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   BSG, 05.12.1989 - 11 RAr 135/88   

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BSG, 05.12.1989 - 11 RAr 135/88 (https://dejure.org/1989,7831)
BSG, Entscheidung vom 05.12.1989 - 11 RAr 135/88 (https://dejure.org/1989,7831)
BSG, Entscheidung vom 05. Dezember 1989 - 11 RAr 135/88 (https://dejure.org/1989,7831)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erhöhtes Arbeitslosengeld - Familienangehöriger - Ausland

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1991, 219
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 15.01.1986 - 41/84

    Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie

    Auszug aus BSG, 05.12.1989 - 11 RAr 135/88
    Mit der Revision macht der Kläger geltend, daß sich aus der Anknüpfung an die Steuerklassen eine mittelbare Diskriminierung ausländischer Arbeitnehmer ergebe, die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache 41/84 (Entscheidung vom 15. Januar 1986 - EuGHE 1986, 1) einer direkten Diskriminierung gleichgestellt worden sei.

    Dazu gehört, daß auch die Bedingungen des Aufenthalts so gestaltet sind, daß eine rechtliche Diskriminierung vermieden wird (vgl ua EuGHE 1986, 1,25).

    Folgt man den Auslegungsrichtlinien des EuGH, daß nicht der Wortlaut, sondern der Sinn der Vorschrift im Vordergrund steht und daß auch mittelbare Diskriminierungen vermieden werden müssen (vgl EuGH, Urteil vom 15. Januar 1986 - RS 41/84 - Pinna - EuGHE 1986, 1), so zeigt gerade das Zusammenspiel von Art. 68 Abs. 2 EWGVO 1408/71 und § 111 Abs. 2 AFG, daß die europarechtliche Regelung den Sinn hat, Differenzierungen nicht allein deshalb zuzulassen, weil Familienangehörige im Ausland wohnen.

  • BFH, 20.04.1988 - I R 219/82

    Beschränkte Steuerpflicht - Erlaß - Grenzgänger

    Auszug aus BSG, 05.12.1989 - 11 RAr 135/88
    Ob möglicherweise darüber hinaus ein Billigkeitserlaß (§ 163 der Abgabenordnung -AO-) in Betracht kommt, soweit die Besteuerung im Verhältnis zu Personen, deren Familien im Inland wohnen, der Leistungsfähigkeit nicht gleichermaßen gerecht wird (vgl BVerfGE 41, 1 und BFHE 154, 38, 46; dazu Herrmann, Finanzrundschau -FR1989, 605, 613), ist noch ungeklärt.

    Diese Rechtsprechungslinie hat er auch im Bereich der Steuerpflicht für Personen, die im Inland Einkünfte erzielen oder im Ausland wohnen und deshalb nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, verfolgt (BFHE 115, 319; 154, 38).

  • BFH, 28.11.1988 - GrS 1/87

    Unterhaltsleistungen eines Ehegatten an den von ihm dauernd getrennt lebenden,

    Auszug aus BSG, 05.12.1989 - 11 RAr 135/88
    Allerdings werden diese Nachteile steuerlich teilweise durch die Möglichkeit ausgeglichen, die Kosten des Unterhalts für die Ehefrau als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen und hierfür einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen (§ 33a Abs. 1 EStG iVm § 39a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 sowie § 39d Abs. 2 Nr. 4 und § 50 Abs. 4 Satz 1 EStG s dazu BFHE 154, 556).

    Der BFH hat ferner zunächst sogar die Berücksichtigung der Unterhaltsaufwendungen für die Ehefrau als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG versagt (BFHE 128, 236; s nunmehr aber BFHE 154, 556).

  • BSG, 27.07.1989 - 7 RAr 101/87

    Berücksichtigung des Steuerfreibetrags für Schwerbehinderte bei der Bemessung des

    Auszug aus BSG, 05.12.1989 - 11 RAr 135/88
    Die sehr pauschale Regelung der Alg-Berechnung nach §§ 111/112 AFG kann zwar bei geringfügigen Benachteiligungen auch als Argument dienen, diese ebenfalls hinzunehmen, weil sie im Rahmen einer so stark pauschalierten Regelung nicht ins Gewicht fallen (so BSG 27. Juli 1989 - 11/7 RAr 101/87 -).

    Das Nettoprinzip wird bei einem Steuerklassenwechsel der Ehegatten durchbrochen (§ 113 Abs. 2 AFG), ferner, soweit Freibeträge in die Steuerkarte eingetragen sind oder Unterschiede bei dem Kirchensteuerbetrag bestehen und auch bereits im Vorfeld bei der Bestimmung des Bemessungsentgelts nach § 112 AFG (vgl zum Freibetrag für Schwerbehinderte Urteil des erkennenden Senats vom 27. Juli 1989 - 11/7 RAr 101/87 -).

