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, zit. nach juris, Rn. 20, Rn. 49).

    Sollte es sich bei der vorgenannten Steuerung in Fahrzeugen, die (wie möglicherweise das streitgegenständliche) über einen SCR-Katalysator verfügen, entgegen der als zutreffend angesehenen Einschätzung des KBA doch um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln, würde dies einen Anspruch gem. § 826 BGB schließlich auch aus einem anderen Grund nicht auslösen: Weil der außerhalb des NEFZ wirksame Modus ebenfalls genehmigungsfähig ist, wäre der Beklagten - ein zentraler Punkt der Begründung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum sog. "Abgasskandal" (vgl. Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, zit. nach juris, Rn. 23) - nicht vorzuwerfen, dass sie sich im Hinblick auf die Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt gleichgültig gezeigt habe.

    wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung droht und (Betonung durch den Unterzeichner) bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, zit. nach juris, Rn. 49).

    Sollte es sich bei der vorgenannten Steuerung in Fahrzeugen, die (wie möglicherweise das streitgegenständliche) über einen Speicherkatalysator verfügen, entgegen der Einschätzung des KBA doch um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln, würde dies einen Anspruch gem. § 826 BGB weiter auch aus einem anderen Grund nicht auslösen: Weil der außerhalb des NEFZ wirksame Modus ebenfalls genehmigungsfähig ist, wäre der Beklagten - ein zentraler Punkt der Begründung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum sog. "Abgasskandal" (vgl. Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, zit. nach juris, Rn. 23) - nicht vorzuwerfen, dass sie sich im Hinblick auf die Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt gleichgültig gezeigt habe.

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus LG Braunschweig, 27.08.2021 - 11 O 4990/20
    d) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, Art. 5 VO (EG) 715/2007 scheidet ebenfalls aus, weil auch die genannte VO nicht dem Schutz des hier geltend gemachten Interesses zu dienen bestimmt ist (BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, Rn. 12 f.).

    Ein auf die o.g. Steuerung des Speicherkatalysators gestützter Anspruch gem. § 826 BGB scheidet vorliegend - jedenfalls soweit es um die unterschiedlichen Betriebsmodi innerhalb und außerhalb des NEFZ geht - schließlich auch noch aus, weil es für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln ist, so dass ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen ist (BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, zit. nach juris, Rn. 30).

  • OLG Karlsruhe, 06.11.2019 - 13 U 12/19

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage: Geltendmachung von

    Auszug aus LG Braunschweig, 27.08.2021 - 11 O 4990/20
    Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (BGH, Urteil vom 22.06.2021, VI ZR 3653/20, Rn. 5 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019, 13 U 12/19, zit. nach juris, Rn. 114 ff.).
  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

    Auszug aus LG Braunschweig, 27.08.2021 - 11 O 4990/20
    Sonst wäre die Erwähnung der "weiteren Anstrengungen" gemäß Erwägungsgrund 12 der VO (EG)Nr. 715/2007 (hierzu BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, verfügbar bei juris)) nicht verständlich (so zutreffend OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2021, 16a U202/19,Rn.64).
  • BGH, 13.04.2021 - VI ZR 518/20

    Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Fahrzeughersteller wegen Verwendung

    Auszug aus LG Braunschweig, 27.08.2021 - 11 O 4990/20
    Die Vorschriften des EG-FGV schützen nicht das hier geltend gemachte Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden (zuletzt BGH, Urteil vom 13.04.2021, VI ZR 518/20, Rn. 12 sehr kurz: Bei den Vorschriften des EG-FGV handelt es sich nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB).
  • OLG München, 01.03.2021 - 8 U 4122/20

    Dieselskandal: Keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine sittenwidrige

    Auszug aus LG Braunschweig, 27.08.2021 - 11 O 4990/20
    Der Anspruchsteller muss auch hierfür zunächst mindestens greifbare Anhaltspunkte aufzeigen, die sich allerdings auch aus den Umständen des Einzelfalls ergeben können (OLG München, Beschluss vom 01.03.2021, 8 U 4122/20, zit. nach juris, Rn. 25).
  • BGH, 18.05.2021 - VI ZR 486/20

    Schadensersatzbegehren gegen den Fahrzeughersteller wegen Verwendung unzulässiger

    Auszug aus LG Braunschweig, 27.08.2021 - 11 O 4990/20
    Zunächst behauptet der Kläger pauschal ein vorsätzliches Handeln der Beklagten, was indes nicht ausreicht (BGH, Beschluss vom 18.05.2021, VI ZR 486/20, Rn. 18).
  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 57/19

    Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel betreffend

    Auszug aus LG Braunschweig, 27.08.2021 - 11 O 4990/20
    Soweit der Kläger das Vorhandensein einer solchen Abschalteinrichtung behauptet, geschieht dies vor dem nachfolgend genannten Hintergrund - auch in Ansehung der Entscheidung BGH, Beschluss vom 28.01.2020, VIII ZR 57/19 (verfügbar bei juris) - unzulässig ins Blaue hinein.
  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

    Auszug aus LG Braunschweig, 27.08.2021 - 11 O 4990/20
    Fehlt es hieran, ist der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 -, Rn. 28, juris).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Auszug aus LG Braunschweig, 27.08.2021 - 11 O 4990/20
    Zwar ist der Gerichtshof letztlich zu dem Ergebnis gelangt, dass Verschmutzung und Verschleiß des Motors nicht als "Beschädigung" oder "Unfall" im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden könnten, weil sie im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent seien, so dass sie nicht unter die Verbotsausnahme fielen, selbst wenn die Einrichtung dazu beitrage, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2010, C-693/18, BeckRS 2020, 35477).
  • LG Bielefeld, 23.11.2021 - 9 O 415/20
    Dementsprechend weist eine Überschreitung der Abgasgrenzwerte im realen Fahrbetrieb als solches nicht einmal auf eine unzulässige Abschalteinrichtung, geschweige denn auf ein sittenwidriges Verhalten hin (vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 08.06.2021 - 19 U 1567/19, Rn. 34, BeckRS 2021, 15648; Urt. v. 29.06.2021 - I-13 U 434/20, Rn. 75, zitiert nach juris; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.09.2021 - 24 U 208/20, Rn. 37, zitiert nach BeckRS 2021, 30025; LG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2021 - 19 O 59/20, Rn. 101f., 111f., BeckRS 2021, 15602; LG Braunschweig, Urt. v. 27.08.2021 - 11 O 4990/20, Rn. 36, zitiert nach juris).

    Dass gesamte aufwändige Mess- und Prüfprocedere, das der Normgeber selbst vorgibt, wäre überflüssig, wenn das Fahrzeug ohnehin in keiner realen Fahrsituation die Grenzwerte überschreiten dürfte (LG Braunschweig, Urt. v. 27.08.2021 - 11 O 4990/20, Rn. 36, zitiert nach juris).

    Tatsächlich wurde die letztgenannte Tatsache vom Landgericht Duisburg lediglich aus prozessualen Gründen als zugestanden angesehen, ohne dass eine entsprechende ausdrückliche Erklärung der Beklagten tatsächlich erfolgt ist (LG Braunschweig, Urt. v. 27.08.2021 - 11 O 4990/20, Rn. 37).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht