Rechtsprechung
LG Mönchengladbach, 11.07.2012 - 11 O 6/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit einer Kürzung eines Abfindungsanspruches eines Gesellschafters auf die Hälfte des buchmäßigen Kapitalanteils
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Mönchengladbach, 11.07.2012 - 11 O 6/09
- OLG Düsseldorf, 06.12.2012 - 7 U 203/12
- BGH, 25.03.2014 - II ZB 3/13
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.12.1991 - II ZR 58/91
Abfindung der GmbH-Gesellschafter bei Zwangseinziehung des Geschaftsanteils
Auszug aus LG Mönchengladbach, 11.07.2012 - 11 O 6/09
Eine Abfindungsklausel ist dann als sittenwidrig einzustufen, wenn die mit ihr verbundene Einschränkung des Abflusses von Gesellschaftskapital vollkommen außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die erforderlich ist, um im Interesse der verbleibenden Gesellschafter den Fortbestand der Gesellschaft und die Fortführung des Unternehmens zu sichern (st. Rspr., statt vieler BGHZ 116, 359). - BGH, 09.01.1989 - II ZR 83/88
Kürzung des Abfindungsanspruchs
Auszug aus LG Mönchengladbach, 11.07.2012 - 11 O 6/09
Sie stellt in der Regel einen derart einschneidenden Eingriff in die Vermögensdisposition des ausscheidenden Gesellschafters dar und entfernt sich so erheblich vom gesetzlichen Leitbild des § 738 BGB, der eine Abfindung nach dem vollen Verkehrswert des jeweiligen Gesellschaftsanteils vorsieht, dass der Regelungszweck der Vorschrift, dem/der Gesellschafter/in eine angemessene Abfindung zu sichern, völlig verfehlt wird (vgl. BGH, NJW 1989, 2685, 2686).
- OLG Düsseldorf, 06.12.2012 - 7 U 203/12
Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Verurteilung zur Zahlung einer …
Auf die Berufung der Berufungskläger zu 1. und 2. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.07.2012, Az. 11 O 6/09, abgeändert.Auf die Berufung der Berufungskläger zu 1. und zu 2. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.07.2012, Az. 11 O 6/09, aufgehoben.
Das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.07.2012, Az. 11 O 6/09, wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, insbesondere über die Höhe des Buchwerts und des Verkehrswerts des Gesellschaftsanteils der Klägerin an der Beklagten zu 1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin aus der Berufungsklägerin zu 1. am 31.12.2007, an das Landgericht zurückverwiesen.
Auf die Berufung der Berufungskläger zu 1. und 2. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.07.2012, Az. 11 O 6/09, teilweise abgeändert.
Auf die Berufung der Berufungskläger zu 1. und 2. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.07.2012, Az. 11 O 6/09, teilweise abgeändert.
Auf die Berufung der Berufungskläger zu 1. und 2. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.07.2007, Az. 11 O 6/09, abgeändert.
Das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.07.2007,Az. 11 O 6/09, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
- BGH, 25.03.2014 - II ZB 3/13
Zahlung einer Abfindung nach dem Ausscheiden aus einer GbR; Verwerfung einer …
Auf die Berufung der Berufungskläger zu 1. und zu 2. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.07.2012, Az. 11 O 6/09, abgeändert.
Rechtsprechung
LG Lüneburg, 23.07.2009 - 11 O 6/09 |
Verfahrensgang
- LG Lüneburg, 23.07.2009 - 11 O 6/09
- OLG Celle, 28.04.2010 - 9 U 86/09
- BGH, 21.06.2011 - II ZR 103/10