Rechtsprechung
   BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 7/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1422
BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 7/96 (https://dejure.org/1997,1422)
BSG, Entscheidung vom 18.09.1997 - 11 RAr 7/96 (https://dejure.org/1997,1422)
BSG, Entscheidung vom 18. September 1997 - 11 RAr 7/96 (https://dejure.org/1997,1422)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,1422) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosengeld - Erstattung - Erstattungspflicht - Rückzahlung - Arbeitsverhältnis - Aufhebungsvertrag - Auflösung - Kündigung

  • Judicialis

    AFG § 128; ; GG Art. 12; ; GG Art. 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AFG beim Ende des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 1998, 251
  • NZA-RR 1998, 423 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 7/96
    Enthält sich der Arbeitgeber jeglicher Mitwirkung an der Lösung des Arbeitsverhältnisses, so fehlt es an der vom Bundesverfassungsgericht geforderten besonderen Verantwortung des Arbeitgebers für den Eintritt der Arbeitslosigkeit des älteren, langjährig beschäftigten Arbeitnehmers, die es allein rechtfertigt, dem Arbeitgeber die sozialen Folgekosten für den Eintritt der Arbeitslosigkeit aufzubürden (BVerfGE 81, 156, 197 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Das Erfordernis, bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 128 AFG zu prüfen, ob der Arbeitslose die Voraussetzungen für eine andere Sozialleistung erfüllt, geht auf BVerfGE 81, 156 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1 zurück.

    Es liegt deshalb eine Prüfung nahe, ob der Kläger wegen der gesundheitlichen Einschränkungen (vgl BVerfGE 81, 156, 200 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1 ) oder wegen einer Weigerung der K, ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen (vgl BAG NJW 1997, 2195), bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder nur mit sozialer Auslauffrist zu kündigen.

  • BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 16/91

    Erstattung des Arbeitslosengeldes bei Wettbewerbsabrede - Wegfall der

    Auszug aus BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 7/96
    Diese Prüfung darf sich nicht darauf beschränken, ob die von dem Kläger geforderten Beträge mit dem gezahlten Alg und den darauf entfallenden Beiträgen übereinstimmen, sondern zur Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung ist erforderlich, daß die gezahlten Leistungen - auch der Höhe nach - rechtmäßig an die K zu erbringen waren (vgl BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 7).
  • BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95

    Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

    Auszug aus BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 7/96
    Es liegt deshalb eine Prüfung nahe, ob der Kläger wegen der gesundheitlichen Einschränkungen (vgl BVerfGE 81, 156, 200 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1 ) oder wegen einer Weigerung der K, ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen (vgl BAG NJW 1997, 2195), bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder nur mit sozialer Auslauffrist zu kündigen.
  • BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 32/04 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Etwas anderes kann auch nicht aus der Entscheidung des BSG vom 18. September 1997 (SozR 3-4100 § 128 Nr. 2) abgeleitet werden.

    Im Übrigen waren bereits in der Entscheidung des BSG vom 18. September 1997 (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 2) Umstände gegeben, die der im vorliegenden Fall vom LSG besonders hervorgehobenen persönlichen Situation und Betroffenheit der Arbeitnehmerin weitgehend entsprachen.

    Der 11. Senat des BSG hat auch zu § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AFG (vgl SozR 3-4100 § 128 Nr. 2 und BSGE 84, 75, 78 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 6; schließlich Urteil vom 7. Oktober 2004 - B 11 AL 5/04 R) mehrfach entschieden, dass diese Norm ausschließlich an äußere Merkmale anknüpft, die ihrerseits den Schluss darauf zulassen, der Arbeitgeber habe das Ausscheiden nicht initiiert oder zumindest nicht gefördert.

    Da der vorliegende Sachverhalt nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG sich nicht grundsätzlich von bereits früher entschiedenen Konstellationen (vgl insbesondere BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 2) unterscheidet, bestand für den Senat auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit keine Veranlassung, über mögliche Ausnahmen von den bisher entwickelten Grundsätzen nachzudenken.

  • BSG, 11.05.1999 - B 11 AL 73/98 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Allerdings hat das BSG es bisher unentschieden gelassen, ob der Abschluß eines vom Wortlaut des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AFG nicht erfaßten Aufhebungsvertrages es in allen denkbaren Fallgestaltungen ausschließt, daß der Arbeitgeber sich auf diesen Befreiungstatbestand berufen kann (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 2).

