Rechtsprechung
   BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 89/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1065
BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 89/96 (https://dejure.org/1997,1065)
BSG, Entscheidung vom 24.04.1997 - 11 RAr 89/96 (https://dejure.org/1997,1065)
BSG, Entscheidung vom 24. April 1997 - 11 RAr 89/96 (https://dejure.org/1997,1065)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,1065) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld - Wegfall des Begriffsmerkmals der "Erreichbarkeit", wenn der Empfänger ohne Nachricht an das Arbeitsamt die benannte Wohnadresse wechselt - Unerheblichkeit des Umzugs in der gleichen Stadt oder das Stellen eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (124)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 14.03.1996 - 7 RAr 38/95

    Verfügbarkeit und Erreichbarkeit eines Arbeitslosen

    Auszug aus BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 89/96
    Unerheblich ist auch, wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat, daß der Arbeitslose der Post einen Nachsendeauftrag erteilt oder auf sonstige Weise dafür gesorgt hat, daß ihn an seine frühere Anschrift gerichtete Post erreicht; denn es kommt nicht darauf an, daß der Arbeitslose irgendwie erreichbar ist, sondern er muß - so verlangt es § 1 Satz 1 der AufenthAnO - unter der von ihm dem ArbA benannten Anschrift täglich mindestens zur Zeit des Eingangs der Briefpost erreichbar sein (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 16 mwN).

    Ein solches Verhalten ist aber jedem Arbeitslosen, der von der Beklagten neben der Gewährung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit auch eine möglichst sachgerechte und rasche Arbeitsvermittlung erwarten darf, zuzumuten (vgl BSGE 58, 104, 108 f [BSG 15.05.1985 - 7 RAr 103/83] = SozR 4100 § 103 Nr. 36; SozR 3-4100 § 103 Nr. 16).

    Dabei ist, wie das BSG mehrfach klargestellt hat, nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 16 mwN; BSG-Urteile vom 28. November 1996 - 7 RAr 30/95 - und 6. März 1997 - 7 RAr 40/96 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen; Hauck/Haines, SGB X 1, 2, Stand Januar 1997, § 48 Rz 18).

    Diese Ausführungen lassen jedoch nicht erkennen, aus welchen konkreten Tatsachen, beispielsweise aus welchem Satz des "Merkblatts für Arbeitslose" oder des von der Klägerin unterschriebenen Leistungsantrags, entnommen werden kann, daß sie das "Merkblatt für Arbeitslose" nicht nur erhalten, sondern unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit auch verstanden hat, soweit darin auf die Pflicht zur Mitteilung der Anschriftenänderung hingewiesen wird (vgl BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22; BSGE 66, 103, 107 f [BSG 29.11.1989 - 7 RAr 138/88] = SozR 4100 § 103 Nr. 47; SozR 3-4100 § 103 Nr. 16 mwN).

  • BSG, 29.11.1989 - 7 RAr 138/88

    Verfügbarkeit des Arbeitslosen bei Wohnsitzwechsel, Ermessensausübung bei

    Auszug aus BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 89/96
    Dies hat zum Wegfall des Begriffsmerkmals der "Erreichbarkeit", wie er von § 1 Aufenthalts-AnO näher umschrieben wird, geführt; denn das ArbA konnte die Klägerin nicht mehr unter der von ihr benannten Wohnanschrift erreichen (st Rspr, vgl BSGE 66, 103, 104 f [BSG 29.11.1989 - 7 RAr 138/88] = SozR 4100 § 103 Nr. 47; BSGE 71, 17, 21 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 8 mwN).

    Unerheblich ist, daß die Klägerin die Wohnung nur innerhalb des bisherigen Wohnortes gewechselt hat und in eine andere Straße umgezogen war; denn ohne entsprechende Mitteilung gegenüber dem ArbA ist nicht gewährleistet, daß sie für dieses jederzeit unter der neuen, für die Zuständigkeit des ArbA maßgebenden Wohnanschrift erreichbar ist (vgl BSGE 66, 103, 105 f [BSG 29.11.1989 - 7 RAr 138/88] = SozR 4100 § 103 Nr. 47).

    Diese Ausführungen lassen jedoch nicht erkennen, aus welchen konkreten Tatsachen, beispielsweise aus welchem Satz des "Merkblatts für Arbeitslose" oder des von der Klägerin unterschriebenen Leistungsantrags, entnommen werden kann, daß sie das "Merkblatt für Arbeitslose" nicht nur erhalten, sondern unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit auch verstanden hat, soweit darin auf die Pflicht zur Mitteilung der Anschriftenänderung hingewiesen wird (vgl BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22; BSGE 66, 103, 107 f [BSG 29.11.1989 - 7 RAr 138/88] = SozR 4100 § 103 Nr. 47; SozR 3-4100 § 103 Nr. 16 mwN).

