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   BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 21/96   

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BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 21/96 (https://dejure.org/1997,525)
BSG, Entscheidung vom 29.01.1997 - 11 RAr 21/96 (https://dejure.org/1997,525)
BSG, Entscheidung vom 29. Januar 1997 - 11 RAr 21/96 (https://dejure.org/1997,525)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1997, 491
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 17.10.1996 - 7 RAr 2/96

    Zumutbare Verwertung einer Lebensversicherung bei der Bedürftigkeitsprüfung

    Auszug aus BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 21/96
    Zur Unzumutbarkeit der Verwertung einer Kapitallebensversicherung vor Inanspruchnahme von Arbeitslosenhilfe (Fortführung von BSG vom 17.10.1996 - 7 RAr 2/96 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 7).

    Dabei ist nicht beachtet, daß die eine Zweckbestimmung geeignet sein kann, die andere auszuschließen (vgl. dazu: BSG Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7 RAr 2/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    In diesem Zusammenhang hat schon der 7. Senat des BSG darauf hingewiesen, daß eine ergänzende Alterssicherung auch in Stufen zu verwirklichen ist (Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7 RAr 2/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die ergänzende Alterssicherung entspricht einem verbreiteten Bedürfnis (vgl. Klebula/Semrau BArbl 1997, 5ff.) und wird - wie der 7. Senat des BSG bereits hervorgehoben hat (Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7 RAr 2/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen) - auch politisch befürwortet.

  • BSG, 12.05.1993 - 7 RAr 56/92

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeit - Private Unfallversicherung

    Auszug aus BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 21/96
    Die Zumutbarkeit der Verwertung von Vermögen kann nach den Umständen des Einzelfalles schon nach dem Grundtatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV ausgeschlossen sein (BSGE 72, 248, 250 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 4).

    Aus der Bezugnahme auf die Äußerungen des Klägers im Widerspruchsverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 14. September 1995 sowie dem Gesamtzusammenhang seiner tatsächlichen Feststellungen (BSGE 72, 248, 250 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 4) hat sich das LSG die Äußerung des Klägers zu eigen gemacht, die Lebensversicherung diene insbesondere dazu, durch Kindererziehung bedingte Lücken im Versicherungsverlauf der Ehefrau des Klägers zu schließen.

  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 21/96
    Allerdings soll der Verbrauch eigenen Vermögens nicht zu einer "wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen" (BVerwGE 23, 149, 158), einem "wirtschaftlichen Ausverkauf" und "einer nachhaltigen sozialen Herabstufung" führen (BVerwG Buchholz 436.0 § 88 Nr. 29).

    Eine Kapitallebensversicherung kann deshalb nur über den Ausnahmetatbestand des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG von der Verwertung ausgeschlossen sein, wenn ein atypischer Sachverhalt für den Betroffenen eine Härte begründet (zur Gesetzessystematik der Bestimmung von Schonvermögen im Sozialhilferecht und der daran anknüpfenden Folgerungen: BVerwGE 23, 149, 158; 47, 103, 111; 92, 254, 257).

  • FG Hessen, 24.11.1995 - 6 K 3080/88

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe; Möglichkeit der

    Auszug aus BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 21/96
    Dabei verkennt der Senat nicht, daß die Rechtsprechung zur Sozialhilfe und zur Prozeßkostenhilfe die Verwertung von Kapitallebensversicherungen grundsätzlich für zumutbar hält (OVG Lüneburg FEVS 36, 473, 475; OVG Münster FEVS 45, 58, 60 f; BayVGH vom 9. Februar 1994 - 12 C 93.1060 - unveröffentlicht; ArbG Regensburg Rpfleger 1994, 70 f; HessFinanzG EFG 1996, 199 f; AmtsG Höxter FamRZ 1996, 752f. m abl Anm. v Zieroth; differenzierend: VGH Mannheim FEVS 39, 293, 296f.).

    Eine solche Prüfung, die für den Bereich der Sozial- und Prozeßkostenhilfe zum Teil gefordert wird (vgl. HessFinanzG EFG 1996, 199f.) und für die Hilfe in besonderen Lebenslagen durch § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG nahegelegt wird, wäre mit der typisierenden Regelung des Alhi-Rechts nicht vereinbar.

  • BGH, 26.02.1992 - XII ZR 93/91

    Erhöhung des Selbstbehaltes gegenüber volljährigem Kind bei Unterhaltsbegehren

    Auszug aus BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 21/96
    In die gleiche Richtung weist Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht, die Unterhaltsberechtigten wegen Aufwendungen für zusätzliche Alterssicherung Zuschläge zum sog. großen Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsforderungen zugesteht (BGH FamRZ 1992, 795, 797).
  • LG Kiel, 15.11.1995 - 5 S 42/95
    Auszug aus BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 21/96
    Das Schrifttum tritt dafür ein, bei Empfängern subsidiärer Sozialleistungen mit dem Einsatz von zur Alterssicherung bestimmtem Vermögen "nicht die allgemeinen Vorstellungen einer vernünftigen Vorsorge für Alter und Invalidität" zu verlassen und mit der Verwertung privaten Vorsorgevermögens für diese Personengruppe eine wünschenswerte Alterssicherung zu vereiteln (Fuchs SGb 1994, 292 f; ebenso Zieroth FamRZ 1996, 753).
  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 55/89

    Anrechenbares Einkommen des Ehegatten bei der Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 21/96
    Mit Recht weist das LSG auf den Widerspruch hin, der darin bestände, angemessene Aufwendungen zu privater Alterssicherung bei der Feststellung von anrechenbarem Einkommen zu berücksichtigen (§ 138 Abs. 2 Nr. 2 AFG; BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 4), das damit gebildete Vermögen aber ohne Rücksicht auf seine Zweckbestimmung zu verwerten.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.1989 - 6 S 3013/87

    Sozialhilfe - vorzeitige Verwertung von Bausparverträgen und Lebensversicherungen

    Auszug aus BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 21/96
    Dabei verkennt der Senat nicht, daß die Rechtsprechung zur Sozialhilfe und zur Prozeßkostenhilfe die Verwertung von Kapitallebensversicherungen grundsätzlich für zumutbar hält (OVG Lüneburg FEVS 36, 473, 475; OVG Münster FEVS 45, 58, 60 f; BayVGH vom 9. Februar 1994 - 12 C 93.1060 - unveröffentlicht; ArbG Regensburg Rpfleger 1994, 70 f; HessFinanzG EFG 1996, 199 f; AmtsG Höxter FamRZ 1996, 752f. m abl Anm. v Zieroth; differenzierend: VGH Mannheim FEVS 39, 293, 296f.).
  • BVerwG, 22.04.1970 - V C 98.69

    Aufstockung einer im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem

    Auszug aus BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 21/96
    Sie liefe auch Gefahr, die Möglichkeiten der Verwaltung zur Sachaufklärung im Einzelfall zu überfordern (darauf macht die Rechtsprechung zur Feststellung von Schonvermögen i.S. des § 88 Abs. 2 BSHG in verschiedenen Zusammenhängen aufmerksam: BVerwGE 35, 178, 181; 69, 146, 158; BVerwG Buchholz 436.0 § 88 Nr. 28 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 95.80

    Zur Erstattungspflicht des Bundes hinsichtlich der Aufwendungen für die

    Auszug aus BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 21/96
    Sie liefe auch Gefahr, die Möglichkeiten der Verwaltung zur Sachaufklärung im Einzelfall zu überfordern (darauf macht die Rechtsprechung zur Feststellung von Schonvermögen i.S. des § 88 Abs. 2 BSHG in verschiedenen Zusammenhängen aufmerksam: BVerwGE 35, 178, 181; 69, 146, 158; BVerwG Buchholz 436.0 § 88 Nr. 28 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.04.1993 - 5 C 12.90

    Versagung von Eingliederungshilfe: Vermögenseinsatz des Hilfesuchenden für Besuch

  • BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 65/95

    Fehlen der Urteilsgründe nach § 551 Nr. 7 ZPO , Beratung des Rehabilitanden im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1993 - 8 A 278/92

    Sozialhilferecht: Umfang der Hilfe zur Pflege, Einsatz einer

  • OLG Naumburg, 05.09.1995 - 8 WF 68/95

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf

  • ArbG Regensburg, 14.10.1993 - 6 Ca 1806/93
  • BVerwG, 17.10.1974 - V C 50.73

    Begriff des kleinen Hausgrundstücks sowie Gewährung von Sozialhilfe in Form eines

  • VGH Bayern, 09.02.1994 - 12 C 93.1060
  • BSG, 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Verwertung - Vermögen - angemessene

    Sie widerspreche auch der Entscheidung des 11. Senats vom 29. Januar 1997 (SozR 3-4220 § 6 Nr. 4).

    Mit dieser Regelung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, daß der Arbeitslose grundsätzlich auch die Substanz seines Vermögens zu verwerten hat, bevor er Leistungen der Alhi in Anspruch nimmt (vgl BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 4 S 5).

    Denn Wertpapiere und Lebensversicherungen können jeweils belastet und/oder auch verkauft werden (BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 6 S 56; SozR 3-4220 § 6 Nr. 4 S 5; vgl im übrigen zur Verwertung von gemeinsamem Vermögen eines Ehepaares im Hinblick auf die gegenseitige Unterhaltspflicht: BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 4 S 6).

    In den zu § 6 AlhiVO ergangenen Entscheidungen hat das BSG insoweit darauf hingewiesen, daß eine die gesetzliche Altersrente ergänzende - private - Alterssicherung einem verbreiteten Bedürfnis entspreche und auch politisch befürwortet werde (vgl ua SozR 3-4220 § 6 Nr. 4 S 7 f; SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 S 63).

    Zum einen kann eine ergänzende Alterssicherung auch stufenweise aufgebaut werden (vgl hierzu BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 4 S 7; SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 S 63).

    a) Insoweit können die Ausführungen des 11. Senats im Urteil vom 29. Januar 1997 (SozR 3-4220 § 6 Nr. 4 S 8 f) herangezogen werden.

    Ferner bleibt bei dieser Betrachtung - wovon auch der 11. Senat (SozR 3-4220 § 6 Nr. 4) ausgegangen ist - die individuell zu erwartende (und hinsichtlich ihrer voraussichtlichen Höhe nur mit erheblichen Unschärfen zu prognostizierende) Rente des Arbeitslosen aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ebenso eine zu erwartende Betriebsrente - grundsätzlich außer Betracht mit der Folge, daß sich die besonderen, in der Versicherungsbiographie des Arbeitslosen widerspiegelnden Lebensumstände bei der Bestimmung einer angemessenen zusätzlichen Alterssicherung weder positiv noch negativ auswirken.

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 69/01 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeit - Vermögensverwertung - Hausgrundstück -

    Die in § 6 Abs. 3 Satz 2 AlhiVO enthaltene Aufzählung erfasst zwar im Sinne von Regelbeispielen typische Fälle unzumutbarer Vermögensverwertung, sie ist aber nicht abschließend ("insbesondere") und schließt nicht aus, dass die Zumutbarkeit der Verwertung im Einzelfall bereits nach dem Grundtatbestand in Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift ausgeschlossen sein kann (BSGE 72, 248, 250 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 4; BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 4).
  • BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Zum anderen hat der Arbeitslose grundsätzlich auch die Substanz seines Vermögens für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, bevor er Leistungen der Alhi in Anspruch nimmt (BSG vom 29. Januar 1997, SozR 3-4220 § 6 Nr. 4 S 5).

    Denn er ist von Gesetzes wegen vor die Aufgabe gestellt, einen angemessenen Ausgleich zu schaffen zwischen der dem Arbeitslosen grundsätzlich zumutbaren Verwertung vorhandener Vermögenssubstanz zur Bestreitung des Lebensunterhalts einerseits und der Berücksichtigung des bisherigen Lebensstandards (zum Lebensstandardprinzip s BVerfG vom 17. November 1992, BVerfGE 87, 234, 257 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3) sowie der Verhinderung eines wirtschaftlichen Ausverkaufs andererseits (s hierzu BSG vom 29. Januar 1997, SozR 3-4220 § 6 Nr. 4 S 5, insoweit unter Übernahme von Formulierungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Vermögensanrechnungsvorschrift des § 88 BSHG).

    Zwar dürfte ein Privilegierungstatbestand, wie ihn der Verordnungsgeber in § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiV normiert hat, vom Grundsatz her durchaus geboten sein, weil eine die gesetzliche Altersrente ergänzende private Alterssicherung einem verbreiteten Bedürfnis entspricht und auch politisch befürwortet wird (Senatsurteile vom 17. Oktober 1996, SozR 3-4100 § 137 Nr. 7, und vom 22. Oktober 1998, BSGE 83, 88, 90 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6; BSG vom 29. Januar 1997, SozR 3-4220 § 6 Nr. 4).

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