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   BSG, 25.11.1976 - 11 RA 146/75   

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BSG, 25.11.1976 - 11 RA 146/75 (https://dejure.org/1976,656)
BSG, Entscheidung vom 25.11.1976 - 11 RA 146/75 (https://dejure.org/1976,656)
BSG, Entscheidung vom 25. November 1976 - 11 RA 146/75 (https://dejure.org/1976,656)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Wiedergewährung eines Kinderzuschusses zum Altersruhegeld - Auslegung des Begriffs der Schulausbildung - Bewertung von Fernunterricht als Schulausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 43, 44
  • NJW 1977, 2094
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 05.05.1970 - 7 RKg 8/69

    Anspruch auf Zweitkindergeld für ein volljähriges Kind - Ausschluss beim Bestehen

    Auszug aus BSG, 25.11.1976 - 11 RA 146/75
    Eine Schulausbildung wird aber auch bei dem Besuch einer Abendschule bejaht, bei der mündlicher Unterricht erteilt wird (BSGE 31, 152; SozR 2200 Nr. 8 zu § 1267).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2016 - L 11 KR 281/15

    Dauer einer Familienversicherung; Begriff der Schulausbildung;

    Das von der Beklagten herangezogene Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.11.29176 - 11 Ra 146/75 - setze entgegen der Auffassung der Beklagten keine Grenze von 20 Stunden.

    Dabei muss der Fernunterricht die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nehmen (BSG, Urteil vom 25.11.1976 - 11 RA 146/75 -).

    Entgegen den im Übrigen im Einzelnen auch nicht näher dargelegten Zweifeln des Klägers ist die Entscheidung des BSG vom 25.11.1976 a.a.O., auch wenn sie sich zu § 39 Abs. 3 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz ("Der Kinderzuschuss wird längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs für ein Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet ) verhält, auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar.

    Es kommt nämlich allein auf den hier wie dort vom Gesetzgeber verwandten Begriff der Schulausbildung an, für dessen Wertung kein unterschiedliches Begriffsverständnis besteht (zu anderen Gesetzen s. BSG, Urteil vom 25.11.1976 a.a.O.).

    Nach der auch vom Senat geteilten Rechtsauffassung des BSG in seinem Urteil vom 25.11.1976 a.a.O. setzt der Begriff Schulausbildung voraus, dass bei einem Fernunterrichtslehrgang zur Vorbereitung auf das Abitur eine der Art nach einer herkömmlichen Schulausbildung vergleichbare Ausbildung, also eine Ausbildung erfolgt, die zumindest annähernd derjenigen an (weiterführenden) Schulen in herkömmlichem Sinne entspricht.

    Bei dieser Feststellung ist nicht auf die ansonsten in der Hand jedes (Nicht-)Schülers liegenden Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen, maßgeblich kann vielmehr nur der objektiv notwendige Arbeitsaufwand sein, also die Zeit, die ein durchschnittlich begabter Schüler benötigt, um das Ausbildungsziel mit durchschnittlichem Erfolg zu erreichen (BSG, Urteil vom 25.11.1976 a.a.O.).

    Der (Nicht-)Schüler hat nicht nur vielfach noch neben seiner Arbeit die Unterrichtspensen zu absolvieren, er muss sich die Unterrichtseinheiten auch teuer erkaufen und wird deshalb in der Regel an einer schnellen, einem üblichen Schüler so nicht möglichen Zielerreichung interessiert sein (s. auch BSG, Urteil vom 25.11.1976, a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2008 - L 10 R 4743/07

    Ausbildungsanrechnungszeit - Erlangung der Fachhochschulreife und nachfolgendes

    Dabei muss es sich - unbeschadet der Hochschulausbildung - um eine Ausbildung handeln, die zumindest annähernd derjenigen an (weiterführenden) Schulen im herkömmlichen Sinn entspricht (BSG, Urteil vom 25.11.1976, 11 RA 146/75 in SozR 2200 § 1262 RVO Nr. 9).

    Danach kann ein Fernunterrichtslehrgang einer herkömmlichen Schulausbildung nur insoweit gleichgestellt werden, als unter anderem eine mit dieser vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit gegeben ist, etwa wenn hinsichtlich eines Teils der Zeit zusätzlich wöchentlich mündlicher Unterricht erteilt wird und ihre Dauer nicht allein der Verantwortung des Schülers überlassen ist (BSG, Urteil vom 25.11.1976, a.a.O. und BSG, Urteil vom 09.06.1988, 4/11a RA 68/87).

