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   BSG, 30.09.1992 - 11 RAr 79/91   

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BSG, 30.09.1992 - 11 RAr 79/91 (https://dejure.org/1992,957)
BSG, Entscheidung vom 30.09.1992 - 11 RAr 79/91 (https://dejure.org/1992,957)
BSG, Entscheidung vom 30. September 1992 - 11 RAr 79/91 (https://dejure.org/1992,957)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schwerbehinderte - Pflichtplätze - Arbeitgeber - Definition - Natürliche Personen - Juristische Personen - Organe - Gesetzliche Vertreter - Personengesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SchwbG § 9 Abs. 3

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    SchwbG § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 3
    Einbeziehung schwerbehinderter Arbeitgeber bei der Berechnung der Pflicht-Arbeitsplätze für Schwerbehinderte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 3288 (Ls.)
  • MDR 1993, 456
  • NZA 1993, 432 (Ls.)
  • DB 1993, 489
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 77/89

    Abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 11 RAr 79/91
    Denn er ist nach den gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG nicht Arbeitnehmer der Klägerin, sondern als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH und finanziell mehrheitlich beteiligter Kommanditist der Klägerin für diese als Organ/gesetzlicher Vertreter selbständig tätig, weil er aufgrund seiner rechtlichen Position über seine Arbeitskraft, die Arbeitszeit und den Arbeitsort frei verfügen kann, ohne Weisungen unterworfen zu sein (Senatsurteil vom 8. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4).

    Der Senat hat dies in einem Rechtsstreit, in dem für einen Leistungsanspruch darauf abzustellen war, ob der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig oder selbständig tätig und deshalb versicherungsfrei war, ausdrücklich ausgesprochen (Urteil vom 30. Januar 1990 - 11 RAr 47/88 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4).

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 11 RAr 79/91
    Im Bereich gewährender Staatstätigkeit hat der Gesetzgeber einen besonders weiten Gestaltungsspielraum, den er vor allem bei Massenerscheinungen durch Typisierungen und Generalisierungen ausfüllen kann (vgl BVerfGE 17, 1, 23, 24; 49, 280, 283; 71, 146, 157; BSGE 55, 224, 228).

    Darin liegt ein sachlich überzeugender Grund, den Kreis der Begünstigten auf schwerbehinderte Einzelunternehmer zu beschränken, weil anderenfalls - wie hier - die Gefahr besteht, daß auch nicht schwerbehinderte Personen Vorteile des SchwbG erlangen, die ihnen nach dem Gesetzeszweck nicht gebühren (vgl BVerfGE 17, 1, 24).

  • BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69

    Reparationsschäden

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 11 RAr 79/91
    Differenzierungsgrund kann auch die Praktikabilität einer Regelung sein (BVerfGE 17, 337, 354; 41, 126, 188).
  • BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203/62

    Vordienstzeiten

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 11 RAr 79/91
    Differenzierungsgrund kann auch die Praktikabilität einer Regelung sein (BVerfGE 17, 337, 354; 41, 126, 188).
  • BSG, 29.03.1990 - 4 RA 58/89

    Ausschluß vor 1921 geborener Pflegemütter von einer Kindererziehungsleistung

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 11 RAr 79/91
    Der Gleichheitssatz ist demzufolge dann verletzt, wenn eine Gruppe im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht nicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 75, 382, 393; BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 62 Nr. 1; Senatsurteil vom 12. Juni 1992 - 11 RAr 75/91 -).
  • BSG, 12.06.1992 - 11 RAr 75/91

    Verlustausgleich - Ausschluß - Arbeitslosenhilfe - Fiktives Einkommen -

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 11 RAr 79/91
    Der Gleichheitssatz ist demzufolge dann verletzt, wenn eine Gruppe im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht nicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 75, 382, 393; BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 62 Nr. 1; Senatsurteil vom 12. Juni 1992 - 11 RAr 75/91 -).
  • BSG, 26.03.1992 - 11 RAr 47/91