    Hat die Behörde in beigefügten Merkblättern oder im Antragsformular deutlich und verständlich auf die Pflicht zur sofortigen Anzeige aller Veränderungen, die gegenüber dem in dem Antrag angegebenen Verhältnissen eingetreten sind, hingewiesen, so kann zwar dem Betroffenen im Regelfall Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden (vgl BSG-Urteil vom 11. Januar 1990 - 7 RAr 54/88 -, nicht veröffentlicht; im gleichen Sinne BSGE 58, 104, 109 [BSG 15.05.1985 - 7 RAr 103/83] = SozR 4100 § 103 Nr. 36; BSGE 66, 103 [BSG 29.11.1989 - 7 RAr 138/88] = SozR 4100 § 103 Nr. 47).

  • BSG, 15.05.1985 - 7 RAr 103/83

    Vorschriftswidrige Besetzung der Richterbank - Revisionsverfahren - Rüge -

    Auszug aus BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 89/96
    Desgleichen ist es ohne Bedeutung, ob die Klägerin im erwähnten Zeitraum überhaupt in Arbeit hätte vermittelt werden können (vgl BSGE 58, 104, 106 [BSG 15.05.1985 - 7 RAr 103/83] = SozR 4100 § 103 Nr. 36; BSGE 71, 17, 22 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 8).

    Denn die Berechtigung zum Leistungsbezug wegen Arbeitslosigkeit folgt nicht aus den Chancen von Vermittlungsbemühungen des ArbA iS einer Vermittlungsmöglichkeit nach den Umständen des Arbeitsmarktes - deren Fehlen ist ja gerade der Grund für eine Leistungsgewährung -, sondern aus der Fähigkeit des Arbeitslosen, solchen Bemühungen - falls sie erfolgen - zeitlich und örtlich sachgerecht entsprechen zu können (BSGE 58, 104, 106 f [BSG 15.05.1985 - 7 RAr 103/83] = SozR 4100 § 103 Nr. 36).

    Ein solches Verhalten ist aber jedem Arbeitslosen, der von der Beklagten neben der Gewährung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit auch eine möglichst sachgerechte und rasche Arbeitsvermittlung erwarten darf, zuzumuten (vgl BSGE 58, 104, 108 f [BSG 15.05.1985 - 7 RAr 103/83] = SozR 4100 § 103 Nr. 36; SozR 3-4100 § 103 Nr. 16).

    Hat die Behörde in beigefügten Merkblättern oder im Antragsformular deutlich und verständlich auf die Pflicht zur sofortigen Anzeige aller Veränderungen, die gegenüber dem in dem Antrag angegebenen Verhältnissen eingetreten sind, hingewiesen, so kann zwar dem Betroffenen im Regelfall Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden (vgl BSG-Urteil vom 11. Januar 1990 - 7 RAr 54/88 -, nicht veröffentlicht; im gleichen Sinne BSGE 58, 104, 109 [BSG 15.05.1985 - 7 RAr 103/83] = SozR 4100 § 103 Nr. 36; BSGE 66, 103 [BSG 29.11.1989 - 7 RAr 138/88] = SozR 4100 § 103 Nr. 47).

  • BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 20/89

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) - Anspruch auf Erstattung

    Auszug aus BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 89/96
    Darüber hinaus kann ein Irrtum der Klägerin dergestalt, daß sie ihrer Mitteilungspflicht bereits durch den Nachsendeauftrag genügt hat, sie entschuldigen, wenn er selbst nicht grob fahrlässig ist (vgl nicht veröffentlichtes BSG-Urteil vom 25. April 1990 - 7 RAr 20/89 - zu § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X; ebenso Schroeder-Printzen ua, SGB X, 3. Aufl 1996, § 48 Rz 23 mwN).

    Nur sie hätte durch rechtzeitige Mitteilung ihrer neuen Anschrift diesen Erfolg vermeiden können (vgl auch BSG Urteil vom 25. April 1990 - 7 RAr 20/89 -, nicht veröffentlicht).

  • BSG, 12.06.1992 - 11 RAr 65/91

    Arbeitslosenunterstützung - Aufenthalt - Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit -

    Auszug aus BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 89/96
    Dies hat zum Wegfall des Begriffsmerkmals der "Erreichbarkeit", wie er von § 1 Aufenthalts-AnO näher umschrieben wird, geführt; denn das ArbA konnte die Klägerin nicht mehr unter der von ihr benannten Wohnanschrift erreichen (st Rspr, vgl BSGE 66, 103, 104 f [BSG 29.11.1989 - 7 RAr 138/88] = SozR 4100 § 103 Nr. 47; BSGE 71, 17, 21 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 8 mwN).

    Desgleichen ist es ohne Bedeutung, ob die Klägerin im erwähnten Zeitraum überhaupt in Arbeit hätte vermittelt werden können (vgl BSGE 58, 104, 106 [BSG 15.05.1985 - 7 RAr 103/83] = SozR 4100 § 103 Nr. 36; BSGE 71, 17, 22 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 8).

  • BSG, 19.02.1986 - 7 RAr 55/84

    Zuerkennung einer Rente - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Ruhen eines

    Auszug aus BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 89/96
    Dabei ist, wie das BSG mehrfach klargestellt hat, nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 16 mwN; BSG-Urteile vom 28. November 1996 - 7 RAr 30/95 - und 6. März 1997 - 7 RAr 40/96 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen; Hauck/Haines, SGB X 1, 2, Stand Januar 1997, § 48 Rz 18).