    Auch der früher für die Arbeiterrentenversicherung bzw. Angestelltenversicherung zuständige 12. und 11. Senat hatten diese Auffassung geteilt (BSG, Urteil vom 12.02.1975, 12 RJ 236/74 in SozR 2200 § 1267 Nr. 8 und Urteil vom 25.11.1976, 11 RA 146/75 in SozR 2200 § 1262 Nr. 9 sowie Urteil vom 25.08.1987, 11a RA 26/86).

    Denn eine verlässliche Aussage darüber, wie hoch der objektiv notwendige Zeitaufwand - allein darauf kommt des nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an (vgl. Urteil vom 25.11.1976, a.a.O.) - für das Teilzeitstudium war, ist darin nicht enthalten.

  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2011 - L 10 R 4726/10
    Dabei muss es sich - unbeschadet der Hochschulausbildung - um eine Ausbildung handeln, die zumindest annähernd derjenigen an (weiterführenden) Schulen im herkömmlichen Sinn entspricht (BSG, Urteil vom 25.11.1976, 11 RA 146/75 in ">1262%20RVO%20Nr.%209#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 1262 RVO Nr. 9).

    Danach kann ein Fernunterrichtslehrgang einer herkömmlichen Schulausbildung nur insoweit gleichgestellt werden, als unter anderem eine mit dieser vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit gegeben ist, etwa wenn hinsichtlich eines Teils der Zeit zusätzlich wöchentlich mündlicher Unterricht erteilt wird und ihre Dauer nicht allein der Verantwortung des Schülers überlassen ist (BSG, Urteil vom 25.11.1976, a.a.O. und BSG, Urteil vom 09.06.1988, 4/11a RA 68/87).

    Auch der früher für die Arbeiterrentenversicherung bzw. Angestelltenversicherung zuständige 12. und 11. Senat hatten diese Auffassung geteilt (BSG, Urteil vom 12.02.1975, 12 RJ 236/74 in SozR 2200 § 1267 Nr. 8 und Urteil vom 25.11.1976, 11 RA 146/75 in SozR 2200 § 1262 Nr. 9 sowie Urteil vom 25.08.1987, 11a RA 26/86).

    Denn eine verlässliche Aussage darüber, wie hoch der objektiv notwendige Zeitaufwand - allein darauf kommt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an (vgl. Urteil vom 25.11.1976, a.a.O.) - für das Teilzeitstudium war, ist darin nicht enthalten.

  • LSG Bayern, 13.05.2004 - L 14 KG 2/02

    Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld sowie Rückforderung; Schulausbildung im

    Die bereits frühzeitig zum Fernunterricht durch die Rechtsprechung entwickelten und seitdem unverändert weiterbestehenden Grundsätze (vgl. BSG vom 25.11.1976 - 11 RA 146/75 in BSGE 43, 44) verdeutlichen, dass Schulausbildung in diesem Sinne nur dort gegeben ist, wo die Ausbildung nicht überwiegend in die Gestaltungsfreiheit des Lehrgangsteilnehmers fällt, wo Leistungskontrollen stattfinden und ein gewisser Kontakt und Austausch zwischen Lehrern und Schülern besteht.

    Eine generelle (seitens der Schule geleistete) Gewähr für eine der herkömmlichen Schulausbildung vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung war nicht gegeben, wie sie der Begriff der Schulausbildung im BKGG erfordert (vgl. BSG vom 25.11.1976, a.a.O., vom 17.05.1989 - 10 RKg 11/88, vom 07.09.1988, a.a.O. und vom 31.08.2000 - B 4 RA 5/00 R in SozR 3-2600 § 48 Nr. 4).

    Im Urteil zum Fernunterricht als Vorbereitung auf das Abitur hat das BSG im Urteil vom 25.11.1976 (a.a.O.) herausgestellt, dass der erste Ausbildungsabschnitt - trotz Vorgabe eines Stoffplans - noch nicht als Schulausbildung anzusehen ist, sondern erst der zweite, wenn der erste Ausbildungsabschnitt erfolgreich bestanden und im zweiten Ausbildungsabschnitt zum Fernunterricht zusätzlich mündlicher Unterricht erteilt worden ist; vorher sei die Ausbildung und Ausbildungsdauer der Verantwortung des Schülers weitgehend überlassen worden.

    Eine Abweichung hierzu ist auch nicht im Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.11.1976 (a.a.O.) zum Fernunterricht zu sehen.

  • BSG, 06.02.2003 - B 13 RJ 5/02 R

    Berücksichtigung der Zeit einer schulischen Ausbildung neben einer versicherten

    Auch der früher für die Arbeiterrentenversicherung zuständige 12. Senat und der bis zum 31. Dezember 1987 für die Angestelltenversicherung zuständige 11. Senat hatten diese Rechtsprechung geteilt (vgl BSGE 39, 156 = SozR 2200 § 1267 Nr. 8 und BSGE 43, 44 = SozR 2200 § 1262 Nr. 9 sowie Urteil vom 25. August 1987 - 11a RA 26/86 - veröffentlicht in Juris).
  • BSG, 11.02.1993 - 7/9b RAr 10/92

    Fernunterricht - Unterhaltsgeld - Ganztätgiger Unterricht - Dauer

    Die Entscheidung in BSGE 43, 44 = SozR 2200 § 1262 Nr. 9 führe zu keiner anderen Schlußfolgerung.

    Denn unverzichtbare Voraussetzungen für eine Gleichstellung sind jedenfalls, daß die Dauer des Studienganges nicht der Verantwortung des Bildungswilligen überlassen bleibt und daß eine Kontrolle der tatsächlichen Teilnahme gewährleistet ist (BSGE 43, 44, 46 ff = SozR 2200 § 1262 Nr. 9; BSG SozR 4100 § 44 Nr. 45).

    Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des 11. Senats vom 25. November 1976 (BSGE 43, 44 = SozR 2200 § 1262 Nr. 9) berufen.

  • BSG, 09.06.1988 - 11a RA 68/87
    Wörtlich heißt es dann weiter (aaO S 124): "An diesen Voraussetzungen hat der Senat (BSGE 43, 44 = SozR 2200 § 1262 Nr. 9) auch für den Bereich des Fernunterrichts, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, festgehalten.

    Die Anforderungen an den Schulbegriff sind dort nicht insgesamt, sondern nur für diesen Teilbereich und nur in bestimmter Hinsicht gemildert worden." Danach kann ein Fernunterrichtslehrgang zur Vorbereitung auf das Abitur einer herkömmlichen Schulausbildung nur insoweit gleichgestellt werden, als unter anderem eine mit dieser vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit gegeben ist, etwa wenn - wie bei dem jenem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt - hinsichtlich eines Teiles der Zeit, nämlich für drei Semester zusätzlich wöchentlich mündlicher Unterricht erteilt wird (BSGE 43, 44, 47).

    Jedoch - und das kann dem Leitsatz in BSGE 43, 44 nicht entnommen werden - setzt die rentenrechtliche Anerkennung der Ausbildung außerdem stets voraus, daß der Arbeitseinsatz zur Erreichung des Ausbildungsziels tatsächlich die überwiegende Arbeitskraft in Anspruch nimmt (aaO S 48).

  • SG Dresden, 15.12.2004 - S 8 RJ 170/04

    Der Begriff "Schulausbildung" als unbestimmter Rechtsbegriff mangels gesetzlicher

    Die Beklagte verwies in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. November 1976, Az. 11 RA 146/75.

    Das BSG hat in der von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 25. November 1976 (Az. 11 RA 146/75) nach Auslegung anhand des allgemeinen Sprachgebrauchs sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung einen Fernunterrichtslehrgang zur Vorbereitung auf das Abitur dann einer Schulausbildung gleichgeachtet, wenn und soweit die generelle Gewähr für eine der herkömmlichen Schulausbildung vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gegeben und ihre Dauer nicht allein der Verantwortung des Schülers überlassen ist.

    Vielmehr kann - im Interesse einer verwaltungs-gerechten Lösung - die Einhaltung der Regelstudienzeit und der 20 Stunden-Grenze durch andere Maßnahmen gewährleistet werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1976, Az. 11 RA 146/75: Der Gefahr der Streckung einer Ausbildung könnte - im Interesse einer verwal-tungsgerechten Lösung - in der Weise begegnet werden, dass eine Einstellung der Leistung zu erwägen wäre, wenn der Fernschüler in den Pensenbearbeitung eine längere Zeit (ein halbes Jahr oder ein Jahr) im Rückstand ist.).

  • BSG, 22.11.1994 - 10 RKg 3/93

    Kindergeld - Ausbildungskindergeld - Prüfungsvorbereitung

    Deshalb ist eine Ausbildung im Rahmen der herkömmlichen Organisationsform einer Schule zu verlangen, d.h. der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, bei welcher eine allgemeine Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung vorgeschrieben und ihre Dauer nicht allein der Selbstverantwortung des Schülers überlassen ist (BSG vom 25. November 1976, BSGE 43, 44 = SozR 2200 § 1262 Nr. 9).

    Eine andere Beurteilung gälte selbst dann nicht, wenn R. nach der hierfür vorgesehenen Zeit sein Lernziel erreicht hätte (vgl. BSGE 43, 44, 47 f.).

  • LSG Hessen, 13.06.2005 - L 7/10 AL 1217/02

    Rücknahme bzw Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit -

    Der Begriff der Berufsausbildung hat in mehreren Rechtsbereichen des Sozialrechtes - meist innerhalb der Wortverbindung "Schul- oder Berufsausbildung" seinen Niederschlag gefunden (vgl. BSGE 43, 44, 45; BSGE 65, 250, 251).
  • BSG, 22.11.1994 - 10 RKg 17/92

    Kindergeld - Berufsausbildung - Au-pair-Aufenthalt

  • BSG, 25.01.1996 - 7 RAr 30/94

    Ganztägiger Unterricht nach § 44 Abs. 1 AFG

  • BSG, 23.08.1989 - 10 RKg 12/88

    Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts

  • BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 95/95

    Vorbereitung auf Habilitation keine Berufsausbildung, Zumutbarkeit der Verwertung

  • BSG, 26.04.1989 - 7 RAr 20/88

    Berufliche Fortbildung im Selbststudium keine Maßnahme der beruflichen

  • LSG Bayern, 12.05.1999 - L 16 RJ 103/98

    Anspruch auf Halbwaisenrente aus der Versicherung des verstorbenen Vaters;

  • LSG Hessen, 13.06.2005 - S 1 AL 1869/01

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen Verschweigens vorhandenen

  • SG Reutlingen, 28.10.2013 - S 7 U 3373/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 1 SGB 7 -

  • FG Köln, 17.07.2008 - 14 K 3413/07

    Teilnahme an einem Fernlehrgang als kindergeldberechtigende Ausbildung i.S.d.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2019 - L 14 R 394/18

    Keine Berücksichtigung einer schulischen Ausbildung während der Verbüßung einer

  • LSG Hessen, 18.03.1994 - L 11 J 213/93
  • BSG, 16.12.1980 - 11 RA 66/79

    Fachschulausbildung - Anzahl der Unterrichtsstunden - Lehrkraft -

  • SG Oldenburg, 10.12.2012 - S 81 R 637/10

    Anspruch auf Neuberechnung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer

  • SG Gelsenkirchen, 09.04.2015 - S 11 KR 187/14

    Bestimmung des Endes einer durchgeführten Familienversicherung; Voraussetzungen

  • LSG Bayern, 17.08.2000 - L 20 RJ 448/98

    Kriterien des Bundessozialgerichts zur Bewertung von Fernunterrichtslehrgängen

  • SG Gelsenkirchen, 22.03.2000 - S 5 RA 22/99

    Rentenversicherung

  • SG Gelsenkirchen, 16.04.2018 - S 51 R 657/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2018 - L 16 KR 71/17
  • SG Fulda, 10.02.2011 - S 1 R 432/07

    Rentenberechnung - Berücksichtigung von Ausbildungszeiten - Hochschuleigenschaft

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.05.2008 - L 2 R 324/06
  • FG Düsseldorf, 29.05.1998 - 18 K 41/98

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Kindergeld; Berücksichtigung einer

  • LSG Bayern, 17.10.1979 - L 4/Kg 23/77
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