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   BSG, 30.04.1981 - 11 RA 54/80   

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BSG, 30.04.1981 - 11 RA 54/80 (https://dejure.org/1981,23846)
BSG, Entscheidung vom 30.04.1981 - 11 RA 54/80 (https://dejure.org/1981,23846)
BSG, Entscheidung vom 30. April 1981 - 11 RA 54/80 (https://dejure.org/1981,23846)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BSGE 52, 1
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 15.03.1979 - 11 RA 48/78

    Ausfallzeit - Im Ausland zurückgelegte Lehrzeit

    Auszug aus BSG, 30.04.1981 - 11 RA 54/80
    Senat hat schon bei der Beurteilung einer im Ausland zurückgelegten Lehrzeit (BSGE 48, 100) ua aus dem Wortlaut des 5 56 Abs. 1 Nr. 4 Buchst a AVG den Schluß gezogen, daß darunter nicht jede Lehrzeit falle, die aus welchem Grunde auch immer in der deutschen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig gewesen sei; er hat dort eine bereits durch das Territorialitätsprinzip bewirkte fehlende Versicherungspflicht nicht genügen lassen.

    Das hätte zudem dem schon in der Entscheidung zur Auslandslehre (BSGE 48, 100, 102) herausgestellten Ziel des Gesetzes widersprechen, eine (gewisse) Gleichbehandlung der vor und nach der Rentenreform von 1957 zurückgelegten Lehrzeiten zu erreâ- chen.

    Eine erweiternde Auslegung der Formulierung "nicht versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Lehrzeit" in dem Sinne, daß damit jede Lehrzeit im Sinne eines Beschäftigungsverhältnisses gemeint sei, für die schuld- 103 keine Beiträge entrichtet wurden, ist mit dem Ziel des Gesetzes nicht zu vereinbaren (BSGE 48, 100, 103).

  • BSG, 30.01.1963 - 3 RK 36/59

    Klage auf Feststellung der Versicherungsfreiheit von Lehrlingen eines

    Auszug aus BSG, 30.04.1981 - 11 RA 54/80
    Soweit eine Ausbildung nicht in einem Beschäftigungsverhältnis erfolgte - sei es bei familienhafter Mithilfe (vgl BSGE 17, 1), bei staatlichen Zwang (vgl BSGE 18, 246) oder möglicherweise auch bei einer Allgemeinerziehung (vgl dazu BSGE 18, 246).

    Die gegen Kriegsende durch Ausgabe des Reichsgesetzblattes in Berlin am 11. April 1945 verkündete Vereinfachungs-VC vom 17. März 1945 ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG im gesamten Bundesgebiet spätestens am 7. September 1949 mit dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages wirksam geworden (BSGE 5, 161; 10, 156; 15, 65; 18, 246, 248; SozR 5750 Art. 2 5 46 Nr. 5).

  • BSG, 11.07.1956 - 3 RJ 128/54

    Anspruch auf eine Invalidenrente auf Grund Beiträgen in der Weimarer Republik -

    Auszug aus BSG, 30.04.1981 - 11 RA 54/80
    Die Vereinfachungs-VO ist nach vorgenannter Rechtsprechung des BSG spätestens zum 7. September 1949 in Kraft getreten; dabei blieb offen, ob für die Gebiete des"bßreinigten Wirtschaftsgebietes nicht schon ein früheres Inkrafttreten mit dessen Gründung am 10. Juni 1947 anzunehmen ist (BSGE 3, 161, 169).
  • BSG, 28.02.1967 - 3 RK 72/64

    Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Gratifikationen -

    Auszug aus BSG, 30.04.1981 - 11 RA 54/80
    auf zurückliegende Zeiten nicht hindern° Dem steht hier fernicht der Grundsatz entgegen, daß ein bereits abgener wickeltes Versicherungsverhältnis nicht nachträglich geäné dert werden darf (vgl BSGE 22, 162, 166; 26, 120, 125; 47, 211, 213 und 49, 85, 89)° Dieser Grundsatz.
  • BSG, 30.11.1978 - 12 RK 26/78

    Nachtarbeitszuschlag - Lohnsteuerfreiheit - Rückwirkung

    Auszug aus BSG, 30.04.1981 - 11 RA 54/80
    auf zurückliegende Zeiten nicht hindern° Dem steht hier fernicht der Grundsatz entgegen, daß ein bereits abgener wickeltes Versicherungsverhältnis nicht nachträglich geäné dert werden darf (vgl BSGE 22, 162, 166; 26, 120, 125; 47, 211, 213 und 49, 85, 89)° Dieser Grundsatz.
  • BSG, 12.10.1979 - 12 RK 19/78