    Diese Ausführungen lassen jedoch nicht erkennen, aus welchen konkreten Tatsachen, beispielsweise aus welchem Satz des "Merkblatts für Arbeitslose" oder des von der Klägerin unterschriebenen Leistungsantrags, entnommen werden kann, daß sie das "Merkblatt für Arbeitslose" nicht nur erhalten, sondern unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit auch verstanden hat, soweit darin auf die Pflicht zur Mitteilung der Anschriftenänderung hingewiesen wird (vgl BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22; BSGE 66, 103, 107 f [BSG 29.11.1989 - 7 RAr 138/88] = SozR 4100 § 103 Nr. 47; SozR 3-4100 § 103 Nr. 16 mwN).

  • BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 56/96

    Aufhebungsentscheidung gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung ab 1.1.1994

    Auszug aus BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 89/96
    Ob die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 4 SGB X gegeben sind, ist für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich, nicht dagegen die vom LSG behandelte Frage, ob § 152 Abs. 3 AFG in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung (nF) auch in Übergangsfällen zur Anwendung kommt (vgl dazu BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 13).
  • BSG, 06.11.1985 - 10 RKg 3/84

    Behindertes Kind - Rückwirkende Bewilligung einer Rente - Ablehnung des Antrags

    Auszug aus BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 89/96
    Die Aufhebung einer Bewilligung für die Vergangenheit erfordert nach der Rechtsprechung zu § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nur ausnahmsweise die Ausübung von Ermessen, nämlich in atypischen Fällen (vgl für viele BSGE 59, 111, 114 ff = SozR 1300 § 48 Nr. 19; SozR 1300 § 48 Nr. 44).
  • BSG, 26.08.1987 - 11a RA 30/86

    Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung eines Rentenbescheides - Erhöhte Rente

    Auszug aus BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 89/96
    Demgegenüber setzt § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Wegfall des Anspruchs, also Rechtskenntnis, voraus (vgl BSGE 62, 103, 107 = SozR 1300 § 48 Nr. 39; Hauck/Haines, aaO, § 48 Rz 21).
  • BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94

    Zuflußprinzip bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

    Auszug aus BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 89/96
    Bei der Bewilligung des Alg ab 30. März 1993 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl hierzu etwa BSGE 78, 109, 111 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48 mwN).
  • BSG, 11.01.1990 - 7 RAr 54/88

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe - Tägliche Erreichbarkeit des

  • BSG, 06.03.1997 - 7 RAr 40/96

    Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe - Jahresfrist für die Rücknahme

  • BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 30/95

    Residenzpflicht von Empfängern von Altersübergangsgeld

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R

    Witwerrentenbezug - Rückforderung der überzahlten Leistung wegen nicht

    Sofern der Kläger sich insoweit auf schlechte eigene deutsche Sprachkenntnisse beruft, ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass er sich durch Hinzuziehung einer für die Übersetzung ausreichend sprachkundigen Person (zB Dolmetscher) hinreichende Klarheit über den Inhalt des Bescheids hätte verschaffen müssen (vgl BSG Urteil vom 24.4.1997 - 11 RAr 89/96 - Juris RdNr 23; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 31.7.2007 - L 12 AL 124/06 - Juris RdNr 32; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 6.12.2000 - L 5 AL 4372/00 - Juris RdNr 41; vgl auch BVerfG Beschluss vom 2.6.1992 - 2 BvR 1401/91, 2 BvR 254/92 - BVerfGE 86, 280, 284 f) .
  • BSG, 08.12.2022 - B 7/14 AS 10/21 R

    Vergleichbarkeit einer russischen Altersarbeitsrente mit einer deutschen

    Die Klägerin war gehalten, sich durch die Hinzuziehung einer für die Übersetzung der Antragsformulare ausreichend sprachkundigen Person (BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 77/09 R - SozR 4-1300 § 48 Nr. 18 RdNr 33 mwN; Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 45 RdNr 70; Roller in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 19 RdNr 6) und unter Inanspruchnahme der die Behörde treffenden Aufklärungs- und Beratungsverpflichtung (§§ 13, 14 SGB l, vgl BSG vom 24.4.1997 - 11 RAr 89/96 - juris RdNr 23) hinreichende Klarheit über deren Inhalt zu verschaffen.
  • BSG, 03.05.2001 - B 11 AL 71/00 R

    Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - Erreichbarkeit des Arbeitslosen - Briefpost -

    Aus der Regelung hatte das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung gefolgert, daß für den Arbeitslosen eine "Residenzpflicht" in der Weise bestand, daß er unter der im Leistungsantrag angegebenen Wohnanschrift täglich zumindest während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost auch tatsächlich in der Wohnung angetroffen werden konnte (BSGE 66, 103 = SozR 4100 § 103 Nr. 47; Urteil vom 29. April 1992 - 7 RAr 4/91 - = DBlR Nr. 3928a zu § 48 SGB X; Urteil vom 24. April 1997 - 11 RAr 89/96 - = DBlR Nr. 4460a zu § 48 SGB X; SozR 3-4100 § 103 Nr. 22).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht