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   LG Coburg, 16.03.2010 - 11 O 660/09   

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https://dejure.org/2010,27185
LG Coburg, 16.03.2010 - 11 O 660/09 (https://dejure.org/2010,27185)
LG Coburg, Entscheidung vom 16.03.2010 - 11 O 660/09 (https://dejure.org/2010,27185)
LG Coburg, Entscheidung vom 16. März 2010 - 11 O 660/09 (https://dejure.org/2010,27185)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Ersatz von Heilbehandlungskosten für einen im Pflegeheim während einer Inkontinenzbehandlung gestürzten Heimbewohners; Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Pflegepersonals eines Heimträgers im Hinblick auf die Sicherstellung der körperlichen ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Zur Frage der Sicherungspflichten einer Pflegeeinrichtung

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Die Folgen des Alters - Zur Frage der Sicherungspflichten einer Pflegeeinrichtung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sicherungspflichten im Altersheim

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sicherungspflichten eines Pflegeheimes bei Betreuung älterer Patienten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Altersheim haftet nicht bei Stürzen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.04.2005 - III ZR 399/04

    Zur Pflicht des Trägers eines Pflegewohnheims, die körperliche Unversehrtheit der

    Auszug aus LG Coburg, 16.03.2010 - 11 O 660/09
    Hinsichtlich dieser Pflichten hat der Bundesgerichtshof (NJW 2005, 1937 ff [BGH 28.04.2005 - III ZR 399/04] ) grundlegend ausgeführt, dass eine Begrenzung insoweit bestehe, als das Pflegeheim nur die üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar seien, durchzuführen hat.
  • BGH, 18.12.1990 - VI ZR 169/90

    Darlegungs- und Beweislast des Krankenhausträgers bei Verletzung eines Patienten

    Auszug aus LG Coburg, 16.03.2010 - 11 O 660/09
    Zwar ist nach der Rechtsprechung anerkannt, dass die Beweislastumkehr nach § 282 BGB neue Fassung nach dem Sinn der Beweisregel auch den Nachweis eines objektiven Pflichtverstoßes des Schuldners umfassen kann, wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen ist und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gegangen sein, den Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren (BGH NJW 1991, 1540 ff [BGH 18.12.1990 - VI ZR 169/90] ).
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