Rechtsprechung
LG Neuruppin, 30.01.2013 - 11 Qs 89/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung von sämtlichen Strafverfahren bei der Bestimmung der Grundgebühr eines Rechtsanwalts (hier: wegen uneidlich falscher Aussage) i.R.d. Kostenfestsetzung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Zehdenick, 04.07.2012 - 42 Cs 84/11
- LG Neuruppin, 30.01.2013 - 11 Qs 89/12
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Stuttgart, 19.09.2013 - 2 Ws 263/13
Wahlverteidigervergütung: Höhe der Terminsgebühr bei über 5-stündiger …
Insbesondere sind auch die geltend gemachten Reise- und Tagegeldkosten als notwendige Auslagen ersatzfähig, da die Zuziehung gerade des tätigen Nebenklagevertreters zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gemäß §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO notwendig war, was sich schon in der gerichtlichen Beiordnung durch Beschluss vom 8. April 2013 widerspiegelt (dazu LG Neuruppin, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 11 Qs 89/12 -, juris). - LG Neuruppin, 30.01.2015 - 11 Qs 60/14
Bußgeldverfahren, Rahmengebühren, Bemessung, Reisekosten
Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seines Anspruchs auf eine Entscheidung der Kammer vom 30.01.2012 - 11 Qs 89/12 - hinweist, hat er verkannt, dass diese Entscheidung nur Strafverfahren betrifft.