    Zulässigkeit der Beratung - Anrechnung auf Pflichtplatz - Werkstatt für

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 11 RAr 79/91
    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 26. März 1992 - 11 RAr 47/91 - entschieden, daß die mit der Klage begehrte Änderung des von der Beklagten nach § 13 Abs. 2 SchwbG erlassenen Feststellungsbescheides sich nicht auf eine einmalige Leistung iS von § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bezieht, da die Feststellung für den Zeitraum eines ganzen Kalenderjahres gilt.
  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84

    Freibetrag - Ehegatte - Unterhaltspflicht - Bedürftigkeitsprüfung -

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 11 RAr 79/91
    Der Gleichheitssatz ist demzufolge dann verletzt, wenn eine Gruppe im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht nicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 75, 382, 393; BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 62 Nr. 1; Senatsurteil vom 12. Juni 1992 - 11 RAr 75/91 -).
  • BSG, 30.01.1990 - 11 RAr 47/88

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Familienangehörige - Ehegatte

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 11 RAr 79/91
    Der Senat hat dies in einem Rechtsstreit, in dem für einen Leistungsanspruch darauf abzustellen war, ob der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig oder selbständig tätig und deshalb versicherungsfrei war, ausdrücklich ausgesprochen (Urteil vom 30. Januar 1990 - 11 RAr 47/88 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4).
  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 11 RAr 79/91
    Im Bereich gewährender Staatstätigkeit hat der Gesetzgeber einen besonders weiten Gestaltungsspielraum, den er vor allem bei Massenerscheinungen durch Typisierungen und Generalisierungen ausfüllen kann (vgl BVerfGE 17, 1, 23, 24; 49, 280, 283; 71, 146, 157; BSGE 55, 224, 228).
  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 39/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 2 AFG

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 3/78

    Zeugenentschädigung

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BSG, 11.08.1983 - 1 RA 81/82

    Vollendung des 16. Lebensjahres - Lehrzeit - Ausfallzeit - Verfassungsmäßigkeit

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 53.01

    Arbeitnehmer, Geschäftsführer einer GmbH als -; arbeitsgebergleiche Person,

    Dies kann in dem aufgezeigten Rahmen revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht beanstandet werden.Dabei kann offen bleiben, ob eine persönliche Abhängigkeit Weisungsgebundenheit des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber voraussetzt oder "in Grenzfällen auch allein durch die Eingliederung in einen Betrieb gekennzeichnet sein kann" (so BSG, Urteil vom 27. September 1972 - 12/3 RK 31/71 - SozR Nr. 7 zu § 2 AVG; Urteil vom 22. August 1973, a.a.O.; vgl. demgegenüber aber Urteil vom 8. August 1990, a.a.O.; Urteil vom 30. September 1992 - 11 RAr 79/91 - SozR 3-3870 § 9 SchwbG Nr. 2); denn der Verwaltungsgerichtshof hat weder Anhaltspunkte festgestellt, aus denen sich eine die selbständige Tätigkeit hindernde Weisungsunterworfenheit des Herrn B. gegenüber den Gesellschaftern der Klägerin ergeben könnte, noch Umstände, die im Falle von Herrn B. für eine "funktionsgerechte, dienende Teilhabe am Arbeitsprozess" (BSG, Urteil vom 27. September 1972, a.a.O.) sprechen könnten.

    Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Bundessozialgericht (siehe BSG, Urteil vom 30. September 1992 - 11 RAr 79/91 - SozR 3-3870 § 9 SchwbG Nr. 2) bereits entschieden, dass Arbeitgeber im Sinne des § 9 Abs. 3 SchwbG nicht (schwerbehinderte) Personen sind, die als Organ (oder als Organmitglied) einer juristischen Person Arbeitgeberfunktion ausüben (Urteil vom 24. Februar 1994, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 44.92

    Keine Anrechnung des schwerbehinderten Geschäftsführers einer GmbH auf

    Arbeitgeber im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift sind nur (schwerbehinderte) Einzelunternehmer, nicht hingegen (schwerbehinderte) Personen, die als Organ (oder als Organmitglied) einer juristischen Person Arbeitgeberfunktionen ausüben (ebenso BSG, Urteil vom 30. September 1992 - 11 RAr 79/91 - ).

