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   BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 25/96   

Volltextveröffentlichungen (2)

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    AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 119 Abs. 2 S. 1 § 119 Abs. 3
    Wichtiger Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes, besondere Härte bei Irrtum über das Vorliegen der Sperrzeitvoraussetzungen

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 1997, 583
  • DB 1997, 1719



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Wird zitiert von ... (57)  

  • BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96  

    Anfechtungsklage gegen einen Sperrzeitbescheid, Bestimmung des

    Grundgedanke der Sperrzeitregelung ist es nämlich, daß sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muß, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (vgl nur: BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht).

    Ein wichtiger Grund für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses kann auch nicht darin gesehen werden, daß der Kläger irrigerweise das Vorliegen eines wichtigen Grundes angenommen hat; es ist vielmehr erforderlich, daß ein wichtiger Grund objektiv gegeben war (BSGE 66, 94, 101 f = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht).

    Maßgebliche Tatsachen sind nur solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht); wirtschaftliche Folgen der Sperrzeit, die nicht Grundlage des für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Verhaltens des Arbeitslosen waren, bleiben demgegenüber außer Betracht (BSG, Urteile vom 13. März 1997, aaO).

    In den Fällen eines Rechtsirrtums über das Vorliegen einer Sperrzeitvoraussetzung erweist sich nämlich eine Regelsperrzeit nur dann als unverhältnismäßig (vgl zu dieser Voraussetzung: BSGE 76, 12, 15 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 2; BSGE 77, 61, 64 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 3; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32), wenn der Irrtum unverschuldet, dh für den Arbeitslosen unvermeidbar, war (BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht).

    Ein Irrtum über die Rechtsfolgen einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (Rechtsirrtum) kann also nur dann im Einzelfall wegen einer besonderen Härte zur Verminderung der Regeldauer einer Sperrzeit führen, wenn er durch die konkrete Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle - in der Regel einer Dienststelle der Beklagten - hervorgerufen oder gestützt wurde (BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht; vgl auch BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 38/98 R  

    Arbeitslosengeld - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Beratungspflicht -

    Grundgedanke der Sperrzeitregelung ist es, daß sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muß, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (vgl nur: BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12).

    Maßgebliche Tatsachen sind hier nur solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11).

    In den Fällen, in denen ein Arbeitsloser rechtsirrtümlich davon ausgegangen ist, ein Sperrzeittatbestand werde nicht eintreten, erweist sich nämlich eine Regelsperrzeit nur dann als unverhältnismäßig (vgl zu dieser Voraussetzung BSGE 76, 12, 15 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 2; BSGE 77, 61, 64 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 3), wenn der Irrtum unverschuldet, dh für den Arbeitslosen unvermeidbar war (BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12).

    Ein Irrtum über die Rechtsfolgen einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (Rechtsirrtum) kann also nur dann im Einzelfall wegen einer besonderen Härte zur Verminderung der Regeldauer einer Sperrzeit führen, wenn er durch die konkrete Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle - in der Regel einer Dienststelle der Beklagten - hervorgerufen oder gestützt wurde (BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11; SozR 3-1500 § 144 Nr. 12, S 28).

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R  

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - wichtiger Grund - Umzug und Lösung des

    Vielmehr ist lediglich ein unbestimmter Rechtsbegriff - "wichtiger Grund" - auszulegen, der schon in der bisherigen Rechtsprechung des BSG zur Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit Anlass zu einer weit gehenden Kasuistik gegeben hat (vgl zuletzt BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 21, S 104; Urteil vom 10. August 2000 - B 11 AL 115/99 R - DBlR Nr. 4639a zu § 119 AFG; SozR 3-4100 § 119 Nr. 19 = BSGE 84, 270, 277; SozR 3-4465 § 3 Nr. 1; SozR 3-4100 § 119 Nr. 11; Urteil vom 13. März 1997, 11 RAr 17/96 = NZA-RR 1997, 495; vgl hierzu auch Winkler, Das ABC des wichtigen Grundes, Anh 1 zu § 144 in Gagel, SGB III).
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