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   AG Tübingen, 19.08.2011 - 11 OWi 19 Js 6029/11   

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https://dejure.org/2011,17297
AG Tübingen, 19.08.2011 - 11 OWi 19 Js 6029/11 (https://dejure.org/2011,17297)
AG Tübingen, Entscheidung vom 19.08.2011 - 11 OWi 19 Js 6029/11 (https://dejure.org/2011,17297)
AG Tübingen, Entscheidung vom 19. August 2011 - 11 OWi 19 Js 6029/11 (https://dejure.org/2011,17297)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einheitliche Entscheidung bei Festsetzung einer Geldbuße im Bußgeldverfahren gegen eine juristische Person; Feststellung der Zurechenbarkeit ordnungsrechtlich relevanter Umstände zu einem Organ einer juristischen Person in einem Bußgeldbescheid

  • bussgeldsiegen.de

    Anforderungen an Bußgeldbescheid im selbstständigen Verfahren gegen eine juristische Person

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 30 Abs. 1; OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3
    Einheitliche Entscheidung bei Festsetzung einer Geldbuße im Bußgeldverfahren gegen eine juristische Person; Feststellung der Zurechenbarkeit ordnungsrechtlich relevanter Umstände zu einem Organ einer juristischen Person in einem Bußgeldbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    AG Tübingen hebt Bußgeldbescheid wegen Verletzung der Impressumspflicht auf

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Bußgeldbescheid wegen Impressumspflichtverstoß muss konkrete Angaben enthalten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bußgeldbescheid wegen Impressums-Verstoß aufgehoben

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 15.04.1998 - II-35/98
    Auszug aus AG Tübingen, 19.08.2011 - 11 OWi 19 Js 6029/11
    Hierfür ist es bei einem Bußgeldbescheid, der gegen eine juristische Person im selbständigen Verfahren nach § 30 Abs. 4 OWiG ergeht, erforderlich, ausreichende Feststellungen zu der einem Organ der juristischen Person vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit und dazu zu treffen, aufgrund welcher Umstände diese der juristischen Person zuzurechnen ist (OLG Stuttgart MDR 1993, S. 572 , OLG Hamburg wistra 1998, S. 278 ).

    Auch durch Auskünfte aus der Akte oder durch die Erklärung der Bußgeldbehörde nach dem gerichtlichen Hinweis vom 24.05.2011 können diese Mängel nicht geheilt werden, weil sich Informationen hierzu in der Akte nicht befinden, insbesondere weil die Bußgeldbehörde hierzu keinerlei Ermittlungen angestellt hat, obwohl sie nach § 46 Abs. 2 OWiG die erforderlichen Ermittlungsmöglichkeiten besitzt (insoweit abweichend von OLG Hamburg wistra 1998, S. 278 ).

  • OLG Düsseldorf, 22.06.1983 - 5 Ss OWi 140/83
    Auszug aus AG Tübingen, 19.08.2011 - 11 OWi 19 Js 6029/11
    Die Unzulässigkeit ist hierbei in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (s. dazu OLG Frankfurt NStZ 1990, S. 74; OLG Düsseldorf NStZ 1984, S. 366 ).
  • OLG Stuttgart, 01.02.1993 - 4 Ss 573/92

    Bußgeldbescheid gegen Kirchengemeinde

    Auszug aus AG Tübingen, 19.08.2011 - 11 OWi 19 Js 6029/11
    Hierfür ist es bei einem Bußgeldbescheid, der gegen eine juristische Person im selbständigen Verfahren nach § 30 Abs. 4 OWiG ergeht, erforderlich, ausreichende Feststellungen zu der einem Organ der juristischen Person vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit und dazu zu treffen, aufgrund welcher Umstände diese der juristischen Person zuzurechnen ist (OLG Stuttgart MDR 1993, S. 572 , OLG Hamburg wistra 1998, S. 278 ).
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