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   BSG, 16.06.1982 - 11 RA 44/81   

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https://dejure.org/1982,13449
BSG, 16.06.1982 - 11 RA 44/81 (https://dejure.org/1982,13449)
BSG, Entscheidung vom 16.06.1982 - 11 RA 44/81 (https://dejure.org/1982,13449)
BSG, Entscheidung vom 16. Juni 1982 - 11 RA 44/81 (https://dejure.org/1982,13449)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausbildungsabschnitt; Ausbildungsbeginn; Berufsausbildung; Überbrückungstätigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 54, 4
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 15.10.1981 - 5b/5 RJ 80/79

    Waisenrente - Ausbildung

    Auszug aus BSG, 16.06.1982 - 11 RA 44/81
    das die Ausübung einer entgeltlichen anderweitigen Beschäftigung ausschließt" Jede weitere Ausdehnung desBegriffs der " Schul- oder Berufsausbildung st"nde im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, nur bestimmte Bedarfslagen, die die Ausübung einer versicherungspflicht1gen Beschäftigung regelmäßig ausschließen, zum Anlaß für die Gewährung des sogenannten ver- "" längerten Kinderzuschusses zu nehmen (vgl SozR 2200 9 1262 Nr. 12; / 1267 Nr. 23; Urteil des 5" Senats des BSG vom 15° Oktober 1981 - 5b/5 RJ 80/79 «>, ' Diese Grundsätze hat das LSG nicht verkannt° Es hat zu Recht darauf abgehoben, daß die Tochter des.
  • BSG, 02.12.1970 - 4 RJ 479/68

    Waisenrente - Ausbildungszeit - Zeit zwischen Ausbildung und Beruf -

    Auszug aus BSG, 16.06.1982 - 11 RA 44/81
    Nach @ 39 Abs. 3 Satz 2 AVG wird der Kinderzuschuß über das 18° Lebensjahr hinaus längstens bis zur Vollendung des 25° Lebensjahres ua für ein Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet° In einer solchen Ausbildung hat sich die Tochter des Klägers in der Zeit vom 1. Oktober 1978 bis 51, März 1979 nicht befunden, In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist allerdings anerkannt, daß auch eine mehrmonatige Zwischenzeit zwischen dem Abitur und der Immatrikulation noch als Zeit der Schul- oder Berufsaus-' bildung angesehen werden kann (BSGE 32, 120 r, SozR 2200 " 9 1262 Nr. 12).
  • BSG, 12.03.1981 - 11 RA 12/80
    Auszug aus BSG, 16.06.1982 - 11 RA 44/81
    Wie der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 12. März 1981 - 11 RA 12/80 - näher dargelegt hat, ist es jedenfalls nicht von Verfassungs wegen geboten, die in 9 39 AVG vorgesehenen Leistungen in vollem Umfang denen des 9 2 BKGG anzugleichen.
  • BSG, 10.11.1977 - 3 RK 16/76
    Der Große Senat (Gr.S.) des Bundessozialgerichts (BSG) hat in seinem Beschluß vom 24. Dezember 4974 (BSGE 34, 4) des näheren dargelegt, daß schon nach der Ent$tehungsgeschichte bzw den Gesetzesmaterialien zu 5 29 Abs. 5 BVG der Lauf der Verjährungsfrist mit der Entstehung des Anspruchs beginnen sollte, daß also die Fälligkeit der Leistung iS des 5 29 Abs. 5 EVO mit dem Zeitpunkt der Entstehung des An- Spruchs eintritt (BSGE 54, 4, 9, 48).

    Hier wie dort soll der Rentenversicherungsträger davor be- Wahrt werden, durch Nachzahlungen für weit zurückliegende Zeiten eine unvorhergesehene Belastung zu erfahren (BSGE 54, 4, 42).

    Es ist auch in der Sozialversicherung unbedenklich, nach Ablauf einer gewissen Zeit Verjährung eintreten zu lassen, zumal sie nicht das Stammrecht betrifft, sondern nur jeweils die monatliche Leistung erfaßt, die mehr als vier Jahre zurückliegt (BSGE 54, 4, 45, 20).

  • BSG, 22.02.1990 - 4 RA 38/89

    Schulsaubildung - Übergangszeit - Fortdauer

    Das SG habe im Anschluß an das Urteil des 11. Senats des BSG seine Kompetenz überschritten, indem es die erwähnte Bestimmung des BKGG hier anwende, obgleich diese in § 44 AVG gerade nicht aufgenommen worden sei (Hinweis auf BSG SozR 2200 § 1262 Nr. 22).
  • BSG, 16.01.1979 - 5 RKnU 4/77
    Nach 5 29 Abs. 5 RVO aF verjähren Ansprüche auf Leistungen der Versicherungsträger in vier Jahren nach der Fälligkeit, die grundsätzlich mit dem Entstehen des Anspruchs bzw. der monatlichen Einzelansprüche eintritt (BSGE 54, 4, 4 ff}. In der Unfallversicherung gelten insoweit keine Besonderheiten (Urteil des erkennenden Senats in BSGE 58, 224, 225).

    (vgl BSGE 54, 4, 45 f; Urteil des Senats vom 29, März 4978 - 5 RKh U 2/77 ),.

  • BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 4/98 R

    Zusammentreffen von Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit

    Es handelte sich also um eine unvermeidbare Zwangspause und nicht, wie bei dem Kläger, um eine durch individuelle Umstände bedingte Unterbrechung, die - worauf das LSG bereits zutreffend hingewiesen hat - einer Zwangspause nicht gleichgestellt werden kann (vgl BSG Urteile vom 16. Juni 1982 - 11 RA 44/81 - SozR 2200 § 1262 Nr. 22, vom 11. Februar 1993 - 5 RJ 32/92 - SozR 3-2200 § 1262 Nr. 2 und vom 27. Februar 1997 - 4 RA 51/96 - mwN - nicht veröffentlicht).
  • BSG, 28.09.1976 - 3 RK 97/75

    Beitragszuschuß - Entstehung des Anspruchs - Rentenfeststellungsbescheid - Beginn

    Zu diesem Zeitpunkt hatte der Versicherte die Möglichkeit, den Anspruch bei dem Versicherungsträger geltend zu machen, d.h. ihn durch Antrag anzumelden; der Anspruch war mithin entstanden und fällig (BSG 54, 4,48).
  • BSG, 22.09.1971 - 10 RV 375/70

    Zur Frage der Berücksichtigung der Berufsstellung eines berufsmäßigen

    vermutet, daß der Ehemann in jedem Falle das Einkommen der Berufsgruppe, der er vor seinem Tode bereits angehört hat, auch im Erlebensfalle erzielt hätte (BSG 54, 4 ff; BSGin SozR Nr" 6 zu @40}a BVG)° Das Gesetz behandelt hierbei mögliclerweise Gegebenes, nämlich die Bewahrung des Einkommens nach der erreichten Berufsgruppe, ohne Nachprüfung als gegeben; das von dem Ehemann zur Zeit seines Todes erreichte Berufsziel soll der Witwe bei der Bemessung ihres Schadensausgleichs zugute kommen und zur Grundlage des fiktiven Durchschnittseinkommens gemacht werden° Eine früher einmal erreichte und bekleidete Stellung kann jedoch dann nicht Grundlage für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens nach der ersten Alternative des 5 40 a Abs° 2 Satz 2 BVG sein, wenn der Beschädigte sie nicht mehr behaupten konnte; dasselbe gilt, wenn er aus schädigungsunebhängigen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die früher einmal erlangte Stellung D uer wieder für die.
  • BSG, 29.03.1978 - 5 RKnU 2/77
    Nach altem Recht verjährt zwar der Anspruch in vier Jahren nach der Fälligkeit und nach neuem Recht in vier Jahren nach der Entstehung, jedoch begann nach der Rechtsprechung des BSG auch die Verjährungsfrist des 5 29 Abs. 5 RVO mit der Entstehung des Rentenanspruchs (BSGE 54, 4), so daß die Any wendung des alten Rechts zum gleichen Ergebnis wie die An? wendung des neuen Rechts führt.
  • BSG, 21.09.1977 - 4 RJ 133/76
    In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Zulässigkeit der Verjährungseinrede auch unter dem Gesichtspunkt des wider- Sprüchlichen Verhaltens (BSGE 54, 124, 427) oder dem des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung (BSGE 49, 95, 97; 54, 4, 44) oder schließlich dem des FolgenbeseitigungsanSpruches (BSGE 52, 60, 70; 54, 124, 126) geprüft werden; bei allen diesen Rechtsinstituten handelt es sich aber um Au3prägungen des einen Rechtsgrundsatzes, daß die Leistung nach Treu und Glauben zu bewirken ist (S 242 BGB)«.
  • BSG, 18.05.1976 - 3 RK 55/74
    Die Erhebung der Verjährungseinrede steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (BSG 54, 4, 44; 54, 424, 427), und zur An? wendung dieses Ermessens muß dem Versicherungsträger bei der Leistungsfeststellung Gelegenheit gegeben werden.
  • BSG, 24.05.1973 - 10 S 2/73
    20 Senat zu dessen Urteil vom 280 August 4968 - 2 RU - gerichtet worden° Der 440 Senat hat über eine entsprechende Anfrage bereits durch Beschluß vom 80 März 4975 entschieden" Da der erkennende Senat das Urteil vom 22° September 4974 in der vollen Besetzung mit drei Berufsriehtern und zwei Bundessozialrichtern gefällt hat (vglo % 40 ioV°m; @ 55 SGG)" hat er über die Anfrage des 42° Senats in gleicher Besetzung entschieden {vgl° BSG 54, 4 ffq)o lm Urteil vom 220 September 4974 hat der 400 Senat entschieden, daß der Klägerin die von ihr beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt werden war: Die Klägerin treffe zwar ein Verschulden, weil sie ihre Berufungssehrift entgegen der Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil des Sozialgerichts (SG) nicht an das Landessozialgericht (LSG), sondern an das Landesversorgungsamt gerichtet habe" Die falsche Adressierung sei aber für den verspäteten Eingang der Berufungssehrift beim LSG von wesentlich geringerer Bedeutung und Tragweite als das schuldhafte Verhalten des Landesversorgungsamtes (und Prezeßgegners}° Dieses habe die ihm gegenüber der Klägerin als Versorgungsberechtigten obliegende Fürsorge- und Betreuungspflicht dadurch gröblich verletzt" daß es das eindeutig als Berufung erkennbare Schreiben der Klägerin nicht unverzüglich oder "wenigstens im Rahmen eines normalen Weiterleitungsverfahrens"7 5 .
  • BSG, 08.03.1973 - 11 AR 2/73
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