    Denn das BSG hat bereits entschieden, daß § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AFG zugunsten des Arbeitgebers entsprechende Anwendung findet, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis auf Dauer unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses beendet (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 2).

  • LSG Bayern, 14.11.2003 - L 8 AL 442/02

    Erstattung des Arbeitslosengeldes durch den Arbeitgeber bei Beendigung des

    Das BSG selbst habe in seiner Entscheidung vom 18.09.1997 - 11 RAr 7/96 - festgestellt, dass grundsätzlich der Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AFG Anwendung finden könne, wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden sei.

    Die Beklagte beruft sich erneut auf die Rechtsprechung des BSG und dabei insbesondere auf die Urteile vom 17.12.1997 - 11 RAr 61/97 -, 19.03.1998 - B 7 AL 20/97 R - und vom 18.09.1997 - 11 RAr 7/96 -.

    Das BSG hat in einem Urteil vom 18.09.1997 - 11 RAr 7/96 - hierzu ausgeführt, dass eine wesentliche Mitwirkung des Arbeitgebers bei der Herbeiführung der Arbeitslosigkeit nur dann zu verneinen sei, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung ausgesprochen habe und der Arbeitgeber sein Einverständnis mit der Lösung der arbeitsvertraglichen Beziehung nicht dadurch dokumentiere, dass er dem Arbeitnehmer eine Abfindung zubillige.

  • BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 7/06 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Die Erstattungspflicht hängt vielmehr wesentlich ab vom Eintritt der Arbeitslosigkeit, die nach § 101 Abs. 1 AFG vorliegt, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 2).

    Diese Prüfung darf sich allerdings nicht darauf beschränken, dass die von der Klägerin geforderten Beträge mit dem gezahlten Alg und den darauf entfallenden Beiträgen übereinstimmen, sondern zur Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung ist erforderlich, dass die gezahlten Leistungen - auch der Höhe nach - rechtmäßig an den Arbeitnehmer zu erbringen waren (vgl ua BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 2 mwN RdNr 32).

  • BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 20/97 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Anhörung -

    Es ist deshalb in der Sache allein noch darüber zu entscheiden, ob die Klägerin zu Recht gemäß § 128 AFG zur Erstattung von insgesamt 7.511,24 DM (4.795,30 DM Alg, 1.795,24 DM KV-Beiträge und 920, 70 DM RV-Beiträge) herangezogen worden ist; diese Verfügung umfaßt, selbst wenn formal ein sog Grundlagenbescheid vorausgegangen ist, inhaltlich auch die Entscheidung über die Voraussetzungen der Erstattungspflicht, also auch über den Grund des Anspruchs (BSG, Urteile vom 18. September 1997 - 11 RAr 7/96 und 11 RAr 55/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Dies gilt vor allem dann, wenn - wie vom LSG vorliegend angenommen - eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber tarifvertraglich sogar ausgeschlossen ist, also erst der Aufhebungsvertrag selbst eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht oder zumindest erleichtert (vgl zu einer ähnlichen Situation im Rahmen des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AFG: BSG, Urteil vom 18. September 1997 - 11 RAr 7/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 6/06 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Feststellungsklage -

    Zumindest die Anfechtungsklage ist unzulässig geworden und die Revision insoweit schon deshalb unbegründet; denn die mittlerweile ergangenen Erstattungsbescheide sind nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 2 S 22; BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 4 S 35; Pawlak in Eicher/Schlegel, SGB III, § 147a Rn 357, Stand April 2002) und erledigen den Bescheid, mit dem die Beklagte den Antrag auf generelle Befreiung von der Erstattungspflicht nach § 128 AFG für im Jahr 1995 ausgeschiedene Arbeitnehmer durch Ersetzung abgelehnt hat, und zwar unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit; er wird durch die Erstattungsbescheide gegenstandslos (vgl BSGE 84, 75, 76 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 6 S 53), weil in einem Abrechnungs- bzw Erstattungsbescheid zumindest konkludent auch eine Entscheidung über den Ausschlusstatbestand des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AFG enthalten ist (vgl BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 2 S 22).
  • BSG, 21.10.1999 - B 11 AL 107/99 B

    Folgen des Einverständnisses zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im

    Das LSG sei von den Urteilen des BSG vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 103/96 und 11 RAr 61/97 - sowie vom 18. September 1997 - 11 RAr 7/96 - bzw des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 und 48/87 - abgewichen; die angefochtene Entscheidung beruhe auf diesen Divergenzen.

