Rechtsprechung
   BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 3/88   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermessensausübung bei der Rücknahme oder Rückforderung von Arbeitslosengeld

Zeitschriftenfundstellen

  • NZA 1991, 616 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (41)  

  • BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R  

    Kassenärztliche Vereinigung - unrichtiger Honorarbescheid wegen Fehlern im Rahmen

    Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage auch nicht, wie den Ausführungen des LSG entnommen werden könnte, in dem - mit dem in § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X geregelten Widerrufsvorbehalt nicht identischen - Rechtsinstitut eines allgemeinen Rücknahmevorbehaltes, wie es diskutiert wird (vgl etwa BVerwGE 67, 99, 102; BSGE 67, 104, 117 f = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 S 19; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 5 S 23/24; BSG SozR 3-1300 § 32 Nr. 4 S 33).
  • BSG, 16.06.1999 - B 9 V 4/99 R  

    Vorbehaltsbescheid - Anpassungsbescheide - endgültiger Bescheid - Rückforderung -

    bb) Entgegen - wohl - der Auffassung des Beklagten findet hier aber nicht § 50 Abs. 1, sondern Abs. 2 SGB X Anwendung, allerdings beim Wegfall des Vorbehaltsbescheides nur analog (vgl hierzu BSG SozR 3870 § 8 Nr. 2 S 11 f; SozR 3-1300 § 45 Nr. 5; betreffend sog Urteilsleistungen: SozR 3-1300 § 45 Nr. 10).

    Der 7. Senat hat seine - indirekte - Aussage, eine Ermessensausübung sei bei Aufhebung und Rückforderung von Vorwegzahlungen nicht erforderlich, ausschließlich auf die damals streitbefangenen Bereiche Schlechtwettergeld und Wintergeld beschränkt (vgl hierzu BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 5 S 23 f).

    Diese muß diejenigen Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X; vgl hierzu BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 5 S 20; Nr. 10 S 35).

  • BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 126/95 R  

    Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Wintergeld und Schlechtwettergeld

    Die Vorbehalte sind rechtswidrig und dürfen deshalb nicht ausgeübt werden (BSGE 67, 104, 113 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 5).

    Damit weicht der erkennende Senat nicht von Entscheidungen des 11. Senats ab, der in einem Urteil vom 12. Dezember 1990 - wie schon der erkennende Senat in der Entscheidung vom 11. Juni 1987 (BSGE 62, 32, 42 f = SozR 4100 § 71 Nr. 2) - nur auf die generelle Möglichkeit einer Bewilligung von WG/SWG unter Vorbehalt verwiesen hat, ohne diesen Vorbehalt näher zu spezifizieren (BSGE 68, 67, 73 = SozR 3-4100 § 71 Nr. 1); in einer weiteren Entscheidung vom 17. Oktober 1990 (SozR 3-1300 § 45 Nr. 5) hat der 11. Senat die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Bewilligung von "WG/SWG unter Vorbehalt" lediglich zitiert, in Anlehnung an ein Urteil des 4. Senats vom 28. Juni 1990 (BSGE 67, 104 ff = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2) jedoch den Vorbehalt der ermessensfreien Rücknahme einer Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Fall, daß nach späterer Überprüfung eine Sperrzeit eingetreten ist, als unzulässig angesehen.

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