    Verspätet eingelegter Widerspruch - Versäumung der Widerspruchsfrist -

    Auszug aus BSG, 30.04.1981 - 11 RA 54/80
    auf zurückliegende Zeiten nicht hindern° Dem steht hier fernicht der Grundsatz entgegen, daß ein bereits abgener wickeltes Versicherungsverhältnis nicht nachträglich geäné dert werden darf (vgl BSGE 22, 162, 166; 26, 120, 125; 47, 211, 213 und 49, 85, 89)° Dieser Grundsatz.
  • BSG, 28.08.1961 - 3 RK 57/57
    Auszug aus BSG, 30.04.1981 - 11 RA 54/80
    Die gegen Kriegsende durch Ausgabe des Reichsgesetzblattes in Berlin am 11. April 1945 verkündete Vereinfachungs-VC vom 17. März 1945 ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG im gesamten Bundesgebiet spätestens am 7. September 1949 mit dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages wirksam geworden (BSGE 5, 161; 10, 156; 15, 65; 18, 246, 248; SozR 5750 Art. 2 5 46 Nr. 5).
  • BSG, 07.12.1964 - 3 RK 74/60

    Wohnungsgeldzuschüsse für verheiratete weibliche Angestellte bei der Deutschen

    Auszug aus BSG, 30.04.1981 - 11 RA 54/80
    auf zurückliegende Zeiten nicht hindern° Dem steht hier fernicht der Grundsatz entgegen, daß ein bereits abgener wickeltes Versicherungsverhältnis nicht nachträglich geäné dert werden darf (vgl BSGE 22, 162, 166; 26, 120, 125; 47, 211, 213 und 49, 85, 89)° Dieser Grundsatz.
  • BSG, 29.03.1962 - 3 RK 83/59

    Pflicht zur Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung und

    Auszug aus BSG, 30.04.1981 - 11 RA 54/80
    Soweit eine Ausbildung nicht in einem Beschäftigungsverhältnis erfolgte - sei es bei familienhafter Mithilfe (vgl BSGE 17, 1), bei staatlichen Zwang (vgl BSGE 18, 246) oder möglicherweise auch bei einer Allgemeinerziehung (vgl dazu BSGE 18, 246).
  • BSG, 03.12.1992 - 13 RJ 73/91

    Lehrzeit im elterlichen Betrieb - Anerkennung einer Ausfallzeit

    Eine Anerkennung als Ausfallzeit nach § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. a RVO für eine von 1951 bis 1954 im elterlichen Betrieb zurückgelegte Lehrzeit ist auch dann ausgeschlossen, wenn derartige Beschäftigungsverhältnisse damals in weiten Teilen des Bundesgebietes von den zuständigen Versicherungsträgern als "nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei« behandelt wurden (Anschluß an BSG vom 30.4.1981 - 11 RA 54/80 - BSGE 52, 1 = SozR 2200 § 1259 Nr. 50 und BSG vom 26.6.1990 - 5 RJ 62/89 = SozR 3-1500 § 77 Nr. 1).

    Dabei ist insbesondere das seinerzeit geltende Recht zugrundezulegen (vgl. BSGE 11, 274, 276; 52, 1, 3).

    Alte Rechtsprechung und Verwaltungspraxis darf jedoch nur insoweit herangezogen werden, als sie - bezogen auf die betreffende Zeit - auch aus heutiger Sicht als zutreffend erachtet werden können (vgl. BSGE 52, 1, 3).

    Bei einer bloßen familienhaften Mitarbeit im väterlichen Betrieb würde hingegen eine Ausfallzeit von vornherein ausscheiden (vgl. BSGE 52, 1 ff; dazu auch BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 110).

    Spätestens mit dem 7. September 1949 sind Akte der deutschen Staatsgewalt, die - wie die SVVereinfV - wegen der Besetzung Deutschlands möglicherweise keine - flächendeckende - Wirksamkeit hatten entfalten können, nach der übereinstimmenden Rechtsprechung aller mit dieser Frage befaßt gewesenen Senate des BSG (vgl. z.B. BSGE 3, 161, 170; BSG, Urteil vom 6. September 1956 [4 RJ 111/54]; BSG, Urteil vom 20. September 1956 [5 RKn 14/55]; BSGE 10, 156, 159; 18, 246, 248; BSG SozR 5750 Art. 2 § 46 Nr. 3, S. 4; BSGE 52, 1, 5; BSG, Urteil vom 13. August 1981 [ 11 RA 6/81]; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 64, S. 182, Nr. 66, S. 183; SozR 3-1500 § 77 Nr. 1, S. 2; SozR 3-2200 § 1232 Nr. 2, S. 7) im gesamten damaligen Bundesgebiet (zur Nichtgeltung im Saarland vgl. BSG SozR Nr. 8 zu § 168 RVO) wirksam geworden, soweit sie nicht unter einen der im Besatzungsstatut vom 12. Mai 1949 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S. 13) ausdrücklich vorbehaltenen Materien fielen, was bei Teil I der SVVereinfV nicht der Fall war (vgl. BSGE 15, 65, 69).

    Soweit er der Meinung ist, daß Meistersöhnen, die während ihrer Lehre im elterlichen Betrieb nicht abhängig beschäftigt gewesen sind, dafür eine Ausfallzeit anerkannt würde, übersieht er die Rechtsprechung des BSG, wonach § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a RVO voraussetzt, daß die nicht versicherungspflichtige oder versicherungsfreie Lehrzeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zurückgelegt worden ist (vgl. BSGE 52, 1).

  • BSG, 23.09.1999 - B 12 RJ 1/99 R

    Rentenversicherungspflicht - Anlernling - familienhafte Mithilfe - fiktive

    Die Vorschrift ist die Antwort des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BSG, Lehrzeiten nicht als Ausfallzeiten iS des § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst a der Reichsversicherungsordnung (RVO), § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst a AVG anzuerkennen, wenn für sie nach § 1226 Nr. 1 iVm § 165 Abs. 1 Nr. 1, § 165a Nr. 2 RVO oder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AVG iVm § 165 Abs. 1 Nr. 2, § 165b Abs. 2 RVO, alle Vorschriften idF der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung (1. SVVereinfV) vom 17. März 1945 (RGBl I 41), Versicherungspflicht bestand, Beiträge aber wegen der Geltung von Besatzungsrecht zwischen 1945 und 1949, einer uneinheitlichen Rechtsanwendung oder bestehender Rechtsunsicherheit (vgl hierzu BSGE 52, 1, 5/6 = SozR 2200 § 1259 Nr. 50 S 132/133; BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 14 S 59/60; vgl auch BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 15 S 71) nicht entrichtet worden sind.

    Für diese und für diejenigen Lehrzeiten sollen Beitragszeiten (fiktiv) anerkannt werden, deren Versicherungspflicht erst durch die Rechtsprechung klargestellt worden ist (vgl zB zur Aufgabe der Meistersohn-Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes BSGE 3, 30 und BSGE 52, 1, 4 = SozR 2200 § 1259 Nr. 50 S 130/131; zur Versicherungspflicht von Jugendlichen in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten BSGE 18, 246 = SozR Nr. 37 zu § 165 RVO; zur Versicherungspflicht von Lernschwestern BSGE 21, 247 = SozR Nr. 3 zu § 2 AVG).

    Unabhängig davon, ob ein Anlernverhältnis vorgelegen hat, wäre die Anrechnung einer fiktiven Pflichtbeitragszeit auch dann ausgeschlossen, wenn die Klägerin nur im Rahmen familienhafter Mitarbeit tätig war (vgl BSGE 52, 1, 3 = SozR 2200 § 1259 Nr. 50 S 128; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 110 S 295/296; BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 14 S 58).

  • BSG, 23.03.1994 - 5 RJ 40/92

    Anrechnung einer Lehrzeit im elterlichen Betrieb als Ausfallzeit

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Vereinfachungs-VO am Lehrort des Klägers zum vorgesehenen Termin am 1. Juni 1945 (Art. 25 Abs. 1 Vereinfachungs-VO) und damit schon vor Beginn der Lehrzeit unabhängig von dem genannten Anwendungsverbot in Kraft getreten war (vgl hierzu BSGE 52, 1, 5 = SozR 2200 § 1259 Nr. 50).

    Nach der Entscheidung des 11. Senats des BSG vom 30. April 1981 (BSGE 52, 1, 5 = SozR 2200 § 1259 Nr. 50) soll deshalb die Vereinfachungs-VO nur in Kraft getreten sein, wenn am 11. April 1945 der Wohnort des jeweiligen Versicherten "noch nicht dauerhaft von feindlichen Truppen besetzt" war.

    Diese wird noch dadurch verschärft, daß nach der Entscheidung des 13. Senats des BSG vom 3. Dezember 1992 (aaO - im Anschluß an BSGE 3, 161, 171; 52, 1, 5) die Anerkennung einer Lehrzeit als Ausfallzeit nach § 1259 Abs. 1 S 1 Nr. 4 Buchst a Reichsversicherungsordnung (RVO) auch dann ausgeschlossen sein soll, wenn derartige Beschäftigungsverhältnisse in weiten Teilen des Bundesgebietes von den zuständigen Versicherungsträgern als nicht versicherungspflichtig oder als versicherungsfrei behandelt wurden.

  • BSG, 23.09.1999 - B 2 U 36/98 R

    Bemessung der Höhe der Altersrente - Berücksichtigung von Zeiten der Tätigkeit in

    Die Vorschrift ist die Antwort des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BSG, Lehrzeiten nicht als Ausfallzeiten iS des § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst a der Reichsversicherungsordnung (RVO), § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst a AVG anzuerkennen, wenn für sie nach § 1226 Nr. 1 i.V.m. § 165 Abs. 1 Nr. 1, § 165a Nr. 2 RVO oder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AVG i.V.m. § 165 Abs. 1 Nr. 2, § 165b Abs. 2 RVO, alle Vorschriften idF der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung (1. SVVereinfV) vom 17. März 1945 (RGBl I 41), Versicherungspflicht bestand, Beiträge aber wegen der Geltung von Besatzungsrecht zwischen 1945 und 1949, einer uneinheitlichen Rechtsanwendung oder bestehender Rechtsunsicherheit (vgl hierzu BSGE 52, 1, 5/6 = SozR 2200 § 1259 Nr. 50 S 132/133; BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 14 S 59/60; vgl auch BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 15 S 71) nicht entrichtet worden sind.

    Für diese und für diejenigen Lehrzeiten sollen Beitragszeiten (fiktiv) anerkannt werden, deren Versicherungspflicht erst durch die Rechtsprechung klargestellt worden ist (vgl zB zur Aufgabe der Meistersohn-Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes BSGE 3, 30 und BSGE 52, 1, 4 = SozR 2200 § 1259 Nr. 50 S 130/131; zur Versicherungspflicht von Jugendlichen in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten BSGE 18, 246 = SozR Nr. 37 zu § 165 RVO; zur Versicherungspflicht von Lernschwestern BSGE 21, 247 = SozR Nr. 3 zu § 2 AVG).

    Unabhängig davon, ob ein Anlernverhältnis vorgelegen hat, wäre die Anrechnung einer fiktiven Pflichtbeitragszeit auch dann ausgeschlossen, wenn die Klägerin nur im Rahmen familienhafter Mitarbeit tätig war (vgl BSGE 52, 1, 3 = SozR 2200 § 1259 Nr. 50 S 128; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 110 S 295/296; BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 14 S 58).

  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 56/98 R

    Anrechenbarkeit der landwirtschaftliche Berufsausbildung im elterlichen Betrieb

    VereinfachungsVO, vom 30. April 1981 - 11 RA 54/80 - BSGE 52, 1, 5 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 50 S 132 f, vom 3. Dezember 1992 - 13 RJ 73/91 - BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 14, S 59 f und vom 23. März 1994 - 5 RJ 40/92 - BSGE 74, 112, 115 f = SozR 3-2200 Nr. 15, S 71), unterblieb zwar in der Folgezeit bis zur Klärung dieser Fragen durch die Rechtsprechung häufig der nach der RVO erforderliche Beitragseinzug für Lehrlinge durch die Sozialversicherungsträger.

    Daß eine solche Ausbildung im elterlichen Betrieb erfolgte, steht der Annahme eines Lehrverhältnisses nicht mehr grundsätzlich entgegen, nachdem die Rechtsprechung klargestellt hat, daß insoweit für die Versicherungspflicht keine anderen Voraussetzungen gelten (BSG Urteile vom 5. April 1956 - 3 RK 65/55 - BSGE 3, 30 = SozR Nr. 18 zu § 164 SGG und vom 30. April 1981 - 11 RA 54/80 - BSGE 52, 1 = SozR 2200 § 1259 Nr. 50).

  • BSG, 15.12.1977 - 10 RV 51/76

    Voraussetzung für die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs an einen

    BSG SozR BVG @ 50 Nr. 45) und zur Zeit der Antragstellung und in der folgenden Zeit noch besteht (BSGE 52, 1, 2; 54, 216, 217; 57, 80, 86; BSG SozR BVG @ 50 Nr. 50; 5100 5 50 Nr. 4).

    Nach der Rechtsprechung des BSG muß die sachliche Voraussetzung des schädigungsbedingten Einkommensverlustes zur Zeit der Antragstellung und in der folgenden Zeit erfüllt sein (BSGE 52, 1; 54, 246;57, 80, 86; BSG SozR BVG % 50 Nr. 50 und 5100 5 50 Nr. 4).

  • BSG, 25.04.1989 - 4 RA 49/88

    Lehrzeit beim Ehegatten als Ausfallzeit

    Denn die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat aus Wortlaut, Wortsinn und Entstehungsgeschichte des § 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchst a AVG gefolgert, daß unter die Vorschrift nicht jede Lehrzeit falle, die - aus welchem Grund auch immer - nicht versicherungspflichtig gewesen sei (BSGE 48, 100 = SozR 2200 § 1259 Nr. 37, BSGE 52, 1 = SozR aaO Nr. 50; BSG, Urteile vom 13. August 1981 - 11 RA 6/81 - und vom 27. April 1982 - 1 RA 5/82).

    Diese Formulierung ist dahin verstanden worden, daß für Lehrlinge eine Ausnahme nur für das Entgelt, nicht aber für das Beschäftigungsverhältnis hat gelten sollen (BSGE 52, 1, 3; vgl auch Gerloff, Der Entgelt in der Rentenversicherung als Voraussetzung der Leistung und als Begriff, Mitt LVA Berlin, 1970, S 205, 220 mwN: Entgelt gehört nicht zum Begriff des Beschäftigungsverhältnisses).

  • LSG Sachsen, 27.01.2000 - L 1 RA 37/98

    Höhe einer Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten mit

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  • BSG, 25.06.1987 - 11a RA 16/86

    Eintritt in eine Versicherung - Student - Beginn der Beitragspflicht -

    Dabei kann unerörtert bleiben, ob der Kläger im April 1949 nach dem damals im Bundesgebiet geltenden Recht versicherungsfrei gewesen wäre; geht man von 5 12 Abs. 1 Nr. 4 AVG in der noch nicht durch die Vereinfachungsverord- nung vom 17. März 19A5 (zu deren Geltungsbereich vgl BSGE 52, 1, 4 f = SOZR 2200 5 1259 Nr. 50) berührten Fassung aus, so bestand dort Versicherungsfreiheit jedenfalls nur für Personen, die zu ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf gegen Entgelt tätig waren, was beim Kläger für die Beschäftigung im April 19A9 zu verneinen wäre.

    Zum Vergleich wird auf die Lage der in der Zeit von 1945 bis 1957 nicht im ganzen Bundesgebiet einheitlich für versicherungspflichtig erachteten Lehrlinge verwiesen (vgl BSGE 52, 1, 4 f).

  • BSG, 11.08.1983 - 1 RA 81/82

    Vollendung des 16. Lebensjahres - Lehrzeit - Ausfallzeit - Verfassungsmäßigkeit

    Zum anderen hat die Neuregelung eine gewisse Gleichbehandlung der vor dem 7. September 19U9 ohne Entgelt und damit nicht versicherungspflichtig oder nur gegen freien Unterhalt und damit versicherungsfrei ausgeübten Lehr- zeiten mit den nach diesem Zeitpunkt absolvierten und durchgehend versicherungspflichtigen Lehrzeiten bezweckt (vgl BSGE N8, 100, 102 : SozR 2200 9 1259 Nr. 37 S 98; BSGE 52, 1, 2 : SozR 2200 "5 1259 Nr. 50 S 129; BSG SozR aaO Nr. 64 S 182 und Nr. 66 S 183).
  • BSG, 15.05.1984 - 12 RK 9/83

    Auskunft eines Rentenversicherungsträgers - Unvollständigkeit einer Auskunft -

  • BSG, 21.04.1988 - 11a RA 39/87

    Lehrzeit - Abschluß - Definition - Jungmann - Reichsfinanzverwaltung -

  • BSG, 29.08.1984 - 1 RJ 102/83

    Voraussetzung einer Lehrzeit - Behinderter - Vormerkung einer Ausfallzeit

  • LSG Berlin, 09.10.2003 - L 8 RA 90/98

    Anerkennung von Beitragszeiten; Anhaltspunkte für eine tatsächlich stattgehabte

  • LSG Sachsen, 27.01.2000 - L 1 RA 1/99

    Höhe einer Witwenrente unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten; Nachweis

  • BSG, 30.09.1980 - 10 RV 45/79

    Vergleichseinkommen nach der Besoldungsgruppe

  • BSG, 27.04.1982 - 1 RA 5/81
  • LSG Niedersachsen, 18.01.1989 - L 4 KR 107/87
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