  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

    Auszug aus BSG, 05.12.1989 - 11 RAr 135/88
    Dies bedeutet eine mittelbare Diskriminierung, die uU einer direkten Diskriminierung gleichzustellen ist (EuGHE 1974, 153, 164 f; 1978, 1489, 1498; 1980, 3427, 3436; 1984, 2971; 1986, 1,25 f).
  • BFH, 09.07.1976 - VI R 158/74

    Besteuerung von Ehegatten - Einkommensteuersplittingtarif - Getrennter Wohnsitz -

    Auszug aus BSG, 05.12.1989 - 11 RAr 135/88
    Er hat dies damit begründet, daß eine solche Gleichstellung zu verfassungswidrigen Bevorzugungen führen würde (BFHE 119, 439).
  • BFH, 14.02.1975 - VI R 210/72

    Lohnsteuer-Jahresausgleich - Durchführung - Unbeschränkte Steuerpflicht -

    Auszug aus BSG, 05.12.1989 - 11 RAr 135/88
    Diese Rechtsprechungslinie hat er auch im Bereich der Steuerpflicht für Personen, die im Inland Einkünfte erzielen oder im Ausland wohnen und deshalb nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, verfolgt (BFHE 115, 319; 154, 38).
  • BFH, 22.06.1979 - VI R 85/76

    Unterhaltsleistung eines Gastarbeiters - Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen

    Auszug aus BSG, 05.12.1989 - 11 RAr 135/88
    Der BFH hat ferner zunächst sogar die Berücksichtigung der Unterhaltsaufwendungen für die Ehefrau als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG versagt (BFHE 128, 236; s nunmehr aber BFHE 154, 556).
  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der niedersächsischen Vorschriften für die

    Auszug aus BSG, 05.12.1989 - 11 RAr 135/88
    Ob möglicherweise darüber hinaus ein Billigkeitserlaß (§ 163 der Abgabenordnung -AO-) in Betracht kommt, soweit die Besteuerung im Verhältnis zu Personen, deren Familien im Inland wohnen, der Leistungsfähigkeit nicht gleichermaßen gerecht wird (vgl BVerfGE 41, 1 und BFHE 154, 38, 46; dazu Herrmann, Finanzrundschau -FR1989, 605, 613), ist noch ungeklärt.
  • EGMR, 29.05.1986 - 9384/81

    Deumeland ./. Deutschland

    Auszug aus BSG, 05.12.1989 - 11 RAr 135/88
    Ein solcher doppelter Rechtsweg käme insbesondere im Hinblick auf die Höhe des zur Entscheidung stehenden Anspruchs einer Rechtsverweigerung gleich (vgl hierzu ua Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte vom 29. Mai 1986 - 9/1984/81/128 - EuGRZ 1988, 20 zu Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950).
  • BSG, 23.08.1989 - 10 RKg 26/88
  • FG Düsseldorf, 15.03.1988 - 9 K 23/87

    Einkommensteuer; Nichtberücksichtigung von Auslandskindern verfassungsgemäß

  • FG Münster, 15.07.1987 - IV 7102/86
  • BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 58/88

    Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte bei Höhe der Arbeitslosenhilfe

  • Drs-Bund, 15.11.1974 - BT-Drs 7/2822
  • LSG Hessen, 20.02.1991 - L 6 Ar 1212/89

    Letztinstanzliches Gericht iS von Art 177 EWGVtr - Arbeitslosengeld - Zuordnung

    Er verweist hierzu auf den Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. Dezember 1989 - 11 RAr 135/88 -.

    Dies wird zum einen belegt durch den Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 5. Dezember 1989 - 11 RAr 135/88 - und zum anderen durch die unterschiedlichen Meinungen in der Literatur zur Vereinbarkeit der Regelung des § 111 Abs. 1 AFG mit Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts (vgl. hierzu Hennig/Kühl/Heuer, AFG, Komm., Art. 68 EWG (VO) 1408/71 Anm. 3 einerseits sowie Lörcher/Schumacher, in: Barwig/Lörcher/Schumacher (Hrsg), Soziale Sicherung und Auslandsaufenthalt, S. 203 ff.; Schuler, Das internationale Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1988, S. 686, 691 andererseits).

    Hinsichtlich der Fragen unter Ziffer 2 und 3 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem bereits genannten Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 5. Dezember 1989 - 11 RAr 135/88 - verwiesen.

  • BFH, 22.01.1992 - I B 77/91

    EU-Vertrags-Konformität der Besteuerung von Einpendlern nach Grundsätzen der

    Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß das Bundessozialgericht (BSG) im Beschluß vom 5. Dezember 1989 11 RAr 135/88 (Deutsches Steuerrecht - DStR - 1991, 194 = Recht der Internationalen Wirtschaft/Außenwirtschaftsdienst des Betriebs-Beraters - RIW/AWD - 1991, 602 = EuZW 1991, 219) eine von der des erkennenden Senats abweichende Rechtsauffassung vertreten hat.
  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 41/97

    Vertrauensschutz bei der Übergangsregelung des § 242m Abs. 7 S. 1 AFG

    An der Vereinbarkeit der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Regelung in § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst c AFG mit verschiedenen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, ua Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971, bestanden aber, wie der Senat im Vorlagebeschluß vom 5. Dezember 1989 (11 RAr 135/88 = EuZW 1991, 219 ff) zum Ausdruck gebracht hat, Zweifel, soweit davon Arbeitnehmer aus einem EG-Mitgliedstaat betroffen waren, deren Ehegatte weiterhin im Heimatstaat des Arbeitnehmers wohnt und kein Arbeitseinkommen erzielt.
  • LSG Bayern, 15.02.2001 - L 14 KG 28/97
    Ebenso habe die Beklagte, um eine Entscheidung des EuGH in der Sache des spanischen Staatsangehörigen Caparros - 74/90 (Vorlagebeschluss des BSG vom 05.12.1989 - 11 RAr 135/88) zu vermeiden, einen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld unter fiktiver Zugrundelegung des Wohnsitzes der Ehefrau im Inland und der damit verbundenen inländischen Steuerklasse III entsprechend Leistungsgruppe C für die Berechnung des Arbeitslosengeldes (anstelle der Steuerklasse I entsprechend der Leistungsgruppe A) anerkannt.
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