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   LG Cottbus, 23.07.2010 - 11 O 66/10   

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https://dejure.org/2010,40192
LG Cottbus, 23.07.2010 - 11 O 66/10 (https://dejure.org/2010,40192)
LG Cottbus, Entscheidung vom 23.07.2010 - 11 O 66/10 (https://dejure.org/2010,40192)
LG Cottbus, Entscheidung vom 23. Juli 2010 - 11 O 66/10 (https://dejure.org/2010,40192)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Köln, 15.10.2013 - 3 U 209/12

    Haftung des Frachtführers für die Beschädigung von Transportgut aufgrund eines

    Der Transportversicherer der Verkäuferin - die B AG - glich den entstandenen Schaden aus und nahm im weiteren Verlauf ihrerseits die Versicherungsnehmerin in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Bonn - 11 O 66/10 - in Regress, nachdem diese trotz entsprechender Aufforderung gemäß Schreiben vom 05.11.2009 keinen Schadensersatz in Höhe von 26.480,83 EUR geleistet hatte.

    Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass es aufgrund der Streitverkündungswirkung an die Feststellungen des Landgerichts Bonn aus dem am 21.12.2010 verkündeten Urteil (11 O 66/10) gebunden sei.

    Mit ihrer Berufung hält die Beklagte an der von ihr vertretenen Auffassung fest, dass eine Streitverkündungswirkung im Rechtsstreit 11 O 66/10 Landgericht Bonn zu ihren Lasten nicht eingetreten sei.

    Der Klägerin steht darüber hinaus aus übergegangenem Recht gemäß § 1037 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag dem Grundsatz nach auch ein Anspruch auf Erstattung der ihrer Versicherungsnehmerin im Vorprozess vor dem Landgericht Bonn (Az.: 11 O 66/10) entstandenen Kosten zu.

    Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hat der Beklagten im Vorprozess vor dem Landgericht Bonn (Az.: 11 O 66/10) mit Schriftsatz vom 14.10.2010 (Bl. 65 der Beiakten 11 O 66/10 LG Bonn) den Streit verkündet.

  • OLG Brandenburg, 22.02.2011 - 6 U 80/10

    Widerrufsrecht im Verbrauchervertrag: Wirksamkeit der Angabe der Rücksendekosten

    Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 23.07.2010 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus - 11 O 66/10 - abgeändert.
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