    Wie auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 30. September 1992 (a.a.O. S. 11 f.) angenommen hat, war der Gesetzgeber mit Rücksicht auf den Begünstigungszweck dieser Vorschrift und aus Gründen der Praktikabilität nicht gehindert, den schwerbehinderten Einzelunternehmer im Rahmen der Pflichtplatzanrechnung nach § 9 Abs. 3 SchwbG anders zu behandeln als den schwerbehinderten Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH.

    Eine Ausweitung der Anrechnungsmöglichkeit über diesen Kreis der Begünstigten hinaus würde überdies, wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 30. September 1992 (a.a.O. S. 9, 11) zutreffend hervorgehoben hat, erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich bringen, die bei einer Beschränkung der Pflichtplatzanrechnung auf schwerbehinderte Einzelunternehmer nicht auftreten.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 24.09.2009 - L 1 AL 115/08

    Keine Anrechnung eines schwerbehinderten Sozius einer Rechtsanwaltskanzlei auf

    Nach überwiegender Meinung - so auch nach dem Urteil des BSG vom 30.09.1992 - 11 RAr 79/91 - gelte allein der mitarbeitende Betriebinhaber als Arbeitgeber im vorgenannten Sinne.

    10/5701 S. 10; BSG, Urteil vom 30.09.1992 - 11 RAr 79/91 -, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.1999 - L 12 AL 79/99 -, juris; BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 44/92; Urteil vom 25.07.1997 - 5 C 16/96 -, juris; vgl. aber LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.1995 - L 3 Ar 2276/93 -, juris, zu einem schwerbehinderten Geschäftsführer einer GmbH & Co.KG, der nicht Gesellschafter ist).

  • OVG Saarland, 17.09.1997 - 8 R 4/95

    Schwerbehindertenrecht: Anrechnung des GmbH-Geschäftsführers auf die Anzahl der

    Damit hat er allein als Mehrheitsgesellschafter entscheidenden Einfluß auf die GmbH und kann aufgrund dieser rechtlichen Position auch als Geschäftsführer über seine Arbeitskraft, die Arbeitszeit und den Arbeitsort frei verfügen, ohne Weisungen unterworfen zu sein (vgl. BSG, Urteil vom 30.9.1992 - 11 RAr 79/91 - NJW 1993, 3288 (L) = MDR 1993, 456 , m.w.N.).

    Ein Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter ist - unstreitig - nicht Arbeitnehmer (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24.2.1994, - 5 C 44/92 - Buchholz 436.61 § 9 SchwbG Nr. 1, die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 SchwbG auf Fremdgeschäftsführer ausdrücklich offenlassend; BSG, Urteil vom 30.9.1992 - 11 RAr 79/91-; LSG Niedersachsen, Urteil vom 9.8.1990 - L 10 Ar 79/90 -).

    Schließlich betrifft das Verfahren bei der Ausgleichsabgabe Massenvorgänge, bei denen Typisierungen und Generalisierungen als Regelungsinstrument grundsätzlich zulässig sind; gerade bei der gegebenen bevorzugenden, auf den Hauptzweck des SchwbG bezogenen Typisierung ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besonders weit und der Kreis der hierdurch Benachteiligten nicht so groß, daß die Typisierung unzulässig erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.1994, a.a.O.; BSG, Urteil vom 30.9.1992, a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.12.2009 - L 8 AL 5297/08

    Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen - Anrechnung schwerbehinderter

    Die unterschiedliche Behandlung von schwerbehinderten Einzelunternehmern und schwerbehinderten Geschäftsführern einer GmbH verstoße nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.09.1992 (11 RAr 79/91) auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

    Die gesetzgeberische Entscheidung zugunsten von Einzelunternehmern verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (vgl. Urteil des BSG vom 30.09.1992 - 11 Rar 79/91).

  • BVerwG, 08.03.1999 - 5 C 5.98

    Z: Zuschuß aus Mitteln der Ausgleichsabgabe für die Einrichtung

    Mit der grundsätzlichen Ausgrenzung sog. Organmitglieder aus dem Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 SchwbG befindet sich der Senat im übrigen in weitgehender Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 1992 11 RAr 79/91 ; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Februar 1989 4 L 8/89 ; VGH Kassel, Urteil vom 19. September 1996 9 UE 3009/94 ; OVG Saarlouis, Urteil vom 17. September 1997 8 R 4/95 ; OVG Münster, Urteil vom 12. Dezember 1997 24 A 4419/95 ; Cramer, SchwbG, 5. Aufl. 1998, § 7 Rn. 17; Neumann/Pahlen, SchwbG, 9. Aufl. 1999, § 7 Rn. 46; Dörner, SchwbG , § 7 Rn. 14; Großmann, in: GK-SchwbG, 1992, § 7 Rn. 41).
  • BSG, 06.05.1994 - 7 RAr 68/93

    Beschäftigungspflicht - Schwerbehinderter - Ausgleichsabgabe -

    Zwar ist die Klägerin als Personengesamtheit (vgl BSG SozR 3-3870 § 9 Nr. 2) und Verleiherin Arbeitgeber iS der Vorschrift (vgl Wiegand, aaO, RdNr 9 zu § 7; Weber, aaO, Anm 2 zu § 11 unter Hinweis auf den unveröffentlichten Beschluß des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vom 1. Februar 1985 - 5 B 155.83; Gröninger, SchwbG, Stand Mai 1993, RdNr 4 zu § 7; Dörner, aaO, Anm II 1 zu § 7; Großmann ua, aaO, RdNrn 53 f zu § 7).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.12.1999 - L 12 AL 79/99

    Keine Anrechnung eines schwerbehinderten Gesellschafters einer GbR auf einen

    Arbeitgeber iS von § 9 Abs. 3 SchwbG sind nur natürliche Personen - Einzelunternehmer - (vgl BSG vom 30.9.1992 - 11 RAr 79/91 = SozR 3-3870 § 9 Nr. 2).

    Arbeitgeber im Sinne des § 9 Abs. 3 SchwbG sind somit nur natürliche Personen -- Einzelunternehmer -- ( vgl. BSG Urteil vom 30.09.1992 -- 11 RAr 79/91 --).

  • LSG Baden-Württemberg, 05.03.2010 - L 8 SB 5410/08
    Die unterschiedliche Behandlung von schwerbehinderten Einzelunternehmern und schwerbehinderten Geschäftsführern einer GmbH verstoße nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.09.1992 (11 RAr 79/91) auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

    Die gesetzgeberische Entscheidung zugunsten von Einzelunternehmern verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (vgl. Urteil des BSG vom 30.09.1992 - 11 Rar 79/91).

  • BVerwG, 25.07.1997 - 5 C 16.96

    Arbeitgeberbegriff

    Sie stimmt überein mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30. September 1992 - 11 RAr 79/91 - (SozR 3-3870 § 9 SchwbG Nr. 2)), der sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 5 C 44.92 - (Buchholz 436.61 § 9 SchwbG Nr. 1 = AP Nr. 1 zu § 7 SchwbG 1986 = NJW-RR 1994, 1252 = DVBl 1994, 1300 = ZfSH/SGB 1994, 642) mit eingehender Begründung angeschlossen hat.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.03.2011 - L 2 AL 85/08

    Anrechnung eines schwerbehinderten Fremdgeschäftsführers auf einen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.1997 - 24 A 7234/95

    Schwerbehindertenausgleichsabgabe: Zur Anrechnung eines Vorstandsmitgliedes eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.1997 - 24 A 4419/95

    Schwerbehindertenausgleichsabgabe: Anrechnung des schwerbehinderten

  • VG Gelsenkirchen, 17.07.2006 - 11 K 176/06

    Ausgleichsabgabe, Arbeitgeber, Pflichtplatzquote, Gesellschaft Bürgerlichen

  • BVerwG, 13.03.1998 - 5 B 120.97

    Arbeitgeberbegriff im Sinne des § 9 Abs. 3 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) -

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