Rechtsprechung
   BSG, 31.01.1980 - 11 RA 8/79   

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 49, 263



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Wird zitiert von ... (35)  

  • BSG, 28.03.1990 - 9b/7 RAr 92/88  

    Beschränkung der Freiheit der Berufswahl durch das Leistungsrecht der beruflichen

    Diese Vorschrift ist von der Rechtsprechung als rechtlich bindendes Verbot mit Ausnahmeregelung angesehen worden - aus dem allgemeinen Grundsatz eines durch seine Zweckbestimmung begrenzten Einsatzes der Mittel der Versichertengemeinschaft (so für den Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt für Arbeit: BSG SozSich 1984, 357 = AuB 1985, 26 im Anschluß an die Entscheidungen der Rentensenate in BSGE 46, 198, 200 = SozR 2200 § 1237a Nr. 3; BSGE 49, 263, 265 = SozR 2200 § 1237a Nr. 10; BSGE 50, 184, 186 = SozR 2200 § 1237a Nr. 15; ebenso für den Bereich der Unfallversicherung BSG SozR 2200 § 567 Nr. 4).

    Diese Schlußfolgerung (so in BSGE 49, 263, 265 und BSG SozR 2200 § 567 Nr. 4) ist auch nach der Entstehungsgeschichte nicht zwingend: Im Entwurf hatte es noch geheißen "es sei denn, daß der Behinderte insbesondere wegen Art oder Schwere der Behinderung nur über eine länger dauernde Maßnahme eingegliedert werden kann".

    Sie betrafen ausnahmslos Berufswünsche außerhalb des Berufsbildungsbereiches (Fachhochschulstudium der Ökotrophologie - SozSich 1984, 357; Studium an der PH - BSGE 46, 198; zweijähriges Studium mit Praktikum zum Beruf der Erzieherin - BSGE 49, 263; Fachhochschulstudium zum Lebensmittelingenieur - SozR 2200 § 567 Nr. 4).

  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R  

    Kranken- bzw Rentenversicherung - Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung -

    Nicht hingegen sind die Kriterien anwendbar, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen für eine Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit (Erwerbsminderung) maßgebend sind (BSGE 49, 263 = SozR 2200 § 1237a Nr. 10; BSGE 52, 123, 125 = SozR 2200 § 1237a Nr. 19 S 54 mwN).
  • SG Gießen, 20.08.2009 - S 2 R 1026/07  

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Anspruchsvoraussetzung - Beurteilung der

    Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.01.1980 (11 RA 8/79) sei mit der bei der Beurteilung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu berücksichtigenden bisherigen Tätigkeit nicht nur die letzte Tätigkeit gemeint, sondern die beruflichen Tätigkeiten in den letzten Jahren, wenn auch nicht aus allzu lang zurückliegender Zeit.

    Die Beklagte meint, das Urteil des BSG vom 31.01.1980 (11 RA 8/79) sei so auszulegen, dass als "berufliche Tätigkeiten in den letzten Jahren" die letzten zehn Jahre ab Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben anzusehen seien.

    Es sind aber auch berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre, wenn auch nicht aus allzu lange zurückliegender Zeit, einzubeziehen (BSG, Urteil vom 31.01.1980, 11 RA 8/79, BSGE 49, 263 ff.; vgl. auch Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 60. Ergänzungslieferung 2009, § 10 SGB VI, Rz. 3).

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