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   BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 7/93   

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BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 7/93 (https://dejure.org/1993,6599)
BSG, Entscheidung vom 28.09.1993 - 11 RAr 7/93 (https://dejure.org/1993,6599)
BSG, Entscheidung vom 28. September 1993 - 11 RAr 7/93 (https://dejure.org/1993,6599)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch gegen die beklagte Bundesanstalt für Arbeit - Ermittlung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers - Erbringung von Sozialleistungen in Form der Erziehungshilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 19.12.1973 - 7 RAr 59/72

    Keine Berücksichtigung des vermehrten Lebensunterhaltsbedarfs, wenn ein

    Auszug aus BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 7/93
    Zu dieser Vorschrift hat das BSG bereits 1972 entschieden, daß der Zweck der Vorschrift nur darin besteht, klarzustellen, "daß bei der Erfüllung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die den notwendigen Bedarf für den Lebensunterhalt abdeckt, die Verpflichtung des Jugendamtes zur Leistung des Unterhalts gem § 6 Abs. 2 JWG entfällt" (BSGE 37, 64, 68 = SozR Nr. 1 zu § 11 AA; SozR 4440 § 11 Nr. 1).
  • BSG, 25.03.1976 - 7 RAr 75/74

    Förderung der beruflichen Ausbildung - Lebensunterhalt - Berechnung des Bedarfs -

    Auszug aus BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 7/93
    Zu dieser Vorschrift hat das BSG bereits 1972 entschieden, daß der Zweck der Vorschrift nur darin besteht, klarzustellen, "daß bei der Erfüllung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die den notwendigen Bedarf für den Lebensunterhalt abdeckt, die Verpflichtung des Jugendamtes zur Leistung des Unterhalts gem § 6 Abs. 2 JWG entfällt" (BSGE 37, 64, 68 = SozR Nr. 1 zu § 11 AA; SozR 4440 § 11 Nr. 1).
  • BSG, 13.09.1984 - 4 RJ 37/83

    Keine Beiladung bei Erstattungsansprüchen

    Auszug aus BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 7/93
    Der Klägerin kann auch keine Tatbestandswirkung (Drittbindung) noch der Satz vorgehalten werden, daß dem Erstattungsverfahren Entscheidungen, die ein Leistungsträger über einen gegen ihn gerichteten Leistungsanspruch getroffen hat, grundsätzlich zugrunde zu legen sind (BSGE 57, 146, 149 f [BSG 13.09.1984 - 4 RJ 37/83] = SozR 1300 § 103 Nr. 2; SozR 4100 § 105b Nr. 6).
  • BSG, 14.12.1965 - 2 RU 24/61
    Auszug aus BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 7/93
    Die Bindungswirkung der ablehnenden Bescheide erstreckt sich nicht auf die Klägerin, sondern nur auf den Beigeladenen; das gilt auch, soweit die Klägerin die Verfahren betrieben hat (vgl BSGE 24, 155, 156 f = SozR Nr. 2 zu § 1504 RVO).
  • BSG, 14.11.1984 - 4 RJ 57/84

    Erstattungspflichtigkeit einer Landesversicherungsanstalt (LVA) gegenüber dem

    Auszug aus BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 7/93
    Die weiteren Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs, daß die gewährten und vorenthaltenen Leistungen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht gleichartig sind (BSGE 57, 218, 219 [BSG 14.11.1984 - 1/4 RJ 57/84] = SozR 1300 § 104 Nr. 3), sind hier erfüllt.
  • BSG, 22.09.1976 - 7 RAr 24/75

    Bildungswillige Grundkenntnisse und berufliche Fortbildung

    Auszug aus BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 7/93
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 37 AFG schließen nur solche Leistungen anderer Stellen Leistungen der BA aus, die zweckgebunden zur Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung erbracht werden (BSGE 42, 203, 208 = SozR 4100 § 37 Nr. 2).
  • BSG, 14.09.1990 - 7 RAr 128/89

    Berufungsausschluß bei Teilaufhebung einer Arbeitslosengeld-Bewilligung,

    Auszug aus BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 7/93
    Im Hinblick auf die Prozeßvoraussetzungen ist das Revisionsgericht indes auf Feststellungen des Berufungsgerichts, die das Revisionsgericht sowieso nicht binden würden (BSGE 67, 221, 223 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 3), nicht angewiesen.
  • BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R

    Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Ausbildungsvergütung -

    Eine Kongruenz von Leistungen ist bei der Sicherstellung des Lebensunterhalts durch die Jugendhilfeleistungen einerseits und die BAB andererseits grundsätzlich anzunehmen, wobei die BAB gegenüber Leistungen für Unterhalt und Unterkunft nach dem SGB VIII grundsätzlich vorrangig ist (Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 10 RdNr 15, Stand Februar 2017; Happe/Saurbier in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, § 10 RdNr 31, Stand Januar 2015; Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl 2013, § 10 RdNr 9; vgl zur früheren Rechtslage: BSG vom 28.9.1993 - 11 RAr 7/93 - FEVS 45, 127, 131) .
  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 42/93

    Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 - Fahrkostenzuschuß -

    Nach der (unter 3 zitierten) Rechtsprechung des BSG hat nämlich der nachrangig verpflichtete Leistungsträger im Hinblick auf § 104 Abs. 3 SGB X grundsätzlich die Entscheidung des vorrangigen Leistungsträgers nach Grund und Höhe zu akzeptieren, außer wenn die Leistung nicht aus Gründen des besonderen Leistungsrechts, sondern gerade wegen der Leistungsverpflichtung eines anderen abgelehnt wird (vgl hierzu BSG, Urteil vom 28. September 1993 - 11 RAr 7/93 -, unveröffentlicht).
  • BSG, 12.05.1999 - B 7 AL 74/98 R

    Erstattungsanspruch - Kostenbeitrag - Sozialleistungsträger - Sozialhilfeträger -

    Vielmehr entfällt die "Bindungswirkung" eines Leistungsbescheids (ob insoweit von einer "Tatbestandswirkung" gesprochen werden kann, wie im Urteil des 9. Senats vom 23. Juni 1993 - BSG SozR 3-1300 § 112 Nr. 2, Seite 5 -, ist zweifelhaft) etwa dann, wenn die Leistungen nicht aus Gründen des besonderen Leistungsrechts, sondern gerade wegen der Leistungsverpflichtung eines anderen Sozialleistungsträgers abgelehnt wurden (vgl hierzu BSG, Urteil vom 28. September 1993 - 11 RAr 7/93 -, nicht veröffentlicht).
  • LSG Hessen, 15.03.2010 - L 1 KR 47/08

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen die Krankenkasse -

    Aus diesen Gründen können Dritte einen solchen Status feststellenden Bescheid auch nicht anfechten (BSG, Urteil vom 6. Februar 1992 - 12 RK 15/90 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 15; Urteil vom 17. Juni 1999 - B 12 KR 27/98 R = SozR 3-2200 § 310 Nr. 2; Urteil vom 17. Juni 1999 - B 12 KR 11/99 R = SozR 3-5910 § 91a Nr. 6; Urteil vom 24. September 1996 - 1 RK 1/96 = SozR 3-1300 § 111 Nr. 5; Urteil vom 26. Juli 1979 - 8b RK 5/78 = SozR 2200 § 176c Nr. 3; keine Tatbestandswirkung dagegen bei rechtskräftigem Bescheid über nachrangige Leistungspflicht, vgl. BSG, Urteil vom 28. September 1993 - 11 Rar 7/93 - und bei offenkundig rechtsfehlerhaftem Bescheid über Leistungsansprüche, s. Hessisches LSG, Urteil vom 25. Juni 2009 - L 8 KR 201/07 - sowie Kater, in: Kassler Kommentar, § 10 SGB X, Rdnr. 54 ff. m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2006 - 12 A 2094/05

    Erstattung der Kosten für einer jungen Volljährigen geleistete Sozialhilfe;

    Eine Ausnahme besteht, wenn die Leistung nicht aus Gründen des besonderen Leistungsrechts, sondern gerade wegen der Leistungsverpflichtung eines anderen abgelehnt wird, vgl. auch BSG, Urteil vom 28.9.1993 - 11 RAr 7/93 -, juris; Urteil vom 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R -, a.a.O. m.w.N., oder der Leistungsbescheid offensichtlich unrichtig ist.
  • OVG Saarland, 20.10.2006 - 3 R 12/05

    Anspruch eines Behinderten auf Übernahme der Kosten seiner Internatsunterbringung

    Aber auch wenn in den genannten Bewilligungsbescheiden eine der Bestandskraft fähige Ablehnung der Härteleistungen liegen sollte, wäre sie, wenn sie (konkludent) auf die Annahme einer vorrangigen Leistungspflicht des Klägers gestützt wäre, für diesen nicht bindend vgl. z.B. BSG, Urteile vom 28.9.1993 - 11 RAr 7/93 - und vom 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - beide zitiert nach Juris, da keinem Leistungsträger die Befugnis zusteht, durch Verwaltungsakt zu Lasten eines anderen Leistungsträgers über den Vor- oder Nachrang von Sozialleistungen zu entscheiden vgl. auch Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB-X, Stand Februar 2005, §§ 102 bis 114 Rdnr. 18.
  • LSG Hamburg, 11.03.2010 - L 5 AL 2/07

    Anspruch eines nachrangig verpflichteten Leistungsträgers gegen den vorrangig

    Vielmehr entfällt die "Bindungswirkung" eines Leistungsbescheides etwa dann, wenn die Leistungen nicht aus Gründen des besonderen Leistungsrechts, sondern gerade wegen der Leistungsverpflichtung eines anderen Sozialleistungsträgers abgelehnt wurden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. September 1993 - 11 RAr 7/93 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2010 - 12 A 2910/09

    Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe bei Vorrang der Sozialhilfe

    vgl. dazu die von dem Urteil des OVG NRW in Bezug genommenen Entscheidungen des BSG, Urteil vom 28. September 1993 - 11 RAr 7/93 -, juris; Urteil vom 12. Mai 1999 - B VII AL 74/98 R -, BSGE 84, 80, juris, m.w.N.
  • LSG Hessen, 24.04.2023 - L 5 R 300/22
    Vielmehr ist anerkannt, dass die "Bindungswirkung" eines Leistungsbescheides etwa dann entfällt, wenn die Leistungen nicht aus Gründen des besonderen Leistungsrechts, sondern gerade wegen der Leistungsverpflichtung eines anderen Sozialleistungsträgers abgelehnt wurden (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 1993, 11 RAr 7/93 - juris Rdnr. 14).
  • SG Kassel, 13.09.2022 - S 9 R 257/21
    Vielmehr ist anerkannt, dass die "Bindungswirkung" eines Leistungsbescheides etwa dann entfällt, wenn die Leistungen nicht aus Gründen des besonderen Leistungsrechts, sondern gerade wegen der Leistungsverpflichtung eines anderen Sozialleistungsträgers abgelehnt wurden (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 1993, 11 RAr 7/93 - juris Rdnr. 14).
  • LSG Bayern, 14.04.2005 - L 9 AL 318/01

    Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB); Barbetrag zur persönlichen

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