    Die Klägerin hat indes weder in bezug auf die von ihr vor Erlaß der vom LSG nicht beanstandeten Erstattungsbescheide vom 11. Dezember 1996, 27. Januar und 21. Oktober 1997 vermißten Anhörungen noch in bezug auf die Ermittlungspflicht der Beklagten bzw der Gerichte, ob der Arbeitslose die Voraussetzungen für eine andere, den Anspruch auf Alg verdrängende Sozialleistung erfüllt, aufgezeigt, inwiefern das LSG andere Maßstäbe als der erkennende Senat in den Urteilen vom 17. Dezember 1997 (BSGE 81, 259, 261 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; SozR 3-4100 § 128 Nr. 4) und vom 18. September 1997 (SozR 3-4100 § 128 Nr. 2) entwickelt haben könnte.

  • LSG Bayern, 10.11.2006 - L 8 AL 120/05

    Zulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage; Erstattungsforderungen gegen den

    Wesentlich kommt noch hinzu, dass sie durch die vereinbarte Regelung der Kündigungsfrist maßgeblich zu einem Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit des Versicherten beigetragen hat, der bei Beachtung der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften später gelegen wäre (vgl. dazu Urteil des BSG vom 18.09.1997, Az.: 11 Rar 7/96).

    Bei dieser Fallkonstellation liegt unter beiden maßgeblichen Gesichtspunkten der Formenstrenge (vgl. Urteile des BSG vom 27.01.2005 mit dem Az.: B 7a/7 AL 32/04 R, vom 07.10.2004 - Az.: B 11 AL 5/04 R m.w.N.) und des Veranlassungsprinzipes für den Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit (vgl. Urteile des BSG vom 27.01.2005 mit dem Az.: B 7a/7 AL 32/04 R und vom 18.09.1997 - Az.: 11 RAr 7/96 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 2 m.w.N.) kein Grund für die Entlastung des Arbeitgebers vor.

  • LSG Bayern, 18.06.2002 - L 10 AL 31/01

    Erstattung von Arbeitslosengeld und Sozialversicherungsbeiträgen; Erstattung von

    Aufhebungsvertrag und Kündigung können für die beiden genannten Ausnahmetatbestände nicht gleichgesetzt werden, weil Aufhebungsvertrag und Kündigung in Bezug auf den Normzweck des § 128 AFG zwei verschiedenen Kategorien angehören, eine Gleichstellung ist deshalb nicht möglich (stRspr vgl BSG Urteil vom 18.09.1997, SozR 3-4100 § 128 Nr. 2 S 22 f; Urteil vom 17.12.1997, SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; Urteil vom 07.02.2002 - B 7 AL 102/00 R, SozR 3-4100 § 128 Nr. 15).

    Die Norm greift ein, wenn den Arbeitgeber eine besondere Verantwortung für den Eintritt der Arbeitslosigkeit des älteren Arbeitnehmers trifft, die es rechtfertigt, dem Arbeitgeber die sozialen Folgekosten der Arbeitslosigkeit aufzubürden (vgl BVerfGE 81, 156, 197; BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 2).

  • BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 5/04 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Etwas anderes folgt nicht aus der von der Revision angeführten Entscheidung des BSG vom 18. September 1997 (SozR 3-4100 § 128 Nr. 2).
  • LSG Saarland, 20.05.2003 - L 6 AL 28/01
  • LSG Hessen, 11.08.1999 - L 6 AL 309/98

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - sozial gerechtfertigte

  • BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 16/91
  • LSG Berlin, 13.02.2004 - L 4 AL 99/02

    Erstattung von Arbeitslosengeld und Versicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber;

  • LSG Baden-Württemberg, 28.08.2001 - L 13 AL 441/01
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.08.2008 - L 2 AL 22/05

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgeber - Befreiungstatbestand -

  • LSG Bayern, 07.07.2005 - L 10 AL 441/04

    Erstattung des Arbeitlosengeldes durch den ehemaligen Arbeitgeber an die Agentur

  • LSG Baden-Württemberg, 28.08.2001 - L 13 AL 1647/99
  • LSG Bayern, 18.01.2001 - L 8 AL 66/00

    Nichtannahme des Angebotes des Klägers zur Weiterbeschäftigung; Verantwortung des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2002 - L 8 AL 266/00
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2002 - L 8 AL 266/00 S 4 AL 117/98
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht