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   BSG, 17.03.1983 - 11 RA 76/82   

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https://dejure.org/1983,11542
BSG, 17.03.1983 - 11 RA 76/82 (https://dejure.org/1983,11542)
BSG, Entscheidung vom 17.03.1983 - 11 RA 76/82 (https://dejure.org/1983,11542)
BSG, Entscheidung vom 17. März 1983 - 11 RA 76/82 (https://dejure.org/1983,11542)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Pfarrerdienstverhältnis - Anspruch auf Versorgung - Beamtenrecht - Versorgungsverpflichtung - Rentenversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 55, 19
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 05.11.1980 - 11 RA 118/79

    Beschäftigungszeit - Nachversicherung - Rentenversicherung - Dienstvertrag -

    Auszug aus BSG, 17.03.1983 - 11 RA 76/82
    Dabei kann offen bleiben, welche Gründe dazu Veranlassung gegeben haben; denn die Aufhebung kann nur im Rahmen des 5 6 Wirkungen insofern entfalten, als seitdem für eine Versicherungsfreiheit nach 5 6 Abs. 1 Nr M AVG die dazu nach Abs. 2 noch erforderliche Gewährleistungsentscheidung (Feststellung) fehlt (vgl BSGE 50, 289, 293 f).
  • BFH, 16.12.2020 - VI R 29/18

    Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen

    Der Senat orientiert sich bei dieser Rechtsprechung zu § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG an den Kriterien, die auch der Bundesgerichtshof (BGH) zur Auslegung des Begriffs einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) a.F. und in § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Befreiungsmöglichkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 5, 6 SGB VI und den Vorgängervorschriften) zugrunde gelegt hat (s. BGH-Beschlüsse vom 27.10.1993 - XII ZB 69/89, LM BGB § 1587a Nr. 100 (4/1994); vom 16.09.1998 - XII ZB 232/94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- Entscheidungsdienst Familien- und Erbrecht 1999, 25, und vom 27.01.2016 - XII ZB 656/14, NJW Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2016, 323; BSG-Urteile vom 07.07.1998 - B 5/4 RA 13/97 R, Sozialrecht (SozR) 3-2600 § 12 Nr. 2, und vom 17.03.1983 - 11 RA 76/82, SozR 2200 § 1260c Nr. 5; ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.1983 - 7 C 47.80, zur Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen).
  • BSG, 28.08.1984 - 11 RA 74/83

    Rentenberechnung - Ersatzzeit - Pfarrerdienstverhältnis - Kinderzuschuß -

    Das entspreche hinsichtlich des einer Berücksichtigung der Ersatzzeit entgegenstehenden @ 37c AVG dem Urteil des Senats vom 17. März 1983 - 11 RA 76/82 - (BSGE 55, 19 : SozR 2200 @ 12600 Nr. 5); für die den Kinderzuschuß ausschließende Regelung des 5 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AVG iVm 5 7 Abs. 1 AVG sei die Aufhebung des Gewährleistungsbescheides entgegen dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Januar 1983.

    seinem Urteil vom 17. März - 11 RA - (BSGE 55, 19 :.

    Vielmehr läßt das BeamtVG, wenn auch nur in Einzelvorschriften, die Anrechnung von Sozialversicherungsrenten zu, worauf der Senat in seinen Entscheidungen (BSGE 55, 19, 21 und SozR 5866 5 12 Nr. 5) bereits hingewiesen hat.

  • BSG, 20.06.1985 - 11a RA 28/84

    Anforderungen an die Berechnung von Altersruhegeld - Rechtmäßigkeit der

    Auf den Umstand, daß seine Arbeitgeberin sich zur Einlösung der Versorgungszusage der Beigeladenen bediene und auch der Kläger Beiträge entrichtet habe, komme es nicht an (Hinweis auf BSGE 55, 19).

    Eine solche Versorgung muß, wie der Senat mehrfach entschieden hat (BSG 55, 19; Urteil vom 28. August 1984; SozR 5866 § 12 Nrn 5 und 6), auf dem Alimentationsprinzip beruhen und nach Voraussetzung, Art. und Umfang ungeachtet gewisser Abweichungen dem Beamtenrecht entsprechen.

    Eine "Gleichheit" mit der Beamtenversorgung ist auch nicht dadurch hergestellt worden, daß die Arbeitgeberin in Lohn und Gehalt stillschweigend Anteile für die spätere Versorgung eingerechnet hätte; im Gegensatz zu den vom Senat entschiedenen Fällen der Pfarrerversorgung (BSGE 55, 19, 21; Urteil vom 28. August 1984) war beim Kläger das Arbeitsentgelt für die Beschäftigungszeiten nicht um vom Arbeitnehmer zu tragende Beiträge bzw Beitragsanteile erhöht worden.

  • BSG, 28.08.1984 - 11 RA 76/83
    Auch nach der Ansicht des Sozialgerichts (SG) entspricht die von der Beigeladenen gewährte Versorgung beamtenrechtlichen Grundsätzen (Hinweis auf BSGE 55, 19 : SozR 2200 @ 1260c Nr. 5).

    Diese Voraussetzungen sind im Falle eines vor 1966 begründeten Pfarrerdienstverhältnisses zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau erfüllt, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 17. März 1983 - 11 RA 76/82 - (BSGE 55, 19 : SozR 2200 5 12600 Nr. 5) entschieden hat.

    Vielmehr läßt das BeamtVG, wenn auch nur in Einzelvorschriften, die Anrechnung von Sozialversicherungsrenten zu, worauf der Senat in seinen Entscheidungen (BSGE 55, 19, 21 und SozR 5866 5 12 Nr. 5) bereits hingewiesen hat.

  • BSG, 07.07.1998 - B 5/4 RA 13/97 R

    Ausschluß von Leistungen zur Rehabilitation für einen in der gesetzlichen

    Eine Versorgung entspricht beamtenrechtlichen Grundsätzen, wenn sie auf dem Alimentationsprinzip beruht und nach Voraussetzung, Art und Umfang ungeachtet gewisser Abweichungen dem Beamtenrecht entspricht (BSG Urteil vom 17. März 1983 - 11 RA 76/82 - SozR 2200 § 1260c Nr. 5).

    Er hat gegen seinen Dienstherrn ungeachtet dieser Besonderheit einen gleichen Versorgungsanspruch wie ein Berechtigter, dessen Anspruch sich unmittelbar auf das BeamtVG gründet; die Kirche steht letztlich dafür ein, daß er im Ergebnis das erhält, was ihm nach den dem Beamtenrecht entsprechenden kirchlichen Versorgungsvorschriften zusteht (vgl BSG Urteil vom 17. März 1983 - 11 RA 76/82 - ">1260c%20RVO%20Nr.%205#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 1260c RVO Nr. 5 zu einer ähnlich ausgestalteten Versorgungsregelung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau).

  • BVerwG, 02.09.1983 - 7 C 47.80

    Gewährleistung einer Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen

    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegeben, wenn die Versorgung auf dem Alimentationsprinzip beruht und nach Art und Umfang im wesentlichen - ungeachtet gewisser Abweichungen - dem Beamtenrecht entspricht (so auch BSG, Urteil vom 17. März 1983 - 11 RA 76/82 -).

    Diese Besonderheiten stehen der Feststellung nicht entgegen, daß es sich um eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen handelt (ebenso BSG, Urteil vom 17. März 1983, a.a.O.).

  • BSG, 12.03.1985 - 11a RA 36/84
    An dieser in seinem Urteil vom 17. März 1983 (BSGE 55, 19 ff) näher begründeten und in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28. August 1984 - 11 RA 7M/83 - aufrechterhaltenen Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest.

    Der in S 46 AVG verwandte Begriff der Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen umfaßt auch Bezüge, die im bürgerlichen Recht wurzeln, sofern sie nur nach Voraussetzungen, Art und Umfang ungeachtet gewisser Abweichungen dem Beamtenrecht entsprechen (SozR 5866 5 12 Nr. 5; BSGE 55, 